Index
L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;Norm
GdO Tir 2001 §30 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der Stadtgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Juni 2003, Zl. Ib-1515/11, betreffend Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 3 des Tiroler Gemeindebeamtengesetzes 1970 (mitbeteiligte Partei: MB in K, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger, Dr. Helmut Atzl und Mag. Christian Dillersberger, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8/I), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der Stadtgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Juni 2003, Zl. Ib-1515/11, betreffend Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Versetzung im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, des Tiroler Gemeindebeamtengesetzes 1970 (mitbeteiligte Partei: MB in K, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger, Dr. Helmut Atzl und Mag. Christian Dillersberger, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8/I), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zlen. 99/12/0166 und 2000/12/0141 verwiesen, wobei hier Folgendes hervorgehoben sei:
Die mitbeteiligte Partei steht nach einer Vortätigkeit als Vertragsbedienstete auf Grund des Beschlusses des Stadtrates vom 24. Oktober 1978 seit 1. Jänner 1979 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin (im Folgenden genannte Gemeindeorgane oder -einrichtungen sind solche der Beschwerdeführerin) und wurde laut Ernennungsdekret auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe (VGr) C, Dienstklasse (DKl) II des Dienstzweiges (DZw) Nr. 14 "Verwaltungsdienst" eingewiesen. Sie war von Beginn ihrer Tätigkeit an (bis zur strittigen Personalmaßnahme) als Sekretärin des jeweiligen Bürgermeisters und des Stadtamtsdirektors tätig (zuletzt Abt. I des Stadtamtes). Mit Beschluss des Stadtrates vom 5. Mai 1997 wurde sie mit Wirkung vom 1. Juli 1997 zur Beamtin der VGr C, DKl V (Amtstitel: Stadt-Fachinspektorin), ernannt. In dieser Verwendung (in der Abt. I) bezog die mitbeteiligte Partei seit dem (Erhöhungs)Beschluss des Stadtrates vom 8. November 1983 (in Verbindung mit dessen Beschluss vom 18. März 1975) ab 1. November 1983 eine pauschalierte Überstundenvergütung für insgesamt 42 Werktagsüberstunden pro Monat. Die mitbeteiligte Partei steht nach einer Vortätigkeit als Vertragsbedienstete auf Grund des Beschlusses des Stadtrates vom 24. Oktober 1978 seit 1. Jänner 1979 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin (im Folgenden genannte Gemeindeorgane oder -einrichtungen sind solche der Beschwerdeführerin) und wurde laut Ernennungsdekret auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe (VGr) C, Dienstklasse (DKl) römisch zwei des Dienstzweiges (DZw) Nr. 14 "Verwaltungsdienst" eingewiesen. Sie war von Beginn ihrer Tätigkeit an (bis zur strittigen Personalmaßnahme) als Sekretärin des jeweiligen Bürgermeisters und des Stadtamtsdirektors tätig (zuletzt Abt. römisch eins des Stadtamtes). Mit Beschluss des Stadtrates vom 5. Mai 1997 wurde sie mit Wirkung vom 1. Juli 1997 zur Beamtin der VGr C, DKl römisch fünf (Amtstitel: Stadt-Fachinspektorin), ernannt. In dieser Verwendung (in der Abt. römisch eins) bezog die mitbeteiligte Partei seit dem (Erhöhungs)Beschluss des Stadtrates vom 8. November 1983 (in Verbindung mit dessen Beschluss vom 18. März 1975) ab 1. November 1983 eine pauschalierte Überstundenvergütung für insgesamt 42 Werktagsüberstunden pro Monat.
Mit Schreiben vom 27. Mai 1998 teilte die mitbeteiligte Partei dem Bürgermeister mit, seine ihr gestern eröffnete Absicht, sie aus seinem Vorzimmer zu versetzen, habe sie schwer getroffen. Sein Vorwurf mangelnder Loyalität sei unbegründet. Wenn er dies nicht wünsche, halte sie die Aufrechterhaltung der bisherigen Zusammenarbeit für nicht sinnvoll. Im Sinn der ihr von ihm überlassenen Entscheidung, einen Wunsch für ihre weitere Verwendung zu äußern, teile sie ihm mit, dass sie gerne in der Abt. VI (Umweltschutz, Sport) weiterarbeiten würde. Er werde sicher verstehen, dass sie einer Änderung ihrer Verwendung, für die sie persönlich kein wichtiges dienstliches Interesse sehe, nur zustimmen könne, wenn ihr daraus keine dienst- und besoldungsrechtlichen Nachteile entstünden. Mit Schreiben vom 27. Mai 1998 teilte die mitbeteiligte Partei dem Bürgermeister mit, seine ihr gestern eröffnete Absicht, sie aus seinem Vorzimmer zu versetzen, habe sie schwer getroffen. Sein Vorwurf mangelnder Loyalität sei unbegründet. Wenn er dies nicht wünsche, halte sie die Aufrechterhaltung der bisherigen Zusammenarbeit für nicht sinnvoll. Im Sinn der ihr von ihm überlassenen Entscheidung, einen Wunsch für ihre weitere Verwendung zu äußern, teile sie ihm mit, dass sie gerne in der Abt. römisch sechs (Umweltschutz, Sport) weiterarbeiten würde. Er werde sicher verstehen, dass sie einer Änderung ihrer Verwendung, für die sie persönlich kein wichtiges dienstliches Interesse sehe, nur zustimmen könne, wenn ihr daraus keine dienst- und besoldungsrechtlichen Nachteile entstünden.
Mit vom Stadtamtsdirektor für den Bürgermeister gezeichnetem Schreiben vom 28. Mai 1998 wurde der mitbeteiligte Partei mitgeteilt, dass sie auf Grund der Ergebnisse der Vorgespräche zwischen ihr und dem Bürgermeister ab sofort zur weiteren Verwendung der Abt. VI zugewiesen werde, nachdem sie dieser Zuweisung auch bereits schriftlich zugestimmt habe. Mit vom Stadtamtsdirektor für den Bürgermeister gezeichnetem Schreiben vom 28. Mai 1998 wurde der mitbeteiligte Partei mitgeteilt, dass sie auf Grund der Ergebnisse der Vorgespräche zwischen ihr und dem Bürgermeister ab sofort zur weiteren Verwendung der Abt. römisch sechs zugewiesen werde, nachdem sie dieser Zuweisung auch bereits schriftlich zugestimmt habe.
Nach einem offenbar von ihr darauf angebrachten handschriftlichem Vermerk vom 29. Mai 1998 hat sie dieses Schreiben (an diesem Tag) entgegengenommen, war damit aber inhaltlich nicht einverstanden.
Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei (offenkundig in Beantwortung ihres Schreibens vom 27. Mai 1998) mit, ihrem Wunsch nach Versetzung in die Abt. VI könne entsprochen werden. Durch die "Versetzung" würde sich an ihrer Einstufung (Gehalt samt bestimmten Zulagen) und ihrem Amtstitel nichts ändern, weshalb keine dienst- und besoldungsrechtliche Veränderung eintrete. Bei den Überstunden werde es zu einer Neufestsetzung kommen müssen, weil sich deren Entlohnung nach ihrer Anordnung und tatsächlichen Leistung richte. Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei (offenkundig in Beantwortung ihres Schreibens vom 27. Mai 1998) mit, ihrem Wunsch nach Versetzung in die Abt. römisch sechs könne entsprochen werden. Durch die "Versetzung" würde sich an ihrer Einstufung (Gehalt samt bestimmten Zulagen) und ihrem Amtstitel nichts ändern, weshalb keine dienst- und besoldungsrechtliche Veränderung eintrete. Bei den Überstunden werde es zu einer Neufestsetzung kommen müssen, weil sich deren Entlohnung nach ihrer Anordnung und tatsächlichen Leistung richte.
In ihrer Äußerung vom gleichen Tag erklärte die mitbeteiligte Partei gegenüber dem Bürgermeister, sie sei mit ihrer Versetzung nicht einverstanden, weil dieser keine Garantie für die Leistung und Bezahlung der von ihr bisher geleisteten Überstunden übernehmen könne. Sie sei der Auffassung, dass die ihr in ihrer Position als Sekretärin des Bürgermeisters (seit 1971) bezahlten Überstunden Bestandteil ihres Diensteinkommens geworden seien.
Mit für den Bürgermeister gezeichnetem Schreiben vom 2. Juni 1998 teilte der Stadtamtsdirektor der mitbeteiligte Partei mit, sie werde nach dem mit ihr, dem Bürgermeister und dem Obmann der Zentralpersonalvertretung geführten Gespräch mit sofortiger Wirkung der Abt. VI dienstzugewiesen und ihr der Auftrag erteilt, sich beim Leiter dieser Abteilung zum Dienstantritt zu melden. Mit für den Bürgermeister gezeichnetem Schreiben vom 2. Juni 1998 teilte der Stadtamtsdirektor der mitbeteiligte Partei mit, sie werde nach dem mit ihr, dem Bürgermeister und dem Obmann der Zentralpersonalvertretung geführten Gespräch mit sofortiger Wirkung der Abt. römisch sechs dienstzugewiesen und ihr der Auftrag erteilt, sich beim Leiter dieser Abteilung zum Dienstantritt zu melden.
Die mitbeteiligte Partei nahm dieses Schreiben (nach einem offenbar von ihr verfassten handschriftlich Vermerk vom 2. Juni 1998) mit dem Hinweis entgegen, dieser Weisung werde "unter Protest nachgekommen, bis die entsprechenden Stadtratsbeschlüsse vorliegen, die sicherstellen, dass mir keine dienst- und besoldungsrechtlichen Nachteile entstehen und mir ein Bescheid ausgefertigt worden ist".
Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 forderte der Stadtamtsdirektor die mitbeteiligte Partei auf, mitzuteilen, ob sie unter den vom Bürgermeister festgelegten Voraussetzungen ihre weitere Verwendung in der Abt. VI akzeptiere. Dem Dienstgeber stehe jederzeit frei, seinen Betrieb so zu organisieren, dass keine Überstunden mehr anfielen. Um eine umgehende Stellungnahme werde ersucht, weil sich der Stadtrat am 8. Juni 1998 damit beschäftigen werde. Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 forderte der Stadtamtsdirektor die mitbeteiligte Partei auf, mitzuteilen, ob sie unter den vom Bürgermeister festgelegten Voraussetzungen ihre weitere Verwendung in der Abt. römisch sechs akzeptiere. Dem Dienstgeber stehe jederzeit frei, seinen Betrieb so zu organisieren, dass keine Überstunden mehr anfielen. Um eine umgehende Stellungnahme werde ersucht, weil sich der Stadtrat am 8. Juni 1998 damit beschäftigen werde.
Mit Schreiben vom 5. Juni 1998 teilte die mitbeteiligte Partei dem Stadtamtsdirektor mit, sie sei der mit Verfügung vom 2. Juni 1998 angeordneten Dienstzuweisung unter Protest nachgekommen. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre bisherigen Einwendungen (unbegründeter Vertrauensverlust des Bürgermeisters; Überstundenpauschale durch langjährige Gewährung Gehaltsbestandteil; Zustimmung zur neuen Verwendung, wenn ihr bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand - sofern sie persönlich zur Leistung von Überstunden in der Lage sei - die Gelegenheit für die Leistung von mindestens 20 Überstunden pro Monat in der Abt. VI oder durch zusätzliche Dienstverrichtungen zugesichert werde). Mit Schreiben vom 5. Juni 1998 teilte die mitbeteiligte Partei dem Stadtamtsdirektor mit, sie sei der mit Verfügung vom 2. Juni 1998 angeordneten Dienstzuweisung unter Protest nachgekommen. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre bisherigen Einwendungen (unbegründeter Vertrauensverlust des Bürgermeisters; Überstundenpauschale durch langjährige Gewährung Gehaltsbestandteil; Zustimmung zur neuen Verwendung, wenn ihr bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand - sofern sie persönlich zur Leistung von Überstunden in der Lage sei - die Gelegenheit für die Leistung von mindestens 20 Überstunden pro Monat in der Abt. römisch sechs oder durch zusätzliche Dienstverrichtungen zugesichert werde).
Mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 vertrat die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen die Auffassung, sie sei bislang nicht rechtswirksam versetzt worden. Sie stellte in diesem Schreiben unter anderem den Antrag, über ihre Versetzung von der Abt. I in die Abt. VI des Stadtamtes bescheidmäßig abzusprechen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 vertrat die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen die Auffassung, sie sei bislang nicht rechtswirksam versetzt worden. Sie stellte in diesem Schreiben unter anderem den Antrag, über ihre Versetzung von der Abt. römisch eins in die Abt. römisch sechs des Stadtamtes bescheidmäßig abzusprechen.
Mit dem für den Stadtrat vom Ersten Bürgermeister-Stellvertreter gefertigten Bescheid vom 11. Oktober 1999 wies der Stadtrat diesen Antrag im Spruchpunkt 1 dieses Bescheides zurück.
Mit Bescheid vom 3. April 2000 wies die Tiroler Landesregierung die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab.
Mit dem hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zlen. 99/12/0166 und 2000/12/0141, wurde dieser Bescheid, soweit er die Vorstellung der mitbeteiligten Partei gegen den Spruchpunkt 1 des Bescheides des Stadtrates vom 11. Oktober 1999 (Zurückweisung eines Antrages auf Ausfertigung eines Bescheides betreffend Versetzung) abgewiesen hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
In diesem Erkenntnis wurde zum Ausdruck gebracht, dass die gegenüber der mitbeteiligten Partei getroffenen Personalmaßnahmen vom 28. Mai bzw. 2. Juni 1998, die dem Bürgermeister zuzurechnen seien, Versetzungen im Sinn des § 19 Abs. 3 des Tiroler Gemeindebeamtengesetzes 1970 (GBG 1970) darstellten, die in Weisungsform vorzunehmen seien und auch in dieser Form ergangen seien. Zu ihrer Anordnung sei der Bürgermeister auch zuständig gewesen. Hingegen sei der Stadtrat zu der von der mitbeteiligten Partei begehrten bescheidmäßigen Erledigung ihres Antrages vom 7. Dezember 1998 zuständig gewesen, weil es sich dabei um eine dienstrechtliche Angelegenheiten handle, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates falle, die dieser an den Stadtrat delegiert habe. In diesem Erkenntnis wurde zum Ausdruck gebracht, dass die gegenüber der mitbeteiligten Partei getroffenen Personalmaßnahmen vom 28. Mai bzw. 2. Juni 1998, die dem Bürgermeister zuzurechnen seien, Versetzungen im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, des Tiroler Gemeindebeamtengesetzes 1970 (GBG 1970) darstellten, die in Weisungsform vorzunehmen seien und auch in dieser Form ergangen seien. Zu ihrer Anordnung sei der Bürgermeister auch zuständig gewesen. Hingegen sei der Stadtrat zu der von der mitbeteiligten Partei begehrten bescheidmäßigen Erledigung ihres Antrages vom 7. Dezember 1998 zuständig gewesen, weil es sich dabei um eine dienstrechtliche Angelegenheiten handle, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates falle, die dieser an den Stadtrat delegiert habe.
Versetzungen durch Weisung im Rahmen des Dienstzweiges seien nur aus "Dienstesrücksichten" zulässig. Das bedeute, dass sie nicht nur nicht willkürlich, sondern nur aus sachlichen, in Umständen des Dienstes begründeten Ursachen erfolgen dürften. Zur Überprüfung, ob diese gesetzlichen Schranken eingehalten worden seien, habe der durch eine solche Personalmaßnahme in seiner dienstrechtlichen Position betroffene Beamte die Möglichkeit, die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit zu begehren (Hinweis auf Vorjudikatur).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sei aber der von der mitbeteiligten Partei gestellte Antrag (Ausfertigung eines Bescheides betreffend Versetzung von der Abt. I in die Abt. VI) in Verbindung mit seiner Begründung mehrdeutig. Er lasse auch die Deutung zu, die mitbeteiligte Partei strebe damit eine Feststellung über die Rechtmäßigkeit ihrer (zutreffend) in Form einer Weisung ergangenen Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1970 an. Sofern der Antrag in diesem Sinn zu verstehen sei, wäre die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit verfehlt. Vielmehr wäre die Behörde in diesem Fall gehalten, auf die für eine Feststellungsentscheidung nach § 19 Abs. 3 GBG 1970 relevanten Umstände (insbesondere was das Vorliegen von Dienstesrücksichten betreffe, die für die getroffene Personalmaßnahme sprechen) näher einzugehen. Zum Begriff "Dienstesrücksichten" werde auf das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zlen. 95/12/0058, 95/12/0358, sowie auf das ebenfalls zu einer ähnlichen Rechtslage nach § 19 Abs. 3 O.ö. StGBG 1956 ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 98/12/0523, hingewiesen, das Ausführungen zur Bedeutung des Nichteintritts der "Minderung der Bezüge" im Falle der Versetzung (keine Verhinderung der Versetzung in diesem Fall, jedoch Einräumung eines besoldungsrechtlichen Wahrungsanspruches, soweit dies den Dienstbezug betreffe, was allerdings im Beschwerdefall keine Rolle spiele) enthalte. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sei aber der von der mitbeteiligten Partei gestellte Antrag (Ausfertigung eines Bescheides betreffend Versetzung von der Abt. römisch eins in die Abt. römisch sechs) in Verbindung mit seiner Begründung mehrdeutig. Er lasse auch die Deutung zu, die mitbeteiligte Partei strebe damit eine Feststellung über die Rechtmäßigkeit ihrer (zutreffend) in Form einer Weisung ergangenen Versetzung im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, GBG 1970 an. Sofern der Antrag in diesem Sinn zu verstehen sei, wäre die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit verfehlt. Vielmehr wäre die Behörde in diesem Fall gehalten, auf die für eine Feststellungsentscheidung nach Paragraph 19, Absatz 3, GBG 1970 relevanten Umstände (insbesondere was das Vorliegen von Dienstesrücksichten betreffe, die für die getroffene Personalmaßnahme sprechen) näher einzugehen. Zum Begriff "Dienstesrücksichten" werde auf das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zlen. 95/12/0058, 95/12/0358, sowie auf das ebenfalls zu einer ähnlichen Rechtslage nach Paragraph 19, Absatz 3, O.ö. StGBG 1956 ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 98/12/0523, hingewiesen, das Ausführungen zur Bedeutung des Nichteintritts der "Minderung der Bezüge" im Falle der Versetzung (keine Verhinderung der Versetzung in diesem Fall, jedoch Einräumung eines besoldungsrechtlichen Wahrungsanspruches, soweit dies den Dienstbezug betreffe, was allerdings im Beschwerdefall keine Rolle spiele) enthalte.
Vor der Zurückweisung (bzw. deren Bestätigung) hätte die belangte Behörde somit klären müssen, worauf der Antrag der mitbeteiligten Partei tatsächlich abgezielt habe.
Mit (Ersatz)Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Jänner 2003 wurde der Vorstellung (hinsichtlich der Versetzung) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid (insoweit) aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat verwiesen. Die Begründung dieses Bescheides entspricht im Wesentlichen den im hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zlen. 99/12/0166 und 2000/12/0141, unter Punkt II A) 1. bis einschließlich 3.2.4.2. dargelegten Erwägungen.
