TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/13 2006/18/0163

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Veröffentlicht am 13.02.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E02100000;
E3L E05100000;
E3L E19100000;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL;
EURallg;
FrPolG 2005 §1 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
NAG 2005 §21 Abs2 Z2;
NAG 2005 §52 Z1;
NAG 2005 §52 Z2;
NAG 2005 §52 Z3;
NAG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §57;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/18/0094 E 13. März 2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des Z T in W, geboren 1961, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20. April 2006, Zl. 314.088/2- III/4/04, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 20. April 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

Am 24. Oktober 2003 habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck als begünstigter Drittstaatsangehöriger persönlich bei der Erstbehörde eingebracht. Dazu habe er vorgebracht, von einem österreichischen Staatsangehörigen adoptiert worden zu sein. Die Erstbehörde habe festgestellt, dass der Adoptivvater dem Beschwerdeführer keinen Unterhalt gewähre, und den Antrag daher gemäß § 14 Abs. 2 iVm § 47 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen. Gemäß § 81 Abs. 1 des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG habe die Berufungsbehörde das Verfahren nach diesem Gesetz zu Ende zu führen.

Der Beschwerdeführer sei zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist und seit 22. November 2001 in Wien aufhältig. Am 16. November 2001 habe er einen Asylantrag gestellt. Das Verfahren hierüber sei seit 5. Juli 2002 eingestellt. Der Beschwerdeführer habe noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Beim gegenständlichen Antrag handle es sich somit um einen Erstantrag. Solche Anträge seien gemäß § 21 NAG vom Ausland aus einzubringen; die Entscheidung sei im Ausland abzuwarten. Entgegen dieser Bestimmung habe der Beschwerdeführer den Antrag vom Inland aus gestellt und halte sich seit der Antragstellung durchgehend im Bundesgebiet auf.

Gemäß § 74 NAG könne die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 leg. cit. die Inlandsantragstellung von Amts wegen zulassen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch die von Amts wegen durchgeführte Prüfung habe keine solchen Gründe ergeben. Eine Inlandsantragstellung werde von Amts wegen nicht zugelassen.

Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung des § 21 Abs. 1 NAG auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Hinblick auf Art. 8 EMRK erübrige sich daher.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das bei Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 anhängige Verfahren über den gegenständlichen Antrag war gemäß § 81 Abs. 1 leg. cit. nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

Das Verfahren über den am 16. November 2001 gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers ist unstrittig seit 5. Juli 2002 eingestellt. Da sowohl nach § 19 Abs. 2 Asylgesetz 1997 als auch nach § 13 Asylgesetz 2005 die Aufenthaltsberechtigung eines Asylwerbers mit der Einstellung des Asylverfahrens endet, steht § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

Anders als der Beschwerdeführer meint, war die belangte Behörde allein auf Grund der Anwendbarkeit des NAG ab 1. Jänner 2006 weder gemäß "§ 13a AVG trotz Einschreitens eines berufsmäßigen Parteienvertreters verpflichtet ..., diesem ihre Rechtsansicht kundzutun", noch gehalten, "die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG einzuräumen, um allfällige Interpretationsdifferenzen auszuräumen".

2.1. Der Beschwerdeführer hat unstrittig bisher noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Beim gegenständlichen Antrag handelt es sich somit um einen Erstantrag; das Verfahren über einen solchen ist gemäß § 21 Abs. 1 zweiter Satz NAG im Ausland abzuwarten.

2.2. Die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 2 Z. 1 NAG, wonach u. a. Familienangehörige von Österreichern unter bestimmten Voraussetzungen zur Inlandsantragstellung berechtigt sind, ist vorliegend schon deshalb nicht anzuwenden, weil der Beschwerdeführer bereits volljährig und daher nicht Familienangehöriger seines österreichischen Adoptivvaters im Sinn von § 2 Abs. 1 Z. 9 leg. cit. ist.

2.3. Nach der gemäß § 57 NAG auch auf Angehörige von Österreichern, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, anwendbaren Bestimmung des § 54 Abs. 1 erster Satz leg. cit. sind Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, die nicht EWR-Bürger sind und die die in § 52 Z. 1 bis 3 leg. cit. genannten Voraussetzungen erfüllen, zur Niederlassung berechtigt. Die Angehörigeneigenschaft von Verwandten des EWR-Bürgers in gerader absteigender Linie im Sinn des § 52 Z. 2 NAG besteht nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus, sofern der EWR-Bürger dem Angehörigen tatsächlich Unterhalt gewährt.

In der Beschwerde wird nicht konkret behauptet, dass der Beschwerdeführer von seinem österreichischen Adoptivvater tatsächlich Unterhalt gewährt erhalte. Somit wird die Relevanz der in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel gerügten Unterlassung der Vernehmung des Adoptivvaters zum Thema der Unterhaltsgewährung nicht dargetan.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, dass einerseits gegen einen Asylwerber auf Grund des bloßen Anspruchs auf Bundesbetreuung kein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfe, während für die Stellung als begünstigter Angehöriger eines Österreichers die tatsächliche Unterhaltsgewährung erforderlich sei.

Entgegen dieser Ansicht kann der Umstand, dass der Gesetzgeber mangelnde Unterhaltsmittel nicht als Grund für die Erlassung eines Rückkehrverbots gegen einen Asylwerber gemäß § 62 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen Asylwerber ist gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. nicht zulässig) normiert hat, nicht zur Verfassungswidrigkeit der - die Richtlinie 2004/38/EG umsetzenden -

Bestimmung des § 52 Z. 2 NAG führen.

Da der mehr als 21-jährige Beschwerdeführer von seinem österreichischen Adoptivvater nicht tatsächlich Unterhalt bezieht, wäre er selbst dann nicht gemäß § 57 iVm § 54 Abs. 1 und § 52 Z. 2 NAG zur Niederlassung berechtigt, wenn sein Adoptivvater das Recht auf Freizügigkeit auf Anspruch genommen haben sollte.

Auf den Beschwerdeführer ist daher auch die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 2 Z. 2 NAG, wonach Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, zur Inlandsantragstellung berechtigt sind, nicht anzuwenden.

2.4. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0153, ausgeführt hat, besteht das Recht der Inlandsantragstellung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 74 NAG nur bei amtswegiger Zulassung, welche vorliegend jedoch nicht erfolgte; ein durchsetzbares und vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machendes Recht auf Inlandsantragstellung und Abwarten des Verfahrens im Inland wird damit - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht eingeräumt.

2.5. Aus den dargestellten Gründen wäre der Beschwerdeführer jedenfalls ab Inkrafttreten des NAG verpflichtet gewesen, die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag im Ausland abzuwarten. Da der unstrittig in Österreich aufhältige Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die belangte Behörde den Antrag in unbedenklicher Weise gemäß § 21 NAG abgewiesen.

3. Nach dem bereits zitierten hg. Erkenntnis Zl. 2006/18/0153 ist bei der Abweisung eines Antrages gemäß § 21 Abs. 1 NAG keine Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen erforderlich.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. Februar 2007

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180163.X00

Im RIS seit

28.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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