TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/24 2006/13/0171

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Veröffentlicht am 24.01.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §240 Abs3;
EStG 1988 §41 Abs2;
  1. BAO § 240 heute
  2. BAO § 240 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 240 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. BAO § 240 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. BAO § 240 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BAO § 240 gültig von 14.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 240 gültig von 08.05.2008 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  8. BAO § 240 gültig von 01.03.2004 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  9. BAO § 240 gültig von 30.12.2000 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 240 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  11. BAO § 240 gültig von 19.04.1980 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 41 heute
  2. EStG 1988 § 41 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 41 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  6. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2025 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  7. EStG 1988 § 41 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  8. EStG 1988 § 41 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  10. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  11. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  12. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  13. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  14. EStG 1988 § 41 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. EStG 1988 § 41 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  16. EStG 1988 § 41 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  17. EStG 1988 § 41 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  18. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  19. EStG 1988 § 41 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  20. EStG 1988 § 41 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  21. EStG 1988 § 41 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  22. EStG 1988 § 41 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  23. EStG 1988 § 41 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 41 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 41 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  26. EStG 1988 § 41 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 41 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  28. EStG 1988 § 41 gültig von 16.07.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  29. EStG 1988 § 41 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  30. EStG 1988 § 41 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  31. EStG 1988 § 41 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  32. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  33. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2006 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  34. EStG 1988 § 41 gültig von 20.08.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  35. EStG 1988 § 41 gültig von 05.06.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  36. EStG 1988 § 41 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  37. EStG 1988 § 41 gültig von 27.06.2001 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  38. EStG 1988 § 41 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  39. EStG 1988 § 41 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  40. EStG 1988 § 41 gültig von 01.05.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  41. EStG 1988 § 41 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  42. EStG 1988 § 41 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  43. EStG 1988 § 41 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  44. EStG 1988 § 41 gültig von 30.12.1989 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  45. EStG 1988 § 41 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde des Mag. P in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 8. Juni 2006, Zl. RV/0955-W/06, betreffend Rückerstattung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO für das Kalenderjahr 1999, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde des Mag. P in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 8. Juni 2006, Zl. RV/0955-W/06, betreffend Rückerstattung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer gemäß Paragraph 240, Absatz 3, BAO für das Kalenderjahr 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid habe der Beschwerdeführer einen am 20. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer (§ 240 Abs. 3 BAO) damit begründet, dass er in der Zeit von Jänner bis November 1999 mit der Errichtung einer EDV-Anlage in Kroatien beschäftigt gewesen sei. Obwohl es sich bei dieser Tätigkeit um eine steuerbefreite Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 gehandelt habe, sei für das gesamte Jahr Lohnsteuer einbehalten und die Begünstigungsbestimmung nicht beachtet worden. Die zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer sei daher rückzuerstatten.Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid habe der Beschwerdeführer einen am 20. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer (Paragraph 240, Absatz 3, BAO) damit begründet, dass er in der Zeit von Jänner bis November 1999 mit der Errichtung einer EDV-Anlage in Kroatien beschäftigt gewesen sei. Obwohl es sich bei dieser Tätigkeit um eine steuerbefreite Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 gehandelt habe, sei für das gesamte Jahr Lohnsteuer einbehalten und die Begünstigungsbestimmung nicht beachtet worden. Die zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer sei daher rückzuerstatten.

