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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art140;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. AM in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt ebenda, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 23. August 2004, Zl. 1019/1-III 5/2004, betreffend Abweisung eines Antrages auf nachträgliche Anrechnung eines Hemmungszeitraumes gemäß § 10 Abs. 3 GehG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. AM in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt ebenda, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 23. August 2004, Zl. 1019/1-III 5/2004, betreffend Abweisung eines Antrages auf nachträgliche Anrechnung eines Hemmungszeitraumes gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit Ablauf des 30. Juni 1999 als Richter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
Mit Disziplinarerkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien als Disziplinargericht für Richter vom 8. Oktober 1998 wurde über ihn gemäß § 104 Abs. 1 lit. c des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 (im Folgenden: RDG), die Disziplinarstrafe der Minderung der Bezüge verhängt, wobei gemäß § 106 Abs. 1 RDG die Dauer mit zwei Jahren und die Minderung mit 10 v.H. bestimmt wurde.Mit Disziplinarerkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien als Disziplinargericht für Richter vom 8. Oktober 1998 wurde über ihn gemäß Paragraph 104, Absatz eins, Litera c, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, (im Folgenden: RDG), die Disziplinarstrafe der Minderung der Bezüge verhängt, wobei gemäß Paragraph 106, Absatz eins, RDG die Dauer mit zwei Jahren und die Minderung mit 10 v.H. bestimmt wurde.
Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 15. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer auf Grund seines diesbezüglichen Ansuchens vom 8. Jänner 1999 gemäß § 87 RDG mit Ablauf des 30. Juni 1999 in den dauernden Ruhestand versetzt.Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 15. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer auf Grund seines diesbezüglichen Ansuchens vom 8. Jänner 1999 gemäß Paragraph 87, RDG mit Ablauf des 30. Juni 1999 in den dauernden Ruhestand versetzt.
Mit dem auf Grund von Berufungen des Beschwerdeführers und des Disziplinaranwaltes gegen das erwähnte Disziplinarerkenntnis vom 8. Oktober 1998 ergangenen Disziplinarerkenntnis des Obersten Gerichtshofes als Disziplinargericht für Richter vom 7. Juni 1999 wurde über den Beschwerdeführer eine Disziplinarstrafe der Minderung der Bezüge für die Dauer von zwei Jahren im Ausmaß von nunmehr 15 v.H. verhängt.
Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. August 1999 wurde festgestellt, dass gemäß § 66 Abs. 8 Z. 1 RDG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), die Vorrückung des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 2000 gehemmt ist.Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. August 1999 wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 66, Absatz 8, Ziffer eins, RDG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (im Folgenden: GehG), die Vorrückung des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 2000 gehemmt ist.
Diese Hemmung wirkte sich bei der Ruhegenussbemessung dahingehend aus, dass ihr der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 15, nicht jedoch der der Gehaltsstufe 16, die der Beschwerdeführer am 1. Juli 1999 erreicht hätte, zu Grunde gelegt wurde.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2003 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:
1. gemäß § 10 Abs. 3 GehG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 RDG die Anrechnung des eben erwähnten Hemmungszeitraumes zu verfügen und 1. gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 8, RDG die Anrechnung des eben erwähnten Hemmungszeitraumes zu verfügen und
2. seinen Ruhebezug davon ausgehend ab 1. Juli 2000 unter Anwendung der zum Pensionierungszeitpunkt geltenden Gesetzesnormen neu zu bemessen.
In der Begründung dieses Antrages führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich in den letzten drei aufeinander folgenden Jahren tadellos verhalten. Er gehe davon aus, dass die Neubemessung seines Ruhebezuges dergestalt zu erfolgen habe, dass auf den letzten Monatsbezug im Aktivstand abzustellen sei, wobei aber die daraus resultierende Erhöhung des Ruhegenusses entsprechend dem letzten Satz des § 10 Abs. 3 GehG erst mit dem auf seine Antragstellung folgenden Monatsersten eintrete.In der Begründung dieses Antrages führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich in den letzten drei aufeinander folgenden Jahren tadellos verhalten. Er gehe davon aus, dass die Neubemessung seines Ruhebezuges dergestalt zu erfolgen habe, dass auf den letzten Monatsbezug im Aktivstand abzustellen sei, wobei aber die daraus resultierende Erhöhung des Ruhegenusses entsprechend dem letzten Satz des Paragraph 10, Absatz 3, GehG erst mit dem auf seine Antragstellung folgenden Monatsersten eintrete.
Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. Dezember 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung des Hemmungszeitraumes vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 2000 gemäß § 10 Abs. 3 GehG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 RDG abgewiesen.Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. Dezember 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung des Hemmungszeitraumes vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 2000 gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 8, RDG abgewiesen.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde zunächst aus, sie sei ausschließlich zuständig, über die beantragte Anrechnung des Hemmungszeitraumes, nicht jedoch über Fragen der Ruhegenussbemessung zu entscheiden. Der Antrag auf Anrechnung des Hemmungszeitraumes sei jedoch nicht berechtigt, zumal § 1 Abs. 1 GehG lediglich auf alle Bundesbeamten des Dienststandes, nicht jedoch auf solche des Ruhestandes Anwendung finde. Diesem Umstand Rechnung tragend habe das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung der obersten Dienstbehörde die Möglichkeit eingeräumt, im Wege einer Ermessensentscheidung aus Anlass der Versetzung oder des Übertrittes des Richters in den Ruhestand oder auch später zu verfügen, dass dieser so zu behandeln sei, als ob der Hemmungszeitraum für die Vorrückung, die Zeitvorrückung oder für das Erreichen der Dienstalterszulage wirksam wäre. Eine solche Verfügung sei jedoch nur zulässig gewesen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden gewesen und seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes mindestens drei Jahre verstrichen seien. Diese Bestimmung sei jedoch durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, aufgehoben worden. Ein erfolgreicher Antrag auf Berücksichtigung des Hemmungszeitraumes könne somit durch Beamte des Ruhestandes nicht mehr gestellt werden. Die Anwendung des § 10 Abs. 3 GehG sei durch den freiwillig gestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Jänner 1999 auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 87 RDG mit Ablauf des 30. Juni 1999 ausgeschlossen.Begründend führte die erstinstanzliche Behörde zunächst aus, sie sei ausschließlich zuständig, über die beantragte Anrechnung des Hemmungszeitraumes, nicht jedoch über Fragen der Ruhegenussbemessung zu entscheiden. Der Antrag auf Anrechnung des Hemmungszeitraumes sei jedoch nicht berechtigt, zumal Paragraph eins, Absatz eins, GehG lediglich auf alle Bundesbeamten des Dienststandes, nicht jedoch auf solche des Ruhestandes Anwendung finde. Diesem Umstand Rechnung tragend habe das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung der obersten Dienstbehörde die Möglichkeit eingeräumt, im Wege einer Ermessensentscheidung aus Anlass der Versetzung oder des Übertrittes des Richters in den Ruhestand oder auch später zu verfügen, dass dieser so zu behandeln sei, als ob der Hemmungszeitraum für die Vorrückung, die Zeitvorrückung oder für das Erreichen der Dienstalterszulage wirksam wäre. Eine solche Verfügung sei jedoch nur zulässig gewesen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden gewesen und seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes mindestens drei Jahre verstrichen seien. Diese Bestimmung sei jedoch durch das Strukturanpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, aufgehoben worden. Ein erfolgreicher Antrag auf Berücksichtigung des Hemmungszeitraumes könne somit durch Beamte des Ruhestandes nicht mehr gestellt werden. Die Anwendung des Paragraph 10, Absatz 3, GehG sei durch den freiwillig gestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Jänner 1999 auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß Paragraph 87, RDG mit Ablauf des 30. Juni 1999 ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin vertrat er die Auffassung, § 1 Abs. 1 GehG sei inhaltlich dahingehend zu verstehen, dass Regelungsgegenstand des GehG Rechtsansprüche, Rechtspflichten und der Rechtsstatus des Beamten des Dienststandes seien. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung schließe keinesfalls die Anwendung des GehG auf Rechtsansprüche des Beamten des Ruhestandes, die aus Tatsachen herrührten, die im Dienststand gegeben gewesen seien, aus, wie auch § 2 Abs. 6 DVG zeige. Auch die auf die Aufhebung des § 5 Abs. 4 PG 1965 durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, gegründete Argumentation der erstinstanzlichen Behörde sei unzutreffend. Dies folge schon daraus, dass der erste Fall des § 5 Abs. 4 PG 1965 gar nicht daran angeknüpft habe, dass der Hemmungszeitraum (gemeint wohl: der Hemmungs- bzw. Bewährungszeitraum) - teilweise - erst während des Ruhestandes verstrichen sei, sondern allein auf den Entscheidungszeitpunkt. Deshalb sei § 5 Abs. 4 PG 1965 in seiner Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz auch verfassungswidrig gewesen, weil er - anders als § 10 Abs. 3 GehG - als Ermessensnorm formuliert gewesen sei und berücksichtigungswürdige Gründe verlangt habe. Damit sei aber die Frage, ob § 5 Abs. 4 PG 1965 oder § 10 Abs. 3 GehG zur Anwendung gekommen sei, von unbeeinflussbaren Zufälligkeiten abhängig gewesen. Im Hinblick auf diese Verfassungswidrigkeit könne der Aufhebung dieser Bestimmung keine gesetzesinterpretatorische Bedeutung beigemessen werden.Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin vertrat er die Auffassung, Paragraph eins, Absatz eins, GehG sei inhaltlich dahingehend zu verstehen, dass Regelungsgegenstand des GehG Rechtsansprüche, Rechtspflichten und der Rechtsstatus des Beamten des Dienststandes seien. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung schließe keinesfalls die Anwendung des GehG auf Rechtsansprüche des Beamten des Ruhestandes, die aus Tatsachen herrührten, die im Dienststand gegeben gewesen seien, aus, wie auch Paragraph 2, Absatz 6, DVG zeige. Auch die auf die Aufhebung des Paragraph 5, Absatz 4, PG 1965 durch das Strukturanpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, gegründete Argumentation der erstinstanzlichen Behörde sei unzutreffend. Dies folge schon daraus, dass der erste Fall des Paragraph 5, Absatz 4, PG 1965 gar nicht daran angeknüpft habe, dass der Hemmungszeitraum (gemeint wohl: der Hemmungs- bzw. Bewährungszeitraum) - teilweise - erst während des Ruhestandes verstrichen sei, sondern allein auf den Entscheidungszeitpunkt. Deshalb sei Paragraph 5, Absatz 4, PG 1965 in seiner Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz auch verfassungswidrig gewesen, weil er - anders als Paragraph 10, Absatz 3, GehG - als Ermessensnorm formuliert gewesen sei und berücksichtigungswürdige Gründe verlangt habe. Damit sei aber die Frage, ob Paragraph 5, Absatz 4, PG 1965 oder Paragraph 10, Absatz 3, GehG zur Anwendung gekommen sei, von unbeeinflussbaren Zufälligkeiten abhängig gewesen. Im Hinblick auf diese Verfassungswidrigkeit könne der Aufhebung dieser Bestimmung keine gesetzesinterpretatorische Bedeutung beigemessen werden.
Im Übrigen wäre § 10 Abs. 3 GehG in der von der erstinstanzlichen Behörde vertretenen Auslegung verfassungswidrig, weil er Beamten des Ruhestandes die Möglichkeit der "Bewährung" vorenthielte, obwohl auch diese dem Disziplinarrecht unterlägen.Im Übrigen wäre Paragraph 10, Absatz 3, GehG in der von der erstinstanzlichen Behörde vertretenen Auslegung verfassungswidrig, weil er Beamten des Ruhestandes die Möglichkeit der "Bewährung" vorenthielte, obwohl auch diese dem Disziplinarrecht unterlägen.
§ 66 Abs. 8 RDG stelle lediglich auf die Eigenschaft als Richter ab. Dazu zählten auch Richter des Ruhestandes. Schon deshalb gelte der Verweis des § 66 Abs. 8 RDG auf § 10 Abs. 3 GehG für Richter des Ruhestandes. Die Frage, ob Letztere von § 1 Abs. 1 GehG erfasst seien, könne somit dahingestellt bleiben.Paragraph 66, Absatz 8, RDG stelle lediglich auf die Eigenschaft als Richter ab. Dazu zählten auch Richter des Ruhestandes. Schon deshalb gelte der Verweis des Paragraph 66, Absatz 8, RDG auf Paragraph 10, Absatz 3, GehG für Richter des Ruhestandes. Die Frage, ob Letztere von Paragraph eins, Absatz eins, GehG erfasst seien, könne somit dahingestellt bleiben.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2004 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 23. Dezember 2003 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, im Hinblick auf den Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Juni 1999 sei seit diesem Zeitpunkt ein dienstliches Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr feststellbar. Mit näherer Begründung führte die belangte Behörde aus, unter "tadellosem Verhalten" im Verständnis des § 10 Abs. 3 GehG sei jedenfalls auch zu verstehen, dass ein Richter, über den wegen eines bestimmten Verhaltens eine Disziplinarstrafe verhängt werde, in Zukunft besonders darauf Bedacht zu nehmen habe, derartige Verstöße zu vermeiden. Da die Bezugsminderung durch das Disziplinargericht auf Grund schuldhafter Verfahrensverzögerungen in mehreren Fällen verfügt worden sei, sei unter tadellosem Verhalten jedenfalls die Vermeidung derartiger schuldhafter Verfahrensverzögerungen während des Aktivstandes zu verstehen. Ein solches Verhalten habe der Beschwerdeführer jedoch im Hinblick auf seine über Antrag erfolgte Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30. Juni 1999 nicht während des gesamten vom Gesetz umschriebenen Zeitraumes von drei Jahren setzen können.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, im Hinblick auf den Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Juni 1999 sei seit diesem Zeitpunkt ein dienstliches Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr feststellbar. Mit näherer Begründung führte die belangte Behörde aus, unter "tadellosem Verhalten" im Verständnis des Paragraph 10, Absatz 3, GehG sei jedenfalls auch zu verstehen, dass ein Richter, über den wegen eines bestimmten Verhaltens eine Disziplinarstrafe verhängt werde, in Zukunft besonders darauf Bedacht zu nehmen habe, derartige Verstöße zu vermeiden. Da die Bezugsminderung durch das Disziplinargericht auf Grund schuldhafter Verfahrensverzögerungen in mehreren Fällen verfügt worden sei, sei unter tadellosem Verhalten jedenfalls die Vermeidung derartiger schuldhafter Verfahrensverzögerungen während des Aktivstandes zu verstehen. Ein solches Verhalten habe der Beschwerdeführer jedoch im Hinblick auf seine über Antrag erfolgte Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30. Juni 1999 nicht während des gesamten vom Gesetz umschriebenen Zeitraumes von drei Jahren setzen können.
Auch das auf § 66 Abs. 8 RDG gestützte Argument des Beschwerdeführers sei unzutreffend, zumal § 66 RDG die monatlichen Bezüge der im Aktivstand befindlichen Richter regle, sodass auch § 66 Abs. 8 RDG ausschließlich Richter des Aktivstandes betreffe. Zutreffend sei auch die auf die Aufhebung des § 5 Abs. 4 PG 1965 durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, gestützte Begründung der erstinstanzlichen Behörde.Auch das auf Paragraph 66, Absatz 8, RDG gestützte Argument des Beschwerdeführers sei unzutreffend, zumal Paragraph 66, RDG die monatlichen Bezüge der im Aktivstand befindlichen Richter regle, sodass auch Paragraph 66, Absatz 8, RDG ausschließlich Richter des Aktivstandes betreffe. Zutreffend sei auch die auf die Aufhebung des Paragraph 5, Absatz 4, PG 1965 durch das Strukturanpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, gestützte Begründung der erstinstanzlichen Behörde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dort vertrat er die Rechtsauffassung, die belangte Behörde habe den vorliegendenfalls anzuwendenden Rechtsvorschriften einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt und ihn hiedurch in seinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
Das von der belangten Behörde erzielte Auslegungsergebnis sei gleichheitswidrig, weil es Beamten des Ruhestandes - anders als solchen des Dienststandes - schlechthin die Möglichkeit verwehre, sich durch tadelloses Verhalten zu bewähren. Dies würde auf Basis der Auslegung durch die belangte Behörde auch dann gelten, wenn die Hemmung der Vorrückung auf die Verletzung einer Dienstpflicht zurückzuführen gewesen wäre, die den Beamten auch im Ruhestand treffe. Aus diesen Erwägungen sei auch die Begründung nicht stichhältig, dass gleichsam die Bewährungsleistung beim Richter im Aktivstand eine größere sei als bei jenem im Ruhestand. Überdies käme ein solches Argument auch in Fällen des § 89 RDG (amtliche Versetzung in den zeitlichen Ruhestand infolge Begründung eines befristeten Dienstverhältnisses als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates) nicht zum Tragen.Das von der belangten Behörde erzielte Auslegungsergebnis sei gleichheitswidrig, weil es Beamten des Ruhestandes - anders als solchen des Dienststandes - schlechthin die Möglichkeit verwehre, sich durch tadelloses Verhalten zu bewähren. Dies würde auf Basis der Auslegung durch die belangte Behörde auch dann gelten, wenn die Hemmung der Vorrückung auf die Verletzung einer Dienstpflicht zurückzuführen gewesen wäre, die den Beamten auch im Ruhestand treffe. Aus diesen Erwägungen sei auch die Begründung nicht stichhältig, dass gleichsam die Bewährungsleistung beim Richter im Aktivstand eine größere sei als bei jenem im Ruhestand. Überdies käme ein solches Argument auch in Fällen des Paragraph 89, RDG (amtliche Versetzung in den zeitlichen Ruhestand infolge Begründung eines befristeten Dienstverhältnisses als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates) nicht zum Tragen.
Weiters könnte ein Beamter selbst dann keine nachträgliche Anrechnung des Hemmungszeitraumes erreichen, wenn er sich zwar während des Großteiles, jedoch infolge zwischenzeitiger Ruhestandsversetzung nicht während des gesamten im Gesetz umschriebenen Zeitraumes von drei Jahren im Dienststand tadellos verhält.
Darüber hinaus hänge aber auch die Frage, ob der Ablauf der Bewährungszeit im Aktivstand stattfinden könne, von Zufälligkeiten der Verfahrensdauer ab. Dies gelte sowohl für das Disziplinarverfahren selbst als auch für ein allfälliges Verfahren über eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand. Unzutreffend sei es auch, mit der Gestaltungsfreiheit des Beamten hinsichtlich des Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung zu argumentieren. Dies folge sowohl aus der Möglichkeit einer amtswegigen Ruhestandsversetzung, als auch aus der in § 99 RDG festgesetzten Altersgrenze von 65 Jahren.Darüber hinaus hänge aber auch die Frage, ob der Ablauf der Bewährungszeit im Aktivstand stattfinden könne, von Zufälligkeiten der Verfahrensdauer ab. Dies gelte sowohl für das Disziplinarverfahren selbst als auch für ein allfälliges Verfahren über eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand. Unzutreffend sei es auch, mit der Gestaltungsfreiheit des Beamten hinsichtlich des Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung zu argumentieren. Dies folge sowohl aus der Möglichkeit einer amtswegigen Ruhestandsversetzung, als auch aus der in Paragraph 99, RDG festgesetzten Altersgrenze von 65 Jahren.
Mit Beschluss vom 28. Februar 2006, B 1284/04-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. In dem Beschluss heißt es:
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Dass das PensionsG id hier maßgeblichen Fassung eine dem § 5 Abs. 4 PensionsG idF vor dem Inkrafttreten des Art. V Z 2 StrukturanpassungsG BGBl. 1995/297 entsprechende Bestimmung nicht (mehr) enthält, ist verfassungsrechtlich unbedenklich."Dass das PensionsG id hier maßgeblichen Fassung eine dem Paragraph 5, Absatz 4, PensionsG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch fünf, Ziffer 2, StrukturanpassungsG BGBl. 1995/297 entsprechende Bestimmung nicht (mehr) enthält, ist verfassungsrechtlich unbedenklich."
Über Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Juni 2006 die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof ab.
In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar in seinem aus § 10 Abs. 3 GehG resultierenden Recht auf Anrechnung des Hemmungszeitraumes (auch mit Wirkung auf den Ruhegenuss) verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar in seinem aus Paragraph 10, Absatz 3, GehG resultierenden Recht auf Anrechnung des Hemmungszeitraumes (auch mit Wirkung auf den Ruhegenuss) verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 168 Abs. 2 erster Satz RDG in der Fassung dieses Satzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1999 wird das Gehalt der Richter der Gehaltsgruppen I bis III durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Gemäß § 168 Abs. 8 RDG in der genannten Fassung sind die §§ 66 Abs. 5 bis 9 auch auf Richter der Gehaltsgruppen I bis III anzuwenden.Gemäß Paragraph 168, Absatz 2, erster Satz RDG in der Fassung dieses Satzes nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999, wird das Gehalt der Richter der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Gemäß Paragraph 168, Absatz 8, RDG in der genannten Fassung sind die Paragraphen 66, Absatz 5, bis 9 auch auf Richter der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei anzuwenden.
§ 66 Abs. 8 RDG in der Fassung des eben zitierten Bundesgesetzes lautet: Paragraph 66, Absatz 8, RDG in der Fassung des eben zitierten Bundesgesetzes lautet:
"§ 66. ...
...