Mit Schreiben vom 24. Jänner 2003 stellte die mitbeteiligte Partei klar, dass ihr Antrag vom 7. Dezember 1998 betreffend Versetzung dahingehend zu verstehen sei, dass sie damit eine Feststellung über die Rechtmäßigkeit ihrer in Form einer Weisung ergangenen Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1970 anstrebe. Mit Schreiben vom 24. Jänner 2003 stellte die mitbeteiligte Partei klar, dass ihr Antrag vom 7. Dezember 1998 betreffend Versetzung dahingehend zu verstehen sei, dass sie damit eine Feststellung über die Rechtmäßigkeit ihrer in Form einer Weisung ergangenen Versetzung im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, GBG 1970 anstrebe.
Mit dem für den Stadtrat vom 1. Vize-Bürgermeister gefertigten Bescheid vom 24. März 2003 entschied der Stadtrat über den von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 und 24. Jänner 2003 eingebrachten Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der in Form einer Weisung ergangenen Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1970 auf Grund der Bestimmungen der §§ 19 und 92 GBG 1970 wie folgt (anonymisiert): Mit dem für den Stadtrat vom 1. Vize-Bürgermeister gefertigten Bescheid vom 24. März 2003 entschied der Stadtrat über den von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 und 24. Jänner 2003 eingebrachten Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der in Form einer Weisung ergangenen Versetzung im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, GBG 1970 auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 19 und 92 GBG 1970 wie folgt (anonymisiert):
"Auf Grund des mit Schreiben vom 07.12.1998 und 24.01.2003 eingebrachten Antrages auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der in Form einer Weisung ergangenen Versetzung i.S. des § 19 Abs. 3 GBG wird festgestellt, dass der Bürgermeister für die Verfügungen vom 28.05. und 02.06.1998, mit welchen die Versetzung der mitbeteiligten Partei in Form einer Weisung ausgesprochen wurde, zuständig und diese aus Dienstesrücksichten zulässig war." "Auf Grund des mit Schreiben vom 07.12.1998 und 24.01.2003 eingebrachten Antrages auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der in Form einer Weisung ergangenen Versetzung i.S. des Paragraph 19, Absatz 3, GBG wird festgestellt, dass der Bürgermeister für die Verfügungen vom 28.05. und 02.06.1998, mit welchen die Versetzung der mitbeteiligten Partei in Form einer Weisung ausgesprochen wurde, zuständig und diese aus Dienstesrücksichten zulässig war."
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 19 Abs. 3 GBG 1970 seien Versetzungen eines Beamten auf andere Dienstposten aus Dienstesrücksichten zulässig, doch dürfe dadurch eine Minderung des Dienstranges sowie des Diensteinkommens nicht eintreten. Zur Frage der Dienstesrücksichten habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 2001, Zl. 95/12/0058, festgestellt, dass dieser Begriff zweifellos weiter zu verstehen sei als der im BDG 1979 verwendete Begriff des "wichtigen dienstlichen Interesses". Der Begriff der "Dienstesrücksichten" umfasse auch den Aspekt des "Vertrauensverlustes". Dieser Vertrauensverlust sei der mitbeteiligten Partei, wie aus ihrem Schreiben vom 27. Mai 1998 hervorgehe, in einer persönlichen Mitteilung des Bürgermeisters am 26. Mai 1998 ausgesprochen worden, von ihr auch akzeptiert und für den Fall der Versetzung lediglich keine dienst- und besoldungsrechtliche Schlechterstellung verlangt worden. Die Frage der Weitergewährung der Überstundenvergütung und damit im Zusammenhang stehend die Auslegung des Begriffes "Diensteinkommen" sei vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. November 2002, Zlen. 99/12/0166 und 2000/12/0141, dahingehend entschieden worden, dass auf Grund der geänderten Verhältnisse keine Überstundenvergütung mehr gebühre und die Überstundenvergütung als pauschalierte Nebengebühr im Sinne des § 15 GehG kein Diensteinkommen im Sinne des § 19 Abs. 3 GBG 1970 darstelle. Die dem Bürgermeister zuzurechnenden Verfügungen vom 28. Mai und 2. Juni 1998 betreffend Versetzung der mitbeteiligten Partei von der Abt. I in die Abt. VI seien daher gemäß § 19 Abs. 3 GBG 1970 zulässig gewesen, da Dienstesrücksichten gegeben und eine Minderung des Dienstranges und des Diensteinkommens nicht eingetreten seien und somit die mitbeteiligte Partei in ihrem Schreiben vom 27. Mai 1998 dieser Maßnahme auch zugestimmt habe. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Paragraph 19, Absatz 3, GBG 1970 seien Versetzungen eines Beamten auf andere Dienstposten aus Dienstesrücksichten zulässig, doch dürfe dadurch eine Minderung des Dienstranges sowie des Diensteinkommens nicht eintreten. Zur Frage der Dienstesrücksichten habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 2001, Zl. 95/12/0058, festgestellt, dass dieser Begriff zweifellos weiter zu verstehen sei als der im BDG 1979 verwendete Begriff des "wichtigen dienstlichen Interesses". Der Begriff der "Dienstesrücksichten" umfasse auch den Aspekt des "Vertrauensverlustes". Dieser Vertrauensverlust sei der mitbeteiligten Partei, wie aus ihrem Schreiben vom 27. Mai 1998 hervorgehe, in einer persönlichen Mitteilung des Bürgermeisters am 26. Mai 1998 ausgesprochen worden, von ihr auch akzeptiert und für den Fall der Versetzung lediglich keine dienst- und besoldungsrechtliche Schlechterstellung verlangt worden. Die Frage der Weitergewährung der Überstundenvergütung und damit im Zusammenhang stehend die Auslegung des Begriffes "Diensteinkommen" sei vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. November 2002, Zlen. 99/12/0166 und 2000/12/0141, dahingehend entschieden worden, dass auf Grund der geänderten Verhältnisse keine Überstundenvergütung mehr gebühre und die Überstundenvergütung als pauschalierte Nebengebühr im Sinne des Paragraph 15, GehG kein Diensteinkommen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, GBG 1970 darstelle. Die dem Bürgermeister zuzurechnenden Verfügungen vom 28. Mai und 2. Juni 1998 betreffend Versetzung der mitbeteiligten Partei von der Abt. römisch eins in die Abt. römisch sechs seien daher gemäß Paragraph 19, Absatz 3, GBG 1970 zulässig gewesen, da Dienstesrücksichten gegeben und eine Minderung des Dienstranges und des Diensteinkommens nicht eingetreten seien und somit die mitbeteiligte Partei in ihrem Schreiben vom 27. Mai 1998 dieser Maßnahme auch zugestimmt habe.
