TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/1 2004/15/0127

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Veröffentlicht am 01.03.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §4 Abs12;
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der S GmbH in A, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Dr. Peter Perner und Dr. Gerald Holzinger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Rochusgasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 21. Juli 2004, GZ. RV/0761-S/02, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. April 1996 bis 31. März 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin zur Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1. April 1996 bis 31. März 1997 herangezogen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin 1980 als S Handels GmbH mit einer Stammeinlage von S 10,010.000,-- gegründet worden sei. Ihre Muttergesellschaft sei bis 1996 die S GmbH mit einem Stammkapital von S 500.000,-- gewesen. Deren Muttergesellschaft sei wiederum die G GmbH, ebenfalls mit einem Stammkapital von S 500.000,--, gewesen. Im Zuge von Umgründungsmaßnahmen zum 31. März 1996 sei die G GmbH auf die S GmbH verschmolzen und in weiterer Folge diese auf die S Handels GmbH verschmolzen worden. Als weiterer Umgründungsschritt sei zu diesem Stichtag eine Spaltung der Beschwerdeführerin erfolgt; es sei eine neue S Handels GmbH gegründet worden, die Beschwerdeführerin habe ihren nunmehrigen Namen erhalten.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin zur Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 95, Absatz 2, EStG 1988 für den Zeitraum 1. April 1996 bis 31. März 1997 herangezogen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin 1980 als S Handels GmbH mit einer Stammeinlage von S 10,010.000,-- gegründet worden sei. Ihre Muttergesellschaft sei bis 1996 die S GmbH mit einem Stammkapital von S 500.000,-- gewesen. Deren Muttergesellschaft sei wiederum die G GmbH, ebenfalls mit einem Stammkapital von S 500.000,--, gewesen. Im Zuge von Umgründungsmaßnahmen zum 31. März 1996 sei die G GmbH auf die S GmbH verschmolzen und in weiterer Folge diese auf die S Handels GmbH verschmolzen worden. Als weiterer Umgründungsschritt sei zu diesem Stichtag eine Spaltung der Beschwerdeführerin erfolgt; es sei eine neue S Handels GmbH gegründet worden, die Beschwerdeführerin habe ihren nunmehrigen Namen erhalten.

Mit Beschluss der Generalversammlung vom 13. Jänner 1997 sei das Stammkapital der Beschwerdeführerin um S 9,510.000,-- auf S 500.000,-- herabgesetzt und auf die Gesellschafter im Ausmaß ihrer Anteile übertragen worden. Die Durchführung dieser Kapitalherabsetzung sei am 4. Juni 1997 im Firmenbuch eingetragen worden. Die Beschwerdeführerin habe diese Kapitalherabsetzung in den Steuererklärungen für das Jahr 1997 steuerneutral behandelt.

Im Zuge einer im Jahr 2002 durchgeführten Betriebsprüfung habe die Prüferin dem Finanzamt mitgeteilt, dass diese Kapitalherabsetzung eine Einkommensverwendung (Ausschüttung) der Körperschaft im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988 darstelle. Bei der Verschmelzung der Mutter- auf die Tochtergesellschaft gehe das steuerliche Evidenzkonto der Tochtergesellschaft, auf dem die Einlagen darzustellen seien, ersatzlos unter. Die Tochtergesellschaft habe nach einer solchen Verschmelzung das Evidenzkonto der Obergesellschaft weiterzuführen. Dieses habe aber hinsichtlich des Nennkapital-Subkontos nur S 500.000,-- betragen. Die Kapitalherabsetzung sei sohin im Ausmaß von S 9,510.000,-- der Kapitalerstragsteuer zu unterziehen.Im Zuge einer im Jahr 2002 durchgeführten Betriebsprüfung habe die Prüferin dem Finanzamt mitgeteilt, dass diese Kapitalherabsetzung eine Einkommensverwendung (Ausschüttung) der Körperschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, EStG 1988 darstelle. Bei der Verschmelzung der Mutter- auf die Tochtergesellschaft gehe das steuerliche Evidenzkonto der Tochtergesellschaft, auf dem die Einlagen darzustellen seien, ersatzlos unter. Die Tochtergesellschaft habe nach einer solchen Verschmelzung das Evidenzkonto der Obergesellschaft weiterzuführen. Dieses habe aber hinsichtlich des Nennkapital-Subkontos nur S 500.000,-- betragen. Die Kapitalherabsetzung sei sohin im Ausmaß von S 9,510.000,-- der Kapitalerstragsteuer zu unterziehen.

In der Berufung gegen den entsprechenden Haftungsbescheid habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, ein Untergang ihres Evidenzkontos sei nicht anzunehmen, weil es notwendig sei, "in der Vergangenheit geleistete Einlagen" zu berücksichtigen.

Im Vorlageantrag - nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt - habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, es könne nur das, was die Gesellschaft aus eigenem erwirtschafte, der Ertragsbesteuerung unterliegen. Was die Gesellschafter in die Gesellschaft eingelegt hätten, könne nicht Gegenstand der Ertragsbesteuerung werden.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, der Sinn des anzuwendenden § 4 Abs. 12 EStG 1988 bestehe darin, dass auf Ebene des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft ohne Abstellen auf die handels- bzw. gesellschaftsrechtliche Form des Mittelrückflusses an den Gesellschafter definiert werde, ob dieser Mittelrückfluss eine Veräußerung einer Beteiligung darstelle oder als Einkommensverwendung (Ausschüttung) zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführerin sei zwar grundsätzlich darin zuzustimmen, dass das, was Gesellschafter in eine Gesellschaft einlegten, steuerfrei an sie zurückfließen könne. Diese Betrachtung könne jedoch nur auf die Einlage des Gesellschafters in die Gesellschaft, an der er direkt Anteile halte, umgelegt werden, nicht aber auf allfällige Einlagen, die diese Gesellschaft in eigene Tochtergesellschaften durchgeführt habe. Einlagen einer Obergesellschaft in eine Tochtergesellschaft könnten nur Auswirkungen auf die Evidenzkonten bei der direkten Untergesellschaft haben. Die nach den Umgründungsmaßnahmen verbleibende Untergesellschaft sei Rechtsnachfolgerin der untergegangenen Obergesellschaften auch in Bezug auf die Anteilsinhaber. Der Übergang der Anteile an der verbleibenden Untergesellschaft stelle sich als steuerlich unbeachtlicher Anteilsaustausch dar, der die Einlagen des Gesellschafters in die ursprünglich vorhandene Obergesellschaft nicht berühre. Damit sei für