Das Finanzamt habe diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass "mangels Transparenzmachung der tatsächlichen Auslandsaufenthaltszeiten" durch den Beschwerdeführer vom ehemaligen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers keine nach Auslands- und Inlandstätigkeit getrennte Lohnzettel erstellt würden. In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Verweigerung der Rückerstattung der Lohnsteuer wegen mangelnder Daten des Dienstgebers widerspreche der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO. Das Finanzamt habe diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass "mangels Transparenzmachung der tatsächlichen Auslandsaufenthaltszeiten" durch den Beschwerdeführer vom ehemaligen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers keine nach Auslands- und Inlandstätigkeit getrennte Lohnzettel erstellt würden. In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Verweigerung der Rückerstattung der Lohnsteuer wegen mangelnder Daten des Dienstgebers widerspreche der Bestimmung des Paragraph 240, Absatz 3, BAO.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2006 habe das Finanzamt ausgeführt, nach § 240 Abs. 3 lit. c BAO könne eine entsprechende Rückerstattung dann nicht erfolgen, wenn ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen habe oder im Falle eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte. Der damit zum Ausdruck kommende Vorrang des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem subsidiären Rechtsbehelf eines Antrages nach § 240 Abs. 3 BAO schließe eine stattgebende Erledigung des Antrages dann aus, wenn das Veranlagungsverfahren über die vom Antrag getroffenen Zeiträume bereits rechtskräftig abgeschlossen sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2003, 2002/13/0241). Im Beschwerdefall sei das Jahr 1999 bereits rechtskräftig veranlagt worden (Einkommensteuerbescheid vom 14. März 2001). Der Berufung könne daher kein Erfolg zukommen. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2006 habe das Finanzamt ausgeführt, nach Paragraph 240, Absatz 3, Litera c, BAO könne eine entsprechende Rückerstattung dann nicht erfolgen, wenn ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen habe oder im Falle eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte. Der damit zum Ausdruck kommende Vorrang des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem subsidiären Rechtsbehelf eines Antrages nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO schließe eine stattgebende Erledigung des Antrages dann aus, wenn das Veranlagungsverfahren über die vom Antrag getroffenen Zeiträume bereits rechtskräftig abgeschlossen sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2003, 2002/13/0241). Im Beschwerdefall sei das Jahr 1999 bereits rechtskräftig veranlagt worden (Einkommensteuerbescheid vom 14. März 2001). Der Berufung könne daher kein Erfolg zukommen.

Im Vorlageantrag habe der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, die Bestimmung des § 240 BAO ziele darauf ab, dem Steuerzahler, der im Lohnsteuerverfahren an die Abrechnung des Dienstgebers gebunden sei, ein gesondertes Verfahren zu ermöglichen. Im Veranlagungsverfahren sei der Lohnzettel des Dienstgebers der Besteuerung zu Grunde gelegt worden. Im Vorlageantrag habe der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, die Bestimmung des Paragraph 240, BAO ziele darauf ab, dem Steuerzahler, der im Lohnsteuerverfahren an die Abrechnung des Dienstgebers gebunden sei, ein gesondertes Verfahren zu ermöglichen. Im Veranlagungsverfahren sei der Lohnzettel des Dienstgebers der Besteuerung zu Grunde gelegt worden.

Nach der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novellierung durch das BGBl. I Nr. 142/2000, könne - so die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides - der Abgabepflichtige bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folge, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß § 240 Abs. 1 leg. cit. im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen habe oder bereits erfolgt sei. Der nach dieser Gesetzesbestimmung vorgesehene ergänzende Rechtsschutz greife dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin im Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar seien. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt sei oder nicht. Der in der Berufungsvorentscheidung getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 1999 mit Bescheid vom 14. März 2001 zur Einkommensteuer veranlagt worden sei, sei der Beschwerdeführer im Vorlageantrag nicht entgegengetreten. Damit sei aber das Schicksal seiner Berufung gegen die Abweisung des auf § 240 Abs. 3 BAO gestützten Antrages entschieden. Der Beschwerdeführer hätte im abgeschlossenen Veranlagungsverfahren jenen Sachverhalt geltend machen müssen, für den ihm angesichts der Durchführung eines Veranlagungsverfahrens ein (subsidiäres) Rückerstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO nicht mehr offen stehe. Nach der Bestimmung des Paragraph 240, Absatz 3, BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novellierung durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, könne - so die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides - der Abgabepflichtige bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folge, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Paragraph 240, Absatz eins, leg. cit. im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen habe oder bereits erfolgt sei. Der nach dieser Gesetzesbestimmung vorgesehene ergänzende Rechtsschutz greife dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin im Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar seien. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt sei oder nicht. Der in der Berufungsvorentscheidung getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 1999 mit Bescheid vom 14. März 2001 zur Einkommensteuer veranlagt worden sei, sei der Beschwerdeführer im Vorlageantrag nicht entgegengetreten. Damit sei aber das Schicksal seiner Berufung gegen die Abweisung des auf Paragraph 240, Absatz 3, BAO gestützten Antrages entschieden. Der Beschwerdeführer hätte im abgeschlossenen Veranlagungsverfahren jenen Sachverhalt geltend machen müssen, für den ihm angesichts der Durchführung eines Veranlagungsverfahrens ein (subsidiäres) Rückerstattungsverfahren nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO nicht mehr offen stehe.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 11. Oktober 2006, B 1271/06, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte - Beschwerde erwogen:

