TE Vwgh Beschluss 2007/2/28 AW 2007/07/0005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §73;
VwGG §30 Abs2;
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H GmbH, vertreten durch Mag. Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. September 2006, Zl. RU4-B-115/001-2005, betreffend Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Im Zuge von Bränden auf dem (ehemaligen) Betriebsareal der Beschwerdeführerin in S im Jahre 2003 mussten in einer Lagerhalle befindliche Kunststoffmaterialien auf das Freigelände gebracht und dort in Form von zwei Halden gelagert werden.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. September 2006 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, diese auf einem Lageplan näher bezeichneten, als Abfall qualifizierten Kunststoffmaterialien mit einem Gesamtvolumen von ca. 2.500 m3 bis 20. Oktober 2006 ordnungsgemäß zu entfernen und dafür entsprechende Nachweise vorzulegen.

Der Begründung dieser Maßnahme liegt im Wesentlichen die für schlüssig erachtete Einschätzung des Amtssachverständigen für Deponietechnik zugrunde, die Lagerung entspreche nicht dem Stand der Technik, weil die Lagerflächen weder genehmigt seien, noch deren Dichtheit nachgewiesen sei. Bei stärkeren Niederschlägen bzw. Schmelzwasser böten sie keinen ausreichenden Rückhalt für das Abwasser. Die (näher beschriebene und durch Fotos ersichtliche) "ungeordnete" Abwassererfassung und Abwasserentsorgung entspreche nicht dem vorbeugenden Boden- und Gewässerschutz. Die Abfälle seien zumindest den Deponietypen Massenabfall/Reststoff zuzuordnen, für die als Lagerungsbedingungen nach dem Stand der Technik eine Kombinationsdichtung sowie eine Abwassererfassung und -behandlung vorzusehen sei, um Umweltschäden sicher zu verhindern. Die Lagerung nach dem Brand sei nur kurzfristig vorgesehen gewesen; die mehrfach versprochene Entsorgung sei nicht erfolgt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie bestritt zunächst das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides. In diesem Zusammenhang bezog sie sich einerseits auf im Räumungsexekutionsverfahren (der Liegenschaftseigentümerin als betreibende Partei gegen die Beschwerdeführerin als verpflichtete Partei) ergangene Gerichtsentscheidungen und andererseits auf mit der Beschwerde vorgelegte Teile eines Sachverständigengutachtens vom 24. November 2006, das in einem zwischen den genannten Parteien anhängigen Zivilverfahren erstattet worden sei. Hingegen hätte - so die weitere Antragsbegründung - die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung erhebliche Nachteile für die Beschwerdeführerin, weil durch eine thermische Verwertung jedenfalls ihr Eigentum an den Materialien "für immer" und damit unwiederbringlich vernichtet werde, sodass daraus ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehe.

Die belangte Behörde hat sich in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2007 mit näherer Begründung gegen die Antragsbewilligung ausgesprochen.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Frage, ob der Antragsstattgebung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, bedarf - wie noch auszuführen ist - im vorliegenden Fall keiner abschließenden Beurteilung, wiewohl ungeachtet dessen in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass für die Beurteilung eines Sachverständigengutachtens die Kenntnis von dessen gesamten Inhalt notwendig ist, um die Aussagekraft der vorgelegten Auszüge im Zusammenhang einschätzen zu können. Im Übrigen weist die belangte Behörde zu Recht darauf hin, dass auch in diesem Gutachten an einer Stelle (Punkt 3.1.10) davon ausgegangen wird, ein Nachweis der Dichtheit der Lagerflächen liege derzeit nicht vor. Im Übrigen ist der belangten Behörde auch darin beizupflichten, dass bei den im Exekutionsverfahren ergangenen Entscheidungen öffentliche abfallwirtschaftsrechtliche Interessen nicht zu berücksichtigen waren und daher daraus für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen ist.

Der gegenständliche Antrag war aber schon deshalb abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin nur allgemein die Behauptung aufgestellt hat, es würden ihr nicht wieder gut zu machende Schäden entstehen, ohne näher darzustellen, welcher Art die - in den mit der Beschwerde vorgelegten Gutachtensteilen als "Brandgut" bzw. "Brandrückstände" bezeichneten - Kunststoffmaterialien sind, in welchem Zustand sie sich nach einer mehr als dreijährigen Lagerung im Freien befinden, in welchem Umfang und wofür sie im Einzelnen (noch) verwendet werden könnten und - vor allem - welchen Wert sie schätzungsweise noch haben. Damit ist die Beschwerdeführerin dem Erfordernis einer Konkretisierung der ihr durch eine allfällige (von den Sachverständigen vorgeschlagene) thermische Verwertung des Lagergutes drohenden Nachteile nicht nachgekommen.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 28. Februar 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070005.A00

Im RIS seit

04.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten