TE Vwgh Beschluss 2007/2/27 AW 2006/09/0073

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
VStG §9 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des P in H und 2. der C GesmbH in H, beide vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23. Oktober 2006, Zl. KUSV-K6-59/17/2006, betreffend 1. Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und

  1. 2.Ziffer 2
    Ausspruch der Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG hinsichtlich der zuAusspruch der Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG hinsichtlich der zu
  2. 1.Ziffer eins
    angeführten Geldstrafe, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag

  1. 1.Ziffer eins
    hinsichtlich des Erstantragstellers stattgegeben,
  2. 2.Ziffer 2
    hinsichtlich der Zweitantragstellerin nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Erstantragsteller wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. Hinsichtlich der zweitantragstellenden GesmbH wurde ausgesprochen, dass diese für die gegen den Erstantragsteller verhängte Geldstrafe gemäß § 9 Abs. 7 AuslBG und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Erstantragsteller wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. Hinsichtlich der zweitantragstellenden GesmbH wurde ausgesprochen, dass diese für die gegen den Erstantragsteller verhängte Geldstrafe gemäß Paragraph 9, Absatz 7, AuslBG und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.

§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz eins, und 2 VwGG lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
  2. (2)Absatz 2,Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."

Die Antragsteller bringen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass die sofortige Zahlung der auferlegten Geldstrafe die finanziellen Mittel des Erstbeschwerdeführers übersteigen würde.

Die belangte Behörde hat zum Antrag mitgeteilt, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stünden.

Hinsichtlich des Erstantragstellers sieht der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Grunde des § 30 Abs. 2 VwGG als erfüllt, was im Hinblick auf den letzten Satz dieser Bestimmung keiner weiteren Begründung bedarf. Hinsichtlich des Erstantragstellers sieht der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Grunde des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG als erfüllt, was im Hinblick auf den letzten Satz dieser Bestimmung keiner weiteren Begründung bedarf.

Hinsichtlich der zweitantragstellenden Gesellschaft enthält der vorliegende Antrag allerdings keine spezifische Begründung, weshalb der Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersehen vermag, inwiefern für diese mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre. In dieser Hinsicht war dem Antrag daher ein Erfolg zu versagen. Hinsichtlich der zweitantragstellenden Gesellschaft enthält der vorliegende Antrag allerdings keine spezifische Begründung, weshalb der Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersehen vermag, inwiefern für diese mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden wäre. In dieser Hinsicht war dem Antrag daher ein Erfolg zu versagen.

Wien, am 27. Februar 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2006090073.A00

Im RIS seit

22.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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