TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/23 2005/02/0124

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der SW, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 1. Februar 2005, Zl. Senat-WU-04-0125, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 24. Juni 2002 um 18.45 Uhr an einem näher genannten Ort einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW gelenkt, obwohl sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und der Alkoholgehalt ihrer Atemluft 1,34 mg/l, somit 0,8 mg/l und mehr betragen habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 24. Juni 2002 um 18.45 Uhr an einem näher genannten Ort einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW gelenkt, obwohl sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und der Alkoholgehalt ihrer Atemluft 1,34 mg/l, somit 0,8 mg/l und mehr betragen habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung betreffend den Alkomattest nicht auf einen Nachtrunk hinwies. Insoweit sie jedoch auf eine außerordentliche psychische Belastung zum Zeitpunkt der Ablegung des Alkomattests, weshalb sie damals den Nachtrunk nicht sofort erwähnt habe, hinweist, kommt es darauf nicht an, zumal die Beschwerdeführerin nachträglich im Laufe des Verfahrens eine wechselnde Nachtrunkbehauptung aufstellte (siehe auch die diesbezüglich näheren Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides), weshalb die belangte Behörde schon aus diesem Grunde im Zuge der Beweiswürdigung der Nachtrunkbehauptung ohne erkennbare Rechtswidrigkeit keinen Glauben schenkte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, Zl. 2000/02/0168). Insoweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der behaupteten psychischen Ausnahmesituation die unterlassene Einvernahme des Zeugen J. W. rügt, liegt daher auch kein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung betreffend den Alkomattest nicht auf einen Nachtrunk hinwies. Insoweit sie jedoch auf eine außerordentliche psychische Belastung zum Zeitpunkt der Ablegung des Alkomattests, weshalb sie damals den Nachtrunk nicht sofort erwähnt habe, hinweist, kommt es darauf nicht an, zumal die Beschwerdeführerin nachträglich im Laufe des Verfahrens eine wechselnde Nachtrunkbehauptung aufstellte (siehe auch die diesbezüglich näheren Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides), weshalb die belangte Behörde schon aus diesem Grunde im Zuge der Beweiswürdigung der Nachtrunkbehauptung ohne erkennbare Rechtswidrigkeit keinen Glauben schenkte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, Zl. 2000/02/0168). Insoweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der behaupteten psychischen Ausnahmesituation die unterlassene Einvernahme des Zeugen J. W. rügt, liegt daher auch kein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

Die Beschwerdeführerin rügt aber auch die unterlassene Einvernahme des von ihr namhaft gemachten Zeugen Dr. Z. durch die belangte Behörde. Die Beschwerdeführerin vertritt - trotz wechselnder Trinkverantwortung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens - im Zusammenhang mit dem von ihr behaupteten Nachtrunk die Auffassung, dass dieser Zeuge sehr wohl auch Angaben über die Menge des von ihr konsumierten Alkohols kurz vor Eintreffen der Gendarmeriebeamten hätte machen können.

Die Einvernahme des von der Beschwerdeführerin als Entlastungszeugen namhaft gemachten Dr. Z. zum behaupteten Nachtrunk hätte aber bloß zu einer unbestimmt gebliebenen, nach dem Lenken angeblich konsumierten Alkoholmenge, also zu einem, einem Beweis gar nicht zugänglichen Sachverhalt, erfolgen sollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2003/02/0270). Darüber hinaus ist auch nicht zu ersehen, dass dieser Zeuge konkret (vgl. zum Erfordernis eines "konkreten Beweisthemas" das hg. Erkenntnis vom 3. November 2000, Zl. 2000/02/0194) zur Frage der Einhaltung der 15-minutigen Wartefrist vor der durchgeführten Alkomatmessung von der Beschwerdeführerin namhaft gemacht worden wäre. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht von seiner Einvernahme absehen. Die Einvernahme des von der Beschwerdeführerin als Entlastungszeugen namhaft gemachten Dr. Z. zum behaupteten Nachtrunk hätte aber bloß zu einer unbestimmt gebliebenen, nach dem Lenken angeblich konsumierten Alkoholmenge, also zu einem, einem Beweis gar nicht zugänglichen Sachverhalt, erfolgen sollen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2003/02/0270). Darüber hinaus ist auch nicht zu ersehen, dass dieser Zeuge konkret vergleiche zum Erfordernis eines "konkreten Beweisthemas" das hg. Erkenntnis vom 3. November 2000, Zl. 2000/02/0194) zur Frage der Einhaltung der 15-minutigen Wartefrist vor der durchgeführten Alkomatmessung von der Beschwerdeführerin namhaft gemacht worden wäre. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht von seiner Einvernahme absehen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 23. Mai 2006

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Besondere Rechtsgebiete StVO Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020124.X00

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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