TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/28 2003/13/0104

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z10;
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §16 Abs1;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
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  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
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  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
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  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
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  1. EStG 1988 § 16 heute
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  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
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  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
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  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/13/0065 E 30. Juni 2010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 18. Juli 2003, GZ. RV/3824- W/02, betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bezog in den Streitjahren 2000 und 2001 als Gendarmeriebeamtin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Vom 4. September 2000 bis 22. Juni 2001 war sie der Gendarmeriezentralschule Mödling zur Teilnahme an dem Grundausbildungslehrgang für dienstführende Wachebeamte dienstzugeteilt.

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 2000 und 2001 machte die Beschwerdeführerin für Fahrten zwischen ihrem Wohnort und der Gendarmeriezentralschule mit ihrem eigenen Pkw Aufwendungen in Höhe des amtlichen Kilometergeldes als Werbungskosten geltend. Angeschlossen war eine Bestätigung der genannten Schule des Inhalts, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit des Lehrgangbesuchs nicht kaserniert gewesen sei und die Möglichkeit gehabt habe, täglich (Unterricht von Montag bis Freitag) "in ihren Wohnort zu reisen".

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurden die Fahrtkosten nicht in der beantragten Höhe, sondern durch Abzug des großen Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 berücksichtigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, bei der Gendarmeriezentralschule Mödling handle es sich um eine arbeitgebereigene Bildungsstätte, die mit Beginn der mehrmonatigen Dienstzuteilung gegenüber den Lehrgangsteilnehmern die dienstrechtlichen Aufgaben der Dienststelle und Dienstbehörde erster Instanz wahrnehme.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurden die Fahrtkosten nicht in der beantragten Höhe, sondern durch Abzug des großen Pendlerpauschales gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 berücksichtigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, bei der Gendarmeriezentralschule Mödling handle es sich um eine arbeitgebereigene Bildungsstätte, die mit Beginn der mehrmonatigen Dienstzuteilung gegenüber den Lehrgangsteilnehmern die dienstrechtlichen Aufgaben der Dienststelle und Dienstbehörde erster Instanz wahrnehme.

Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, gestützt, wonach auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten abzugsfähig seien. In den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung werde ausgeführt, dass als Aus- und Fortbildungskosten insbesondere Kurskosten, Kosten für Lehrbehelfe, Nächtigungs- und Fahrtkosten anzusehen seien. Fahrtkosten seien im tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale abgegolten seien. Damit sei klargestellt, dass Fahrtkosten im Zusammenhang mit Bildungsmaßnahmen, die zugleich den Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 erfüllen, bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten seien. § 16 Abs. 1 Z. 6 leg.cit. schließe als speziellere Norm in diesem Fall die Anwendung des § 16 Abs. 1 Z 10 leg.cit. aus. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale seien alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Als Arbeitsstätte sei dabei jener Ort anzusehen, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig werde. Eine Arbeitsstätte liege auch dann vor, wenn "das vollständige Tätigwerden des Dienstnehmers" auf Grund einer Dienstzuteilung oder Entsendung durch den Arbeitgeber an ein Fortbildungsinstitut erfolge.Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag auf die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, gestützt, wonach auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten abzugsfähig seien. In den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung werde ausgeführt, dass als Aus- und Fortbildungskosten insbesondere Kurskosten, Kosten für Lehrbehelfe, Nächtigungs- und Fahrtkosten anzusehen seien. Fahrtkosten seien im tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale abgegolten seien. Damit sei klargestellt, dass Fahrtkosten im Zusammenhang mit Bildungsmaßnahmen, die zugleich den Tatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 erfüllen, bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten seien. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, leg.cit. schließe als speziellere Norm in diesem Fall die Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, leg.cit. aus. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale seien alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Als Arbeitsstätte sei dabei jener Ort anzusehen, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig werde. Eine Arbeitsstätte liege auch dann vor, wenn "das vollständige Tätigwerden des Dienstnehmers" auf Grund einer Dienstzuteilung oder Entsendung durch den Arbeitgeber an ein Fortbildungsinstitut erfolge.

Für die Beschwerdeführerin habe auf Grund der Dienstzuteilung zur Gendarmeriezentralschule in Mödling zur Absolvierung eines mehrmonatigen Lehrganges ganztätige Arbeitspflicht bestanden. Die Gendarmeriezentralschule habe während dieser Zeit gegenüber der Beschwerdeführerin die Vorgesetzten- und Dienstgeberfunktion ausgeübt. Daraus folge unzweifelhaft, dass die Gendarmeriezentralschule Mödling für die Beschwerdeführerin eine (neue) Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 dargestellt habe. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 1999, 89/14/0276, liege ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde, weil der damalige Beschwerdeführer der Bildungseinrichtung nicht dienstzugeteilt, sondern im Gegenteil zum Besuch der Bildungseinrichtung beurlaubt worden sei. Bei diesen Kursbesuchen habe es sich daher gerade nicht um die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber dem Dienstgeber gehandelt. Eine Fortbildungsstätte stelle nach einhelliger Rechtsmeinung und ständiger Verwaltungspraxis dann eine Arbeitsstätte dar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu dieser Fortbildung dienstzugeteilt oder entsendet werde. Die Dienstzuteilung stelle eine Arbeitgeberweisung dar, wodurch der Kursbesuch zur Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers werde, was bei entsprechender Dauer dazu führe, dass die Ausbildungsstätte zu einer neuen Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 werde.Für die Beschwerdeführerin habe auf Grund der Dienstzuteilung zur Gendarmeriezentralschule in Mödling zur Absolvierung eines mehrmonatigen Lehrganges ganztätige Arbeitspflicht bestanden. Die Gendarmeriezentralschule habe während dieser Zeit gegenüber der Beschwerdeführerin die Vorgesetzten- und Dienstgeberfunktion ausgeübt. Daraus folge unzweifelhaft, dass die Gendarmeriezentralschule Mödling für die Beschwerdeführerin eine (neue) Arbeitsstätte im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 dargestellt habe. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 1999, 89/14/0276, liege ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde, weil der damalige Beschwerdeführer der Bildungseinrichtung nicht dienstzugeteilt, sondern im Gegenteil zum Besuch der Bildungseinrichtung beurlaubt worden sei. Bei diesen Kursbesuchen habe es sich daher gerade nicht um die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber dem Dienstgeber gehandelt. Eine Fortbildungsstätte stelle nach einhelliger Rechtsmeinung und ständiger Verwaltungspraxis dann eine Arbeitsstätte dar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu dieser Fortbildung dienstzugeteilt oder entsendet werde. Die Dienstzuteilung stelle eine Arbeitgeberweisung dar, wodurch der Kursbesuch zur Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers werde, was bei entsprechender Dauer dazu führe, dass die Ausbildungsstätte zu einer neuen Arbeitsstätte im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 werde.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es liege eine eklatante Ungleichbehandlung zwischen jenen Steuerpflichtigen vor, die eine Fortbildung im Rahmen ihrer Dienstpflichten besuchen und jenen, welche die Fortbildung außerhalb einer unmittelbaren beruflichen Leistungspflicht absolvieren sei entgegenzuhalten, dass es vielmehr dem Sachlichkeitsgebot widerspräche, würde man darauf abstellen, ob die dienstliche Tätigkeit in einer üblichen Dienstverrichtung oder einer Berufsfortbildung bestehe.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1998, 97/15/0073). Eines Rückgriffs auf die erst durch das Steuerreformgesetz 2000 eingeführte Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 bedarf es dazu nicht.Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1998, 97/15/0073). Eines Rückgriffs auf die erst durch das Steuerreformgesetz 2000 eingeführte Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 bedarf es dazu nicht.

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z. 6 leg.cit. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. gegebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten. Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren.Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, leg.cit. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. gegebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten. Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren.

Im Beschwerdefall ist somit entscheidend, ob die Gendarmeriezentralschule für die Zeit der Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin als Arbeitstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 zu betrachten war. Die Beschwerdeführerin verneint dies mit dem Hinweis auf den allgemeinen Sprachgebrauch, der den Ort, an welchem eine Fortbildungsveranstaltung abgehalten werde, nicht als "Arbeitsstätte" ansehe.Im Beschwerdefall ist somit entscheidend, ob die Gendarmeriezentralschule für die Zeit der Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin als Arbeitstätte im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 zu betrachten war. Die Beschwerdeführerin verneint dies mit dem Hinweis auf den allgemeinen Sprachgebrauch, der den Ort, an welchem eine Fortbildungsveranstaltung abgehalten werde, nicht als "Arbeitsstätte" ansehe.

Arbeitsstätte ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Dass die Tätigkeit des Dienstnehmers auch darin bestehen kann, sich die für die Erbringung der Dienste notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem zum EStG 1972 ergangenen Erkenntnis vom 18. Dezember 1990, 90/14/0232, betreffend die Schulung eines österreichischen Heeresangehörigen auf Luftwaffenstützpunkten in den USA, ausgesprochen. Ebenso findet sich im Erkenntnis vom 26. Juni 1990, 87/14/0024, die Aussage, dem Umstand, dass eine Dienstzuteilung zum Zwecke der Fortbildung erfolge, komme für die Werbungskosteneigenschaft keine eigenständige Bedeutung zu, weil in einem solchen Fall die Fortbildung im Rahmen der Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stattfindet (siehe hiezu auch das in der Gegenschrift zitierte hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, 93/14/0136).

Zum Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe verkannt, dass die Beschwerdeführerin den Lehrgang nicht auf Grund einer dienstlichen Weisung, sondern deshalb absolviert habe, um in eine höhere Verwendungsgruppe aufzusteigen, ist zu sagen, dass der Umstand, ob die Dienstzuteilung auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Erfordernissen erfolgt, für die gegenständliche Frage des Vorliegens einer Arbeitsstätte nicht von Relevanz ist, weil in allen Fällen die Erteilung eines dienstlichen Auftrages dazu führt, dass sich der Beamte in Erfüllung seiner Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an den mitgeteilten Ort zu begeben hat.

Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen gleichheitsrechtlichen Aspekten ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Pauschalierungen zu verweisen (vgl. mit weiterführenden Hinweisen das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 2001/15/0225). Auch der der gegenständlichen Pauschalierung zu Grunde liegende Zweck, Aufwendungen, die allen Dienstnehmern typischerweise durch das Aufsuchen der Dienst- oder Arbeitsstelle erwachsen, in einer pauschalierten - nach der Länge der Fahrtstrecke und der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel differenzierenden - Form als Werbungskosten zu berücksichtigen, spricht entgegen dem Beschwerdevorbringen dafür, dass der Grund der Dienstzuteilung bei der Frage der Anwendbarkeit der Pauschalierung unbeachtlich ist.Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen gleichheitsrechtlichen Aspekten ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Pauschalierungen zu verweisen vergleiche , mit weiterführenden Hinweisen das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 2001/15/0225). Auch der der gegenständlichen Pauschalierung zu Grunde liegende Zweck, Aufwendungen, die allen Dienstnehmern typischerweise durch das Aufsuchen der Dienst- oder Arbeitsstelle erwachsen, in einer pauschalierten - nach der Länge der Fahrtstrecke und der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel differenzierenden - Form als Werbungskosten zu berücksichtigen, spricht entgegen dem Beschwerdevorbringen dafür, dass der Grund der Dienstzuteilung bei der Frage der Anwendbarkeit der Pauschalierung unbeachtlich ist.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 28. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003130104.X00

Im RIS seit

22.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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