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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des P in H und 2. der C GesmbH in H, beide vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23. Oktober 2006, Zl. KUSV-K6-59/17/2006, betreffend 1. Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Erstantragsteller wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. Hinsichtlich der zweitantragstellenden GesmbH wurde ausgesprochen, dass diese für die gegen den Erstantragsteller verhängte Geldstrafe gemäß § 9 Abs. 7 AuslBG und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Erstantragsteller wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. Hinsichtlich der zweitantragstellenden GesmbH wurde ausgesprochen, dass diese für die gegen den Erstantragsteller verhängte Geldstrafe gemäß Paragraph 9, Absatz 7, AuslBG und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz eins, und 2 VwGG lautet:
Die Antragsteller bringen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass die sofortige Zahlung der auferlegten Geldstrafe die finanziellen Mittel des Erstbeschwerdeführers übersteigen würde.
Die belangte Behörde hat zum Antrag mitgeteilt, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stünden.
Hinsichtlich des Erstantragstellers sieht der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Grunde des § 30 Abs. 2 VwGG als erfüllt, was im Hinblick auf den letzten Satz dieser Bestimmung keiner weiteren Begründung bedarf. Hinsichtlich des Erstantragstellers sieht der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Grunde des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG als erfüllt, was im Hinblick auf den letzten Satz dieser Bestimmung keiner weiteren Begründung bedarf.
Hinsichtlich der zweitantragstellenden Gesellschaft enthält der vorliegende Antrag allerdings keine spezifische Begründung, weshalb der Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersehen vermag, inwiefern für diese mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre. In dieser Hinsicht war dem Antrag daher ein Erfolg zu versagen. Hinsichtlich der zweitantragstellenden Gesellschaft enthält der vorliegende Antrag allerdings keine spezifische Begründung, weshalb der Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersehen vermag, inwiefern für diese mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden wäre. In dieser Hinsicht war dem Antrag daher ein Erfolg zu versagen.
Wien, am 27. Februar 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2006090073.A00Im RIS seit
22.05.2007