TE OGH 2001/7/5 6Ob101/01y (6Ob172/01i)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2001
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten