TE Vwgh Beschluss 2007/2/26 2006/10/0034

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;

Norm

MRK Art46 idF 1998/III/030;
MRK Art6 Abs1 idF 1998/III/030;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über den Antrag des RS in L, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 6. Juli 1999, Zl. 97/10/0096, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller begehrte mit Schriftsatz vom 21. Februar 2006 die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 6. Juli 1999, Zl. 97/10/0096, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Er verweist zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 10. November 2005, Beschwerde Nr. 55193/00, wonach eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK dadurch stattgefunden habe, dass vor dem Verwaltungsgerichtshof die vom Antragsteller begehrte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden sei. Nach Art. 41 MRK seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Urteile des EGMR bestmöglich innerstaatlich umzusetzen. Da der EGMR dem Antragsteller keinen Schadenersatz zugesprochen habe, sei - so der Antragsteller - davon auszugehen, dass innerstaatliche Wiedergutmachung möglich sei. Es sei daher die Wiederaufnahme des abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu bewilligen. Zum Anspruch auf umfassendes Parteiengehör zähle nämlich insbesondere auch der Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung. Eine vom EGMR als MRKwidrig erkannte Verweigerung der mündlichen Verhandlung stelle somit einen Anwendungsfall des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG oder einen gleichwertig zu behandelnden Verfahrensfehler dar. Im wiederaufzunehmenden Verfahren werde dann in bestimmter, vom Antragsteller näher dargelegter Art und Weise vorzugehen sein.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.

In seinem vorliegenden Antrag hat der Antragsteller nicht dargelegt, welches - zu einem anders lautenden Erkenntnis führende - Vorbringen ihm durch die unterbliebene Verhandlung verwehrt und solcherart sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden wäre. Er erachtet eine Wiederaufnahme des Verfahrens vielmehr bereits auf Grund des Urteils des EGMR für geboten.

Mit dem erwähnten Urteil wurde eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK durch das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1999, Zl. 97/10/0096, festgestellt. Die Feststellung einer Verletzung der MRK ist in § 45 VwGG allerdings nicht als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens genannt. Unter den Umständen des vorliegenden Falles lässt sich auch aus Art. 46 MRK, wie im hg. Beschluss vom 22. November 2004, Zl. 2004/10/0032, mit eingehender Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, dargelegt wurde, keine Verpflichtung ableiten, das Ausgangsverfahren wieder aufzunehmen (vgl. auch das Urteil des EGMR vom 8. Juli 2003, Beschwerde Nr. 15227/03).

Mangels Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes war dem vorliegenden Antrag daher nicht zu entsprechen.

Wien, am 26. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100034.X00

Im RIS seit

04.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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