TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/27 2004/01/0580

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §11;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des F S B in L, vertreten durch Dr. Alexander Koch, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schillerstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. September 2004, Zl. Gem(Stb)-417475/6- 2004 Mah, betreffend Verleihung und Erstreckung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2002 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Erstreckung derselben auf seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder "gemäß § 11 iVm §§ 16, 17 und 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/1998" (StbG) ab.

Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 26. Juli 1991 ununterbrochen den Hauptwohnsitz in Österreich habe. Der Lebensunterhalt könne nach der Dienstgeberbestätigung als gesichert angenommen werden, der Beschwerdeführer verfüge jedoch laut Stellungnahme der Fremdenpolizei über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr. Im eingeholten Strafregisterauszug würden sechs Verurteilungen des Beschwerdeführers aufscheinen; davon seien vier Verurteilungen, jeweils betreffend fahrlässig herbeigeführte Körperverletzungen nach Verkehrsunfällen, für die vorliegende Entscheidung nicht maßgebend. Der Beschwerdeführer sei vom Bezirksgericht Linz am 6. März 2000 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt worden, weil er seine Ehegattin am 1. Dezember 1999 am Körper verletzt habe, indem er sie am rechten Handgelenk gepackt und zu Boden gestoßen habe, wodurch diese eine Hinterhauptprellung, Kratzspuren im Brustbereich und Muskelschmerzen im Bereich der Wirbelsäule erlitten habe. Am 5. März 2004 sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Linz wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt worden, weil er zwischen dem 29. und 30. November 2003 und am 22. Dezember 2003 Urkunden (nämlich näher bezeichnete KfZ-Kennzeichentafeln), über die er nicht habe verfügen dürfen, mit dem Vorsatz unterdrückt habe, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht würden. Zu diesen beiden Verurteilungen habe der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 6. Juli 2004 Stellung genommen und darin das im angefochtenen Bescheid im Einzelnen wiedergegebene Vorbringen erstattet. Im Rahmen des § 11 StbG gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, die vom Beschwerdeführer begangene "Körperverletzung" (damit gemeint: Vergehen nach § 83 Abs. 1 StGB) sei zwar im höchsten Maße abzulehnen, sie liege zeitlich aber weit zurück; der Beschwerdeführer lebe nach wie vor mit dieser Partnerin zusammen; diese Tat stelle für sich alleine keinen Grund für eine negative Entscheidung über den Verleihungsantrag dar, sie vermittle aber "einen Mosaikstein in dem von Herrn B gewonnenen Charakterbild". Anders sei hingegen die Tat, die zur Verurteilung gemäß § 229 Abs. 1 StGB geführt habe, zu beurteilen. Sie werde vom Beschwerdeführer letztlich "mit ungeschicktem Verhalten und Nichtkenntnis der rechtlichen Gegebenheiten entschuldigt". Auch wenn diese Tat (nach dem Vorbringen in seiner Stellungnahme, von der sachverhaltsmäßig auszugehen sei, habe der Beschwerdeführer einen PKW um Euro 500,-- verkauft, vom Käufer aber nur eine Kaufpreiszahlung von Euro 300,-- erhalten; nach der Ummeldung des Fahrzeuges habe der Käufer plötzlich Mängel behauptet, um den restlichen Kaufpreis nicht bezahlen zu müssen; da er sich erfolglos bemüht habe mit dem Käufer Kontakt aufzunehmen, habe er die Kennzeichentafeln des verkauften Fahrzeuges abgenommen und in einem Wachzimmer abgegeben; diese Kennzeichentafeln seien dann - ohne Begründung - an den Käufer wieder ausgefolgt worden, ohne dass der vom Beschwerdeführer angestrebte Kontakt mit dem Käufer bzw. die Hereinbringung seiner Geldforderung zustande gekommen sei; danach habe er die Kennzeichentafeln ein weiteres Mal abgenommen und erst über Intervention der Behörde zurückgegeben) an sich nicht so bedenklich sei - zumal der Beschwerdeführer dabei versucht habe, sich selbst zu seinem Recht zu verhelfen und er die Kennzeichentafeln nicht habe für sich verwenden oder deren Verwendung durch die Eigentümerin habe verhindern wollen - habe der Beschwerdeführer nicht den in einem Rechtstaat üblichen Rechtsweg bestritten. Die Motivation seiner Tat spreche für eine "Denkweise, die in einem Rechtstaat nicht vertretbar ist". Es handle sich nicht um eine "durchaus verzeihliche Unkenntnis" einzelner gesetzlicher Bestimmungen, sondern "um eine völlige Fehleinschätzung grundlegender Werte jedes Rechtstaates". Ein "integrierter Staatsbürgerschaftswerber" würde sich bei Behörden, Gerichten oder Anwälten über seine rechtlichen Möglichkeiten erkundigen. Bei "strenger Auslegung" stelle die dieser Tathandlung zu Grunde liegende Denkweise sogar eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar; dies würde eine Zukunftsprognose "negativ beeinflussen". Von einer "gelungenen Integration" könne im Fall des Beschwerdeführers keinesfalls gesprochen werden. Rücksichten auf das allgemeine Wohl und die öffentlichen Interessen würden nicht für eine Verleihung sprechen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 StbG kein Verleihungshindernis entgegenstehe, dass sie das ihr bei Vorliegen aller Verleihungsvoraussetzungen eingeräumte Ermessen in Hinblick auf § 11 StbG jedoch nicht zu seinen Gunsten üben könne.

Gemäß § 11 StbG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006) hat sich die Behörde unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Fremden bei der Ausübung des ihr in § 10 eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen.

Bei der Beurteilung nach § 11 StbG kommt es auf den Stand des Integrationsprozesses im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (vorliegend am 29. September 2004) an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. August 2005, Zl. 2003/01/0134, und die darin angegebene Judikatur).

Die belangte Behörde stützte ihre Ermessensentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers darauf, der Beschwerdeführer weise "eine völlige Fehleinschätzung grundlegender Werte jedes Rechtsstaates" auf, und leitete diese Schlussfolgerung nur aus einer "zeitlich weit zurückliegenden Körperverletzung" und einer (zeitlich jüngeren) Verurteilung wegen des Vergehens nach § 229 Abs. 1 StGB ab, wobei sie dem Beschwerdeführer hinsichtlich des letztgenannten Deliktes gleichzeitig zugestand, dass "die Schwere der Tat an sich durchaus noch als relativ gering angesehen" werden möge und ihr deshalb die "Tat an sich" nicht "so sehr" bedenklich erschiene. Gegen die Integration des Beschwerdeführers spreche aber, dass - so die belangte Behörde sinngemäß - "jeder Staatsbürger und jeder integrierte Staatsbürgerschaftswerber" zur Wahrung seiner Rechte den Rechtsweg beschreite (und Selbsthilfemaßnahmen - wie sie vom Beschwerdeführer anlässlich der oben erwähnten Tat gesetzt wurden - unterlasse).

Der belangten Behörde ist zwar zuzugeben, dass die von ihr angesprochene Rechtstreue von jedem Staatsbürger zu erwarten wäre. Woher sie freilich den Erfahrungssatz ableitet, jeder Staatsbürger und jeder integrierte Staatsbürgerschaftswerber verhalte sich auch in der von ihr geforderten Art und Weise, lässt sich der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar entnehmen. Ihre Erwägungen liefen vielmehr darauf hinaus, die Integration eines Verleihungswerbers in jedem Fall und schon dann zu verneinen, wenn er mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Eine solche Sichtweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht (vgl. dazu etwas das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2004/01/0263, mwN).

Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde bei ihrer Ermessensübung die Rechtslage verkannt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das auf den zusätzlichen Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren findet in den erwähnten Vorschriften keine Deckung.

Wien, am 27. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004010580.X00

Im RIS seit

29.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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