In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung brachte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen vor, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 19. November 2002, Zlen. 99/12/0166 und 2000/12/0141, zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde gehalten sei, auf die für eine Feststellungsentscheidung nach § 19 Abs. 3 GBG 1970 relevanten Umstände (insbesondere was das Vorliegen von Dienstesrücksichten betreffe, die für die getroffenen Personalmaßnahmen sprächen) näher einzugehen. Der Stadtrat als zuständige Behörde hätte daher vor Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides ein entsprechendes Verfahren durchzuführen gehabt, in dem der Bürgermeister und/oder der Stadtamtsdirektor jene Umstände, die zum angeblichen Vertrauensverlust geführt haben, hätten offen legen müssen. Im angefochtenen Bescheid werde in keiner Weise auf die für die Feststellungsentscheidung nach § 19 Abs. 3 GBG 1970 relevanten Umstände eingegangen. Die Dienstbehörde hätte zur Frage der Dienstesrücksichten gemäß § 19 Abs. 3 GBG 1970 entsprechende Feststellungen zu treffen gehabt. Im angefochtenen Bescheid komme in keiner Weise zum Ausdruck, worin jene Handlungen bzw. Unterlassungen gelegen sein sollen, derer sich die mitbeteiligte Partei schuldig gemacht habe, um einen Vertrauensverlust im Sinne von Dienstesrücksichten tatsächlich zu rechtfertigen. Die Feststellung des Stadtrates, dass die mitbeteiligte Partei den Vertrauensverlust, den der Bürgermeister ihr gegenüber am 26. Mai 1998 ausgesprochen habe, akzeptiert habe, sei unzutreffend. In ihrem Schreiben vom 27. Mai 1998 habe die mitbeteiligte Partei vielmehr ausgeführt, dass der Vorwurf mangelnder Loyalität sicher unbegründet sei. Von einer Zustimmung der mitbeteiligen Partei zur Versetzung könne ebenfalls keine Rede sein. Mit Schreiben vom 27. Mai 1998 habe die mitbeteiligte Partei mitgeteilt, dass sie für die Änderung der Verwendung persönlich kein wichtiges dienstliches Interesse sehe und dieser nur zustimmen könne, wenn ihr dadurch keine dienst- und besoldungsrechtlichen Nachteile entstünden. Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 habe sie mitgeteilt, dass sie mit ihrer Versetzung nicht einverstanden sei, weil der Bürgermeister eine Garantie für die Leistung und Bezahlung der von ihr bisher geleisteten Überstunden nicht übernehmen könne. Damit habe die mitbeteiligte Partei - noch ehe die Verfügung vom 2. Juni 1998 ergangen sei - klar und eindeutig interpretiert, was sie unter besoldungsrechtlichem Nachteil verstehe. Durch die Versetzung sei die Überstundenvergütung weggefallen und dadurch tatsächlich ein besoldungsrechtlicher Nachteil entstanden. In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung brachte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen vor, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 19. November 2002, Zlen. 99/12/0166 und 2000/12/0141, zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde gehalten sei, auf die für eine Feststellungsentscheidung nach Paragraph 19, Absatz 3, GBG 1970 relevanten Umstände (insbesondere was das Vorliegen von Dienstesrücksichten betreffe, die für die getroffenen Personalmaßnahmen sprächen) näher einzugehen. Der Stadtrat als zuständige Behörde hätte daher vor Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides ein entsprechendes Verfahren durchzuführen gehabt, in dem der Bürgermeister und/oder der Stadtamtsdirektor jene Umstände, die zum angeblichen Vertrauensverlust geführt haben, hätten offen legen müssen. Im angefochtenen Bescheid werde in keiner Weise auf die für die Feststellungsentscheidung nach Paragraph 19, Absatz 3, GBG 1970 relevanten Umstände eingegangen. Die Dienstbehörde hätte zur Frage der Dienstesrücksichten gemäß Paragraph 19, Absatz 3, GBG 1970 entsprechende Feststellungen zu treffen gehabt. Im angefochtenen Bescheid komme in keiner Weise zum Ausdruck, worin jene Handlungen bzw. Unterlassungen gelegen sein sollen, derer sich die mitbeteiligte Partei schuldig gemacht habe, um einen Vertrauensverlust im Sinne von Dienstesrücksichten tatsächlich zu rechtfertigen. Die Feststellung des Stadtrates, dass die mitbeteiligte Partei den Vertrauensverlust, den der Bürgermeister ihr gegenüber am 26. Mai 1998 ausgesprochen habe, akzeptiert habe, sei unzutreffend. In ihrem Schreiben vom 27. Mai 1998 habe die mitbeteiligte Partei vielmehr ausgeführt, dass der Vorwurf mangelnder Loyalität sicher unbegründet sei. Von einer Zustimmung der mitbeteiligen Partei zur Versetzung könne ebenfalls keine Rede sein. Mit Schreiben vom 27. Mai 1998 habe die mitbeteiligte Partei mitgeteilt, dass sie für die Änderung der Verwendung persönlich kein wichtiges dienstliches Interesse sehe und dieser nur zustimmen könne, wenn ihr dadurch keine dienst- und besoldungsrechtlichen Nachteile entstünden. Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 habe sie mitgeteilt, dass sie mit ihrer Versetzung nicht einverstanden sei, weil der Bürgermeister eine Garantie für die Leistung und Bezahlung der von ihr bisher geleisteten Überstunden nicht übernehmen könne. Damit habe die mitbeteiligte Partei - noch ehe die Verfügung vom 2. Juni 1998 ergangen sei - klar und eindeutig interpretiert, was sie unter besoldungsrechtlichem Nachteil verstehe. Durch die Versetzung sei die Überstundenvergütung weggefallen und dadurch tatsächlich ein besoldungsrechtlicher Nachteil entstanden.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Juni 2003 wurde der Vorstellung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat verwiesen.
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, für die Gesetzmäßigkeit der Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1970 komme es in erster Linie auf das Vorliegen der "Dienstesrücksicht" an; zusätzlich dürfe jedoch keine Minderung des Dienstranges sowie des Diensteinkommens erfolgen. Die beiden letztgenannten Einschränkungen bedeuteten allerdings nicht, dass eine mit solchen dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen verbundene Versetzung nicht verfügt werden dürfte, sondern nur, dass derartige an sich mit der betreffenden Personalmaßnahme verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten dürften, dem Beamten also diesbezüglich ein dienst- und besoldungsrechtlicher Wahrungsanspruch eingeräumt sei. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, für die Gesetzmäßigkeit der Versetzung im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, GBG 1970 komme es in erster Linie auf das Vorliegen der "Dienstesrücksicht" an; zusätzlich dürfe jedoch keine Minderung des Dienstranges sowie des Diensteinkommens erfolgen. Die beiden letztgenannten Einschränkungen bedeuteten allerdings nicht, dass eine mit solchen dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen verbundene Versetzung nicht verfügt werden dürfte, sondern nur, dass derartige an sich mit der betreffenden Personalmaßnahme verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten dürften, dem Beamten also diesbezüglich ein dienst- und besoldungsrechtlicher Wahrungsanspruch eingeräumt sei.
