TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/27 2007/02/0029

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VStG §24;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des HG in U, vertreten durch Dr. Hannelore Gassner-Heimerl, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Schanzlgasse 4a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 13. Dezember 2006, Zl. UVS-3/16191/10-2006, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 11. Februar 2006 gegen 20:45 Uhr an einem näher genannten Ort ein dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft 0,88 mg/l). Er habe dadurch § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1a StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.470,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 11. Februar 2006 gegen 20:45 Uhr an einem näher genannten Ort ein dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft 0,88 mg/l). Er habe dadurch Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins a, StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.470,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa das auch von der belangten Behörde erwähnte Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, Zl. 2005/02/0315) im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beigemessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass vom Lenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung (vgl. auch dazu die soeben zitierten Erkenntnisse), dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen bisherigen Rechtsprechung vergleiche , etwa das auch von der belangten Behörde erwähnte Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, Zl. 2005/02/0315) im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beigemessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass vom Lenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung vergleiche , auch dazu die soeben zitierten Erkenntnisse), dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat.

Nach seinem Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer "bei der ersten Betretung" angegeben, "einiges" getrunken zu haben. Die belangte Behörde hat diesbezüglich - von der Beschwerde unwidersprochen - festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der Wartezeit vor der Atemluftprobe nicht auf einen allfälligen Nachtrunk hingewiesen, sondern nur angegeben hat, "einiges" getrunken zu haben. Erst in einer durch seine anwaltliche Vertretung erstatteten Eingabe sei von einem Nachtrunk von beinahe der gesamten in einem "Flachmann" befindlichen Menge an Bauernschnaps gesprochen worden. Später sei weiters vorgebracht worden, dass es sich um einen "Flachmann" mit einer Füllmenge von 0,4 l bis 0,5 l gehandelt habe, wobei der Beschwerdeführer zumindest 2/3 der Flasche geleert habe. Dazu habe er außerdem noch mindestens zwei Bacardi-Cola getrunken. Vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer schließlich ausgesagt, er habe in der halben Stunde bis zum Eintreffen der Polizei "einige ordentliche Schluck" aus dem mitgeführten "Flachmann" genommen und zwei bis drei Bacardi-Cola in einem Kaffeehaus getrunken. Schon auf Grund dieser der Menge des konsumierten Alkohols nach unbestimmten (insbesondere bei der Amtshandlung) und im Verfahren wechselnden Angaben des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde die Nachtrunkbehauptung zu Recht als unglaubwürdig erachtet (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2006). Nach seinem Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer "bei der ersten Betretung" angegeben, "einiges" getrunken zu haben. Die belangte Behörde hat diesbezüglich - von der Beschwerde unwidersprochen - festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der Wartezeit vor der Atemluftprobe nicht auf einen allfälligen Nachtrunk hingewiesen, sondern nur angegeben hat, "einiges" getrunken zu haben. Erst in einer durch seine anwaltliche Vertretung erstatteten Eingabe sei von einem Nachtrunk von beinahe der gesamten in einem "Flachmann" befindlichen Menge an Bauernschnaps gesprochen worden. Später sei weiters vorgebracht worden, dass es sich um einen "Flachmann" mit einer Füllmenge von 0,4 l bis 0,5 l gehandelt habe, wobei der Beschwerdeführer zumindest 2/3 der Flasche geleert habe. Dazu habe er außerdem noch mindestens zwei Bacardi-Cola getrunken. Vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer schließlich ausgesagt, er habe in der halben Stunde bis zum Eintreffen der Polizei "einige ordentliche Schluck" aus dem mitgeführten "Flachmann" genommen und zwei bis drei Bacardi-Cola in einem Kaffeehaus getrunken. Schon auf Grund dieser der Menge des konsumierten Alkohols nach unbestimmten (insbesondere bei der Amtshandlung) und im Verfahren wechselnden Angaben des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde die Nachtrunkbehauptung zu Recht als unglaubwürdig erachtet vergleiche , das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2006).

Der Beschwerdeführer rügt vor dem Verwaltungsgerichtshof weiters noch, die belangte Behörde habe zu Unrecht den Entlastungszeugen G. nicht einvernommen; dieser hätte Angaben zum behaupteten Nachtrunk machen können. Insoweit ist der Beschwerde zu entgegnen, dass die Einvernahme dieses Entlastungszeugen zum behaupteten Nachtrunk aber bloß zu einer unbestimmt gebliebenen, nach dem Lenken angeblich konsumierten Alkoholmenge, also zu einem einem Beweis gar nicht zugänglichen Sachverhalt, hätte erfolgen sollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2006, Zl. 2005/02/0124, mwN). Die belangte Behörde durfte daher zu Recht von seiner Einvernahme absehen. Der Beschwerdeführer rügt vor dem Verwaltungsgerichtshof weiters noch, die belangte Behörde habe zu Unrecht den Entlastungszeugen G. nicht einvernommen; dieser hätte Angaben zum behaupteten Nachtrunk machen können. Insoweit ist der Beschwerde zu entgegnen, dass die Einvernahme dieses Entlastungszeugen zum behaupteten Nachtrunk aber bloß zu einer unbestimmt gebliebenen, nach dem Lenken angeblich konsumierten Alkoholmenge, also zu einem einem Beweis gar nicht zugänglichen Sachverhalt, hätte erfolgen sollen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2006, Zl. 2005/02/0124, mwN). Die belangte Behörde durfte daher zu Recht von seiner Einvernahme absehen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2007

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Ermittlungsverfahren Allgemein Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020029.X00

Im RIS seit

23.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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