TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/27 2007/02/0036

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der IJ in L, vertreten durch Dr. Witt & Partner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Argentinierstraße 20A/2A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Zwettl, vom 12. Dezember 2006, Zl. Senat-WU-06-3001, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2006 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der I GmbH mit Sitz in L zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber am 4. März 2004 eine näher bezeichnete Baustelle in W betrieben habe, wobei im Dachgeschoss (Dachneigung ca. 40 Grad) auf der Geschossdecke (Höhe ca. 6 m) an der Absturzkante zur H-Straße sechs namentlich genannte Arbeitnehmer mit Dachsanierungsarbeiten beschäftigt worden seien, obwohl Absturzgefahr von ca. 6 m bestanden habe und keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht gewesen seien.

Es wurden wegen Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) sechs Geldstrafen nach § 130 Abs. 5 Z. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) in der Höhe von je EUR 1.000,-- pro Arbeitnehmer (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 32 Stunden pro Arbeitnehmer) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Geldbeziehungsweise Ersatzfreiheitsstrafen (Strafbemessung) gerichtete Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde begründete die Strafbemessung damit, dass die Beschwerdeführerin rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen aufweise. Im Hinblick auf die Absturzhöhe seien die festgesetzten Geldstrafen als schuldangemessen anzusehen. Die allseitigen Verhältnisse seien trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben worden, weshalb von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen sei. Die Strafen sollten auch geeignet sein, die Beschwerdeführerin künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Gemäß § 130 Abs. 5 ASchG sind Übertretungen der BauV als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von EUR 145,-- bis EUR 7.260,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von EUR 290,-- bis EUR 14.530,-- zu bestrafen.

Vorweg ist daher festzuhalten, dass sich die verhängten Strafen von je EUR 1.000,-- pro ungesichert arbeitendem Arbeitnehmer im unteren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung bewegen.

Die Beschwerdeführerin rügt unter Hinweis auf ihr "stufenbauartiges Kontrollsystem", die belangte Behörde hätte auch die Milderungsgründe des § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 Z. 11 und Z. 12 StGB berücksichtigen müssen.

Das von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde geäußerte Argument, die belangte Behörde hätte "bereits aus anderen Verfahren Kenntnis" davon gehabt, dass sie (nunmehr) Pensionistin sei, weshalb eine spezialpräventive Wirkung nicht in die Strafbemessung Eingang finden könne, zeigt selbst dann, wenn es zuträfe, angesichts der gesetzlichen Strafdrohung des § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG (bis EUR 7.260,--, im Wiederholungsfall bis EUR 14.530,- - pro Übertretung) keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Ermessensfehler der Bemessung der Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- pro Verwaltungsübertretung auf. Dies gilt im Hinblick auf den von der belangten Behörde zu Recht hervorgehobenen Unrechtsgehalt infolge der "Absturzhöhe" selbst dann, wenn der Beschwerdeführerin - was dahinstehen kann - die von ihr ins Treffen geführten Milderungsgründe zugute gekommen wären.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 27. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020036.X00

Im RIS seit

28.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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