Während nun im vorliegenden Fall im Hinblick auf das in der Sache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 2002, Zlen. 99/12/0166 und 2000/12/0141, und im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2002, Zl. 98/12/0523, davon ausgegangen werden könne, dass durch die gegenständliche Versetzung weder eine Minderung des Dienstranges noch des Diensteinkommens der mitbeteiligten Partei eingetreten sei, sei das Vorliegen der nach § 19 Abs. 3 GBG 1970 zentralen gesetzlichen Voraussetzung für das Vorliegen einer Versetzung, nämlich einer "Dienstesrücksicht" strittig. Während nun im vorliegenden Fall im Hinblick auf das in der Sache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 2002, Zlen. 99/12/0166 und 2000/12/0141, und im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2002, Zl. 98/12/0523, davon ausgegangen werden könne, dass durch die gegenständliche Versetzung weder eine Minderung des Dienstranges noch des Diensteinkommens der mitbeteiligten Partei eingetreten sei, sei das Vorliegen der nach Paragraph 19, Absatz 3, GBG 1970 zentralen gesetzlichen Voraussetzung für das Vorliegen einer Versetzung, nämlich einer "Dienstesrücksicht" strittig.
Wie der Verwaltungsgerichtshof nicht zuletzt in seinem in der Sache ergangenen Erkenntnis vom 19. November 2002, Zlen. 99/12/0166 und 2000/12/0141, festgestellt habe, bedeute der Umstand, dass Versetzungen durch Weisung im Rahmen des Dienstzweiges nur aus "Dienstesrücksichten" zulässig seien, dass sie nicht nur nicht willkürlich, sondern nur aus sachlichen, in Umständen des Dienstes begründeten Ursachen erfolgen dürften. Zur Überprüfung, ob diese gesetzlichen Schranken eingehalten worden seien, habe der durch eine solche Personalmaßnahme in seiner dienstrechtlichen Position betroffene Beamte die Möglichkeit, die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit zu begehren (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0058, zur mit § 19 Abs. 3 GBG 1970 vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs. 3 Oö StGdBG 1956). Ganz gleich wie § 38 BDG 1979, der die Zulässigkeit einer Versetzung an das Vorliegen eines "wichtigen dienstlichen Interesses" binde, bezwecke also § 19 Abs. 3 GBG 1970 den Schutz des Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Versetzungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof nicht zuletzt in seinem in der Sache ergangenen Erkenntnis vom 19. November 2002, Zlen. 99/12/0166 und 2000/12/0141, festgestellt habe, bedeute der Umstand, dass Versetzungen durch Weisung im Rahmen des Dienstzweiges nur aus "Dienstesrücksichten" zulässig seien, dass sie nicht nur nicht willkürlich, sondern nur aus sachlichen, in Umständen des Dienstes begründeten Ursachen erfolgen dürften. Zur Überprüfung, ob diese gesetzlichen Schranken eingehalten worden seien, habe der durch eine solche Personalmaßnahme in seiner dienstrechtlichen Position betroffene Beamte die Möglichkeit, die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit zu begehren (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0058, zur mit Paragraph 19, Absatz 3, GBG 1970 vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, Oö StGdBG 1956). Ganz gleich wie Paragraph 38, BDG 1979, der die Zulässigkeit einer Versetzung an das Vorliegen eines "wichtigen dienstlichen Interesses" binde, bezwecke also Paragraph 19, Absatz 3, GBG 1970 den Schutz des Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Versetzungen.
Zum Begriff der "Dienstesrücksichten" habe der Verwaltungsgerichtshof zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs. 3 O.ö. StGBG 1956 grundlegend festgestellt, dass es sich dabei - so wie bei dem im Bundesdienstrecht in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff des "wichtigen dienstlichen Interesses" - um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handle, der der vollen Überprüfung des Verwaltungsgerichtshofes unterliege. Ausdrücklich habe der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Begriff "Dienstesrücksichten" aber zweifellos weiter zu verstehen sei als der im BDG 1979 verwendete Begriff des "wichtigen dienstlichen Interesses" (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0058). Demnach fielen Umstände, die von der Judikatur zum BDG 1979 als wichtiges dienstliches Interesse anerkannt worden seien, jedenfalls unter "Dienstesrücksichten", wobei aber auch andere kein "wichtiges dienstliche Interesse" im Sinne des BDG 1979 darstellende Umstände eine "Dienstesrücksicht" im Sinne von § 19 Abs. 3 GBG 1970 begründen könnten. Zum Begriff der "Dienstesrücksichten" habe der Verwaltungsgerichtshof zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, O.ö. StGBG 1956 grundlegend festgestellt, dass es sich dabei - so wie bei dem im Bundesdienstrecht in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff des "wichtigen dienstlichen Interesses" - um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handle, der der vollen Überprüfung des Verwaltungsgerichtshofes unterliege. Ausdrücklich habe der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Begriff "Dienstesrücksichten" aber zweifellos weiter zu verstehen sei als der im BDG 1979 verwendete Begriff des "wichtigen dienstlichen Interesses" (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0058). Demnach fielen Umstände, die von der Judikatur zum BDG 1979 als wichtiges dienstliches Interesse anerkannt worden seien, jedenfalls unter "Dienstesrücksichten", wobei aber auch andere kein "wichtiges dienstliche Interesse" im Sinne des BDG 1979 darstellende Umstände eine "Dienstesrücksicht" im Sinne von Paragraph 19, Absatz 3, GBG 1970 begründen könnten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BDG 1979 könne - neben den in § 38 Abs. 3 leg. cit. demonstrativ aufgezählten Tatbeständen und anderen anerkannten Gründen (z.B. untragbare Spannungsverhältnisse unter den Bediensteten einer Dienststelle, anmaßendes und unkooperatives Verhalten des Beamten) - insbesondere auch der Verlust des Vertrauens des Vorgesetzten gegenüber dem Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse berühren, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigten, dass ein Beamter die ihm in seiner Verwendung übertragenen Aufgaben nicht erfüllen wolle oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen könne. Der Verwaltungsgerichtshof füge dem allerdings stets hinzu, dass ein Vertrauensentzug durch den Vorgesetzten ein wichtiges dienstliches Interesse nicht begründen könne, wenn es an einer Feststellung im obigen Sinn fehle. Andernfalls, so der Verwaltungsgerichtshof, wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen eines Vorgesetzten in Fragen seiner Versetzung ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen durch nur in die subjektive Sphäre des Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt wären (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2001, Zl. 96/12/0053, und vom 13. September 2002, Zl. 99/12/0139). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BDG 1979 könne - neben den in Paragraph 38, Absatz 3, leg. cit. demonstrativ aufgezählten Tatbeständen und anderen anerkannten Gründen (z.B. untragbare Spannungsverhältnisse unter den Bediensteten einer Dienststelle, anmaßendes und unkooperatives Verhalten des Beamten) - insbesondere auch der Verlust des Vertrauens des Vorgesetzten gegenüber dem Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse berühren, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigten, dass ein Beamter die ihm in seiner Verwendung übertragenen Aufgaben nicht erfüllen wolle oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen könne. Der Verwaltungsgerichtshof füge dem allerdings stets hinzu, dass ein Vertrauensentzug durch den Vorgesetzten ein wichtiges dienstliches Interesse nicht begründen könne, wenn es an einer Feststellung im obigen Sinn fehle. Andernfalls, so der Verwaltungsgerichtshof, wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen eines Vorgesetzten in Fragen seiner Versetzung ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen durch nur in die subjektive Sphäre des Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt wären (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2001, Zl. 96/12/0053, und vom 13. September 2002, Zl. 99/12/0139).
Ausgehend davon habe der Verwaltungsgerichtshof einen durchaus strengen Maßstab für die Feststellung eines derart "objektiven Vertrauensverlustes" entwickelt. Insbesondere müsse die Dienstbehörde, soweit das anerkannte Rechtschutzinteresse im konkreten Fall reiche, in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dartun, welche als erwiesen angenommenen Umstände den Vertrauensverlust gegenüber dem betroffenen Beamten verursacht haben und damit die Versetzung objektiv zu rechtfertigen vermögen. Dabei habe sie sich insbesondere auch mit gegebenenfalls vom betroffenen Beamten erhobenen Einwendungen auseinander zu setzen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2001, Zl. 96/12/0053).
Aus dieser zum "wichtigen dienstlichen Interesse" des Vertrauensentzuges entwickelten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne nun für die Auslegung des § 19 Abs. 3 GBG 1970 abgeleitet werden, dass ein objektiv begründbarer Vertrauensverlust gegenüber dem Beamten jedenfalls auch eine "Dienstesrücksicht" im Sinne dieser Bestimmung darstelle. Demgegenüber lasse sich aber die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Einschränkung des "wichtigen dienstlichen Interesses" auf das Vorliegen eines objektiven Vertrauensverlustes nicht so ohne Weiteres auf § 19 Abs. 3 GBG 1970 übertragen, würde doch ein derart restriktives Verständnis der Bestimmung zu einer - den in der gewöhnlichen Bedeutung des Begriffs "Rücksicht" einerseits und der Wendung "wichtiges Interesse" andererseits zum Ausdruck kommenden Unterschieden nicht entsprechenden - Gleichsetzung von "Dienstesrücksicht" und "wichtigem dienstlichen Interesse" führen. In diesem Sinne habe auch der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Begriff der "Dienstesrücksichten" weiter zu verstehen sei als jener des "wichtigen dienstlichen Interesses" im Sinne von § 38 BDG 1979. Aus dieser zum "wichtigen dienstlichen Interesse" des Vertrauensentzuges entwickelten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne nun für die Auslegung des Paragraph 19, Absatz 3, GBG 1970 abgeleitet werden, dass ein objektiv begründbarer Vertrauensverlust gegenüber dem Beamten jedenfalls auch eine "Dienstesrücksicht" im Sinne dieser Bestimmung darstelle. Demgegenüber lasse sich aber die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Einschränkung des "wichtigen dienstlichen Interesses" auf das Vorliegen eines objektiven Vertrauensverlustes nicht so ohne Weiteres auf Paragraph 19, Absatz 3, GBG 1970 übertragen, würde doch ein derart restriktives Verständnis der Bestimmung zu einer - den in der gewöhnlichen Bedeutung des Begriffs "Rücksicht" einerseits und der Wendung "wichtiges Interesse" andererseits zum Ausdruck kommenden Unterschieden nicht entsprechenden - Gleichsetzung von "Dienstesrücksicht" und "wichtigem dienstlichen Interesse" führen. In diesem Sinne habe auch der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Begriff der "Dienstesrücksichten" weiter zu verstehen sei als jener des "wichtigen dienstlichen Interesses" im Sinne von Paragraph 38, BDG 1979.
Ausgehend davon erscheine es nun grundsätzlich vertretbar und nicht unsachlich, wenn in bestimmten Konstellationen auch ein subjektiver Vertrauensverlust gegenüber dem betroffenen Beamten als eine die Versetzung rechtfertigende Dienstesrücksicht qualifiziert werde, könne doch für bestimmte Verwendungen eines Beamten die Loyalität und ein persönliches Vertrauensverhältnis zum jeweiligen Vorgesetzten oder Funktionsträger von besonderer Bedeutung sein. Dies treffe typischerweise dann zu, wenn Beamte einem politischen Funktionsträger oder leitenden Beamten direkt unterstellt würden, um für diesen - allenfalls in Verbindung mit anderen "gewöhnlichen" dienstlichen Aufgaben - wichtige Hilfsfunktionen wahrzunehmen und ihn bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben unmittelbar und in besonderer Weise zu unterstützen. Werde nun aber das Bestehen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses nach den Umständen des Einzelfalles als ein wesentliches Kriterium für die in Frage stehende Verwendung des Beamten anerkannt, so müsse bei Störungen dieses Vertrauensverhältnisses auch eine Versetzung des Beamten erfolgen können. In derartigen Fällen könnten Störungen des Vertrauensverhältnisses und damit auch ein subjektiver Vertrauensverlust des jeweiligen Funktionsträgers gegenüber dem Beamten eine die Versetzung rechtfertigende Dienstesrücksicht begründen.
Zusammenfassend lasse sich daher festhalten, dass - abhängig von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Art der Tätigkeit und den dienstlichen Aufgaben des Beamten und damit zusammenhängend der Bedeutung eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zum jeweiligen Vorgesetzten oder Funktionsträger - auch ein subjektiver Vertrauensverlust dieses Vorgesetzten genügen könne, um eine "Dienstesrücksicht" im Sinne des § 19 Abs. 3 GBG 1970 zu begründen. Zusammenfassend lasse sich daher festhalten, dass - abhängig von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Art der Tätigkeit und den dienstlichen Aufgaben des Beamten und damit zusammenhängend der Bedeutung eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zum jeweiligen Vorgesetzten oder Funktionsträger - auch ein subjektiver Vertrauensverlust dieses Vorgesetzten genügen könne, um eine "Dienstesrücksicht" im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, GBG 1970 zu begründen.
Diesem Auslegungsergebnis stehe nun die aus dem Normzweck des § 19 Abs. 3 GBG 1970 notwendigerweise folgende Möglichkeit der Nachprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit einer in Anwendung dieser Bestimmung durch Weisung verfügten Versetzung gegenüber. Diesem Auslegungsergebnis stehe nun die aus dem Normzweck des Paragraph 19, Absatz 3, GBG 1970 notwendigerweise folgende Möglichkeit der Nachprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit einer in Anwendung dieser Bestimmung durch Weisung verfügten Versetzung gegenüber.
Zu diesem Zweck stehe es dem in seiner dienstrechtlichen Position betroffenen Beamten offen, die Erlassung eines - dann gegebenenfalls bekämpfbaren und der Gesetzmäßigkeitskontrolle durch die Aufsichtsbehörde und in weiterer Folge durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegenden - Feststellungsbescheides zu begehren.
Im Interesse des durch § 19 Abs. 3 GBG 1970 gewährleisteten Schutzes des Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Versetzungen sei dafür eine gewisse Transparenz des Versetzungsvorganges unerlässlich. Insbesondere würden - mit Blick auf die gemäß § 1 DVG auch auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses anzuwendenden Verfahrensgrundsätze des AVG - in dem der Erlassung eines Feststellungsbescheides vorangehenden Verfahren jene Umstände, die zum behaupteten subjektiven Vertrauensverlust geführt hätten, dem Beamten gegenüber offen gelegt werden müssen und werde diesem dann die Möglichkeit einzuräumen sein, sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern. Auf dieser Grundlage habe dann die Dienstbehörde durch Feststellungsbescheid über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Versetzung abzusprechen, wobei sie in der Bescheidbegründung neben den für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gründen auch darzulegen haben werde, warum nach der konkreten Lage des Einzelfalles dem persönlichen Vertrauensverhältnis des Beamten zum betreffenden Funktionsträger oder Vorgesetzten besondere Bedeutung zukomme, weil nur dann ein subjektiver Vertrauensverlust überhaupt eine Dienstesrücksicht im Sinne des § 19 Abs. 3 GBG 1970 zu begründen vermöge. Im Interesse des durch Paragraph 19, Absatz 3, GBG 1970 gewährleisteten Schutzes des Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Versetzungen sei dafür eine gewisse Transparenz des Versetzungsvorganges unerlässlich. Insbesondere würden - mit Blick auf die gemäß Paragraph eins, DVG auch auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses anzuwendenden Verfahrensgrundsätze des AVG - in dem der Erlassung eines Feststellungsbescheides vorangehenden Verfahren jene Umstände, die zum behaupteten subjektiven Vertrauensverlust geführt hätten, dem Beamten gegenüber offen gelegt werden müssen und werde diesem dann die Möglichkeit einzuräumen sein, sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern. Auf dieser Grundlage habe dann die Dienstbehörde durch Feststellungsbescheid über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Versetzung abzusprechen, wobei sie in der Bescheidbegründung neben den für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gründen auch darzulegen haben werde, warum nach der konkreten Lage des Einzelfalles dem persönlichen Vertrauensverhältnis des Beamten zum betreffenden Funktionsträger oder Vorgesetzten besondere Bedeutung zukomme, weil nur dann ein subjektiver Vertrauensverlust überhaupt eine Dienstesrücksicht im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, GBG 1970 zu begründen vermöge.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses vom Funktionsträger ins Treffen geführten Gründe die Versetzung tatsächlich rechtfertigten, werde sich die Dienstbehörde aber angesichts der Tatsache, dass es sich um in die subjektive Sphäre reichende Gründe handle, im Sinne einer "Vertretbarkeitskontrolle" darauf beschränken müssen zu prüfen, ob die vom Vorgesetzten vorgebrachten Argumente - auch im Lichte der dazu eingeholten Stellungnahme des betroffenen Beamten - überzeugten, ob sie also einen der weiteren Verwendung des Beamten in dieser Funktion entgegenstehenden subjektiven Vertrauensverlust plausibel erklären und verständlich machen könnten.
Keinesfalls könne jedoch allein die bloße Behauptung eines subjektiven Vertrauensverlustes für die sachliche Rechtfertigung einer Versetzung nach § 19 Abs. 3 GBG 1970 ausreichen. Keinesfalls könne jedoch allein die bloße Behauptung eines subjektiven Vertrauensverlustes für die sachliche Rechtfertigung einer Versetzung nach Paragraph 19, Absatz 3, GBG 1970 ausreichen.
Im vorliegenden Fall fehle es an wesentlichen Voraussetzungen, die sowohl der mitbeteiligten Partei als auch der Aufsichtsbehörde eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung ermöglichen.
Einerseits enthalte nämlich die Begründung des angefochtenen Bescheides keine Feststellungen dazu, ob bzw. aus welchen Gründen ein persönliches Vertrauensverhältnis der mitbeteiligten Partei zum Bürgermeister im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Abteilung I des Stadtamtes von besonderer Bedeutung gewesen sei. Andererseits würden die eine Störung dieses Vertrauensverhältnisses und letztlich den Vertrauensentzug seitens des Bürgermeisters bewirkenden Umstände weder im nunmehr angefochtenen Feststellungsbescheid noch - soweit dies nach der Aktenlage beurteilt werden könne - vor dessen Erlassung der mitbeteiligten Partei gegenüber offen gelegt, sodass diese dazu auch nicht unter Wahrung ihres Parteiengehörs Stellung habe nehmen können. Einerseits enthalte nämlich die Begründung des angefochtenen Bescheides keine Feststellungen dazu, ob bzw. aus welchen Gründen ein persönliches Vertrauensverhältnis der mitbeteiligten Partei zum Bürgermeister im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Abteilung römisch eins des Stadtamtes von besonderer Bedeutung gewesen sei. Andererseits würden die eine Störung dieses Vertrauensverhältnisses und letztlich den Vertrauensentzug seitens des Bürgermeisters bewirkenden Umstände weder im nunmehr angefochtenen Feststellungsbescheid noch - soweit dies nach der Aktenlage beurteilt werden könne - vor dessen Erlassung der mitbeteiligten Partei gegenüber offen gelegt, sodass diese dazu auch nicht unter Wahru