TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/1 2005/15/0123

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Veröffentlicht am 01.06.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §240 Abs3;
  1. BAO § 240 heute
  2. BAO § 240 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 240 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. BAO § 240 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. BAO § 240 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BAO § 240 gültig von 14.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 240 gültig von 08.05.2008 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  8. BAO § 240 gültig von 01.03.2004 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  9. BAO § 240 gültig von 30.12.2000 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 240 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  11. BAO § 240 gültig von 19.04.1980 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die beiden Beschwerden des P in W, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 19. Oktober 2004, RV/0397-G/03, betreffend Rückzahlung von Lohnsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Dienstnehmer der R-Bank. Im Zug der Beendigung seines Dienstverhältnisses im Jahr 1998 erhielt er neben der Abfertigung eine freiwillige Abfertigung, eine Abgangsentschädigung und eine Pensionsabfindung.

Mit Vereinbarung vom 14. September 2000 verpflichtete sich der Beschwerdeführer, seinem ehemaligen Arbeitgeber (R-Bank) Schadenersatz in Höhe von 6,000.000 S zu leisten.

Mit Eingabe vom 27. November 2001 beantragte der Beschwerdeführer beim Finanzamt die Erstattung von Lohnsteuer in Höhe von 2,000.000 S. Zur Begründung brachte er vor, die von ihm seinem ehemaligen Arbeitgeber geleistete Zahlung von 6,000.000 S sei ein Teil des im Jahr 1998 als Pensionsabfindung bezogenen Nettobetrages und entspreche dem Bruttobetrag von 8,000.000 S. Die auf den entsprechenden Teil der Pensionsabfindung entfallende Lohnsteuer sei zu erstatten. Mit Eingabe vom 27. November 2001 beantragte der Beschwerdeführer beim Finanzamt die Erstattung von Lohnsteuer in Höhe von 2,000.000 Sitzung Zur Begründung brachte er vor, die von ihm seinem ehemaligen Arbeitgeber geleistete Zahlung von 6,000.000 S sei ein Teil des im Jahr 1998 als Pensionsabfindung bezogenen Nettobetrages und entspreche dem Bruttobetrag von 8,000.000 Sitzung Die auf den entsprechenden Teil der Pensionsabfindung entfallende Lohnsteuer sei zu erstatten.

Das Finanzamt wies den Antrag ab.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 7. Oktober 1999 zur Einkommensteuer für das Jahr 1998 veranlagt worden sei. Eine Erstattung von Lohnsteuer nach § 240 Abs 3 BAO sei ausgeschlossen, wenn allenfalls dem Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug unterlaufende Unrichtigkeiten im Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar seien. Der Beschwerdeführer hätte seine Einwendungen im Veranlagungsverfahren vorbringen müssen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 7. Oktober 1999 zur Einkommensteuer für das Jahr 1998 veranlagt worden sei. Eine Erstattung von Lohnsteuer nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO sei ausgeschlossen, wenn allenfalls dem Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug unterlaufende Unrichtigkeiten im Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar seien. Der Beschwerdeführer hätte seine Einwendungen im Veranlagungsverfahren vorbringen müssen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 26. September 2005, B 1618/04). Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 26. September 2005, B 1618/04).

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde durch einen gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde durch einen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 240 Abs 1 BAO ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen Nach Paragraph 240, Absatz eins, BAO ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen

Nach der Bestimmung des § 240 Abs 3 BAO in ihrer für die betroffenen Abgaben des Kalenderjahres 1994 im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor ihrer Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 (§ 323 Abs. 7 BAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes) kann der Abgabepflichtige bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs 1, im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung es sich handelt. Nach der Bestimmung des Paragraph 240, Absatz 3, BAO in ihrer für die betroffenen Abgaben des Kalenderjahres 1994 im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor ihrer Novellierung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (Paragraph 323, Absatz 7, BAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes) kann der Abgabepflichtige bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Absatz eins,, im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung es sich handelt.

Aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs 3 BAO ergibt sich, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege der Veranlagung vorsieht. Der durch § 240 Abs 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind (vgl die hg Erkenntnisse vom 4. Juni 2003, 20028/13/0241, und vom 17. November 2005, 2002/13/0039). Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 240, Absatz 3, BAO ergibt sich, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege der Veranlagung vorsieht. Der durch Paragraph 240, Absatz 3, BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind vergleiche , die hg Erkenntnisse vom 4. Juni 2003, 20028/13/0241, und vom 17. November 2005, 2002/13/0039).

Der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, dass für das Kalenderjahr 1998 eine Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer erfolgt ist, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Dies entscheidet das Schicksal seiner gegen die Abweisung des auf § 240 Abs 3 BAO gestützten Antrages erhobenen Beschwerde, weil zufolge des dem Gesetz zu entnehmenden Vorranges des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem lediglich subsidiären Behelf eines Antrages nach § 240 Abs 3 BAO eine stattgebende Erledigung über einen solchen Antrag auch dann nicht mehr in Betracht kommen kann, wenn das Veranlagungsverfahren über die vom Antrag betroffenen Zeiträume bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl nochmals das hg Erkenntnis 2002/13/0241). Auf das Beschwerdevorbringen betreffend die einkommensteuerliche Behandlung der Zahlung des Beschwerdeführers an seinen ehemaligen Arbeitgeber war daher nicht einzugehen. Der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, dass für das Kalenderjahr 1998 eine Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer erfolgt ist, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Dies entscheidet das Schicksal seiner gegen die Abweisung des auf Paragraph 240, Absatz 3, BAO gestützten Antrages erhobenen Beschwerde, weil zufolge des dem Gesetz zu entnehmenden Vorranges des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem lediglich subsidiären Behelf eines Antrages nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO eine stattgebende Erledigung über einen solchen Antrag auch dann nicht mehr in Betracht kommen kann, wenn das Veranlagungsverfahren über die vom Antrag betroffenen Zeiträume bereits rechtskräftig abgeschlossen ist vergleiche , nochmals das hg Erkenntnis 2002/13/0241). Auf das Beschwerdevorbringen betreffend die einkommensteuerliche Behandlung der Zahlung des Beschwerdeführers an seinen ehemaligen Arbeitgeber war daher nicht einzugehen.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen. Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 1. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005150123.X00

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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