Der durch § 240 Abs. 3 BAO idF vor der Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zwecke der Richtigstellung eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist oder nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 2003, 2002/13/0237 und 2002/13/0241, das wie im Beschwerdefall Lohnsteuer für eine behauptete, nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerfreie Auslandstätigkeit betreffende hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2003, 2002/13/0214, und das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, 99/13/0007). Der durch Paragraph 240, Absatz 3, BAO in der Fassung vor der Änderung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zwecke der Richtigstellung eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist oder nicht vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 2003, 2002/13/0237 und 2002/13/0241, das wie im Beschwerdefall Lohnsteuer für eine behauptete, nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 steuerfreie Auslandstätigkeit betreffende hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2003, 2002/13/0214, und das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, 99/13/0007).

Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden verfahrensrechtlichen Rechtsfrage jenen, welcher der Gerichtshof mit den erwähnten Erkenntnissen entschieden hat (vgl. zuletzt auch die Erkenntnisse vom 17. November 2005, 2002/13/0039, und vom 1. Juni 2006, 2005/15/0123). Auf die Gründe der erwähnten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat im Ablehnungsbeschluss ausgeführt, dass gegen die Gestaltung des § 240 BAO als subsidiärer Rechtsbehelf keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das (der Verfassungsgerichtshofbeschwerde gleich lautende) Beschwerdevorbringen auch nicht zu einem Abgehen von seiner Judikatur veranlasst. Die unstrittig an sich bereits im Veranlagungsverfahren zu berücksichtigende Begünstigung nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nachträglich im Wege des (subsidiären) Rechtsbehelfes nach § 240 Abs. 3 BAO (somit auch außerhalb der Rechtsschutzeinrichtungen des 7. Abschnittes der BAO) herbeiführen zu wollen, liefe auf eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft des Veranlagungsbescheides hinaus. Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden verfahrensrechtlichen Rechtsfrage jenen, welcher der Gerichtshof mit den erwähnten Erkenntnissen entschieden hat vergleiche , zuletzt auch die Erkenntnisse vom 17. November 2005, 2002/13/0039, und vom 1. Juni 2006, 2005/15/0123). Auf die Gründe der erwähnten Erkenntnisse wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat im Ablehnungsbeschluss ausgeführt, dass gegen die Gestaltung des Paragraph 240, BAO als subsidiärer Rechtsbehelf keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das (der Verfassungsgerichtshofbeschwerde gleich lautende) Beschwerdevorbringen auch nicht zu einem Abgehen von seiner Judikatur veranlasst. Die unstrittig an sich bereits im Veranlagungsverfahren zu berücksichtigende Begünstigung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 nachträglich im Wege des (subsidiären) Rechtsbehelfes nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO (somit auch außerhalb der Rechtsschutzeinrichtungen des 7. Abschnittes der BAO) herbeiführen zu wollen, liefe auf eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft des Veranlagungsbescheides hinaus.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006130171.X00

Im RIS seit

22.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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