TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/26 2007/02/0012

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Veröffentlicht am 26.01.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

ABGB §6;
StVO 1960 §42 Abs2;
StVO 1960 §42 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des SW in W, vertreten durch Beck Krist Bubits & Partner, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Elisabethstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. November 2006, Zl. uvs-2006/21/1693-2, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. November 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 12. Februar 2006 um 04.20 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Sattelzugfahrzeug samt Anhänger später als zwei Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 2 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe von EUR 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Sachverhaltsmäßig stellte die belangte Behörde fest, der vom Beschwerdeführer gelenkte Lkw sei mit ca. 7 t "Obst, Früchten, Zitronen und Trauben" sowie mit 2,5 t Blumen beladen gewesen.

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob jene Ladung, bei der es sich nicht um "Blumen" gehandelt hat, als "leicht verderbliche Lebensmittel" im Sinne des § 42 Abs. 3 StVO (betreffend eine Ausnahme von dem im § 42 Abs. 2 StVO normierten "Wochenendfahrverbot" - eine andere Ausnahmebestimmung kommt vorliegendenfalls nicht in Betracht) gehandelt hat oder nicht:

Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich nicht die von der belangten Behörde festgestellte "Mitbeförderung" von Blumen, sondern verweist insoweit auf die in einem Kommentar zu § 42 Abs. 3 StVO dargelegte Rechtsansicht (vgl. dazu vom selben Kommentator Grundtner, Die Österreichische Straßenverkehrsordnung, Band II, Seite 545), wonach die "Mitbeförderung anderer Güter" dabei dann außer Betracht bleiben könne, "wenn sie quantitativ gering und zweckmäßig ist". Dem vermag sich der Gerichtshof jedoch nicht anzuschließen:

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0234) ist bei der Auslegung von Gesetzen vornehmlich von deren Wortlaut auszugehen, welcher dann alleine maßgeblich ist, wenn diese Methode bereits zu einem klaren Ergebnis führt.

Dieser klare Wortlaut - vgl. den ersten Satz des § 42 Abs. 3 StVO ("ausschließlich") - lässt für eine zulässige "Mitbeförderung" von anderen Gütern von vornherein keinen Raum, sodass es weder auf die "Quantität" derselben noch auf die "wirtschaftliche Zweckmäßigkeit" (oder beides kumulativ) ankommt.

Der Beschwerdeführer hat daher schon deshalb die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen und auch seine Verfahrensrügen gehen daher ins Leere.

Von daher gesehen bestehen auch gegen die verhängte Strafe - insbesondere im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt, dokumentiert durch das erhebliche Ausmaß der transportierten Blumen - keine Bedenken.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte - da die belangte Behörde eine solche durchgeführt hat - Abstand genommen werden (vgl. näher etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, Zl. 2006/02/0197).

Wien, am 26. Jänner 2007

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020012.X00

Im RIS seit

20.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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