TE OGH 2001/11/27 1Ob177/01p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Paula B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 24. Jänner 2001, GZ 3 R 18/01x-84, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen Paula B***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen Paula B***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß § 273 ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl der Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0106166). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich und wird dazu auch im Revisionsrekurs nichts Substantielles vorgebracht.Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß Paragraph 273, ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl der Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (RIS-Justiz RS0106166). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich und wird dazu auch im Revisionsrekurs nichts Substantielles vorgebracht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E63685

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00177.01P.1127.000

Im RIS seit

27.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten