TE Vwgh Beschluss 2007/2/21 AW 2007/09/0022

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

L40012 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art131;
LSicherheitsPolG Krnt 1977 §15 Abs1;
LSicherheitsPolG Krnt 1977 §6 Abs2 litb;
VStG §24;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 5. Jänner 2006, Zl. KUVS-1891/8/2005, betreffend Bestrafung nach dem Kärntner Landes-Sicherheitspolizeigesetz - K-LSPG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG im Instanzenzug wegen Übertretung des § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. b K-LSPG schuldig erkannt, er habe es als Inhaber eines näher bezeichneten Bauernhofes zu verantworten, dass am 20. Juni 2005 um ca. 8.00 Uhr drei Pfaue seines Tierbestandes im Garten eines näher bezeichneten Nachbargrundstücks frei herumgelaufen seien, Pflanzen zerstört und Nachbarn in unzumutbarer Weise belästigt hätten, obwohl Tiere u.a. so zu halten und zu verwahren seien, dass Menschen nicht in unzumutbarer Weise belästigt würden. Er wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,-- bestraft.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG im Instanzenzug wegen Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, K-LSPG schuldig erkannt, er habe es als Inhaber eines näher bezeichneten Bauernhofes zu verantworten, dass am 20. Juni 2005 um ca. 8.00 Uhr drei Pfaue seines Tierbestandes im Garten eines näher bezeichneten Nachbargrundstücks frei herumgelaufen seien, Pflanzen zerstört und Nachbarn in unzumutbarer Weise belästigt hätten, obwohl Tiere u.a. so zu halten und zu verwahren seien, dass Menschen nicht in unzumutbarer Weise belästigt würden. Er wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,-- bestraft.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und hat diese mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Begründet wird dieser Antrag damit, zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, außerdem sei die verhängte Geldstrafe so gering, dass deren Einbringlichmachung "sicherlich keine Probleme darstellen" werde, es aber "nicht einzusehen" sei, dass die Strafe "bereits vor formeller und materieller Rechtskraft einbezahlt werden sollte".

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem oben wiedergegeben Vorbringen macht der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise einen ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil geltend, im Gegenteil weist er selbst auf die Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafe hin, abgesehen davon, dass die Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - mithin auch den angerufenen Verwaltungsgerichtshof - kein Instanzenzug darstellt. Die Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berührt den angefochtenen Verwaltungsakt - wie hier den Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates -, dessen Wirkungen mit seiner Erlassung eintreten, weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt gemäß Art. 131 B-VG vielmehr die Aufgabe zu, in Wahrnehmung erkannter Rechtswidrigkeit vor ihm bekämpfter rechtskräftiger Bescheide deren Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 VwGG auszusprechen.Mit dem oben wiedergegeben Vorbringen macht der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise einen ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil geltend, im Gegenteil weist er selbst auf die Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafe hin, abgesehen davon, dass die Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - mithin auch den angerufenen Verwaltungsgerichtshof - kein Instanzenzug darstellt. Die Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berührt den angefochtenen Verwaltungsakt - wie hier den Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates -, dessen Wirkungen mit seiner Erlassung eintreten, weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt gemäß Artikel 131, B-VG vielmehr die Aufgabe zu, in Wahrnehmung erkannter Rechtswidrigkeit vor ihm bekämpfter rechtskräftiger Bescheide deren Aufhebung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, VwGG auszusprechen.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 21. Februar 2007

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007090022.A00

Im RIS seit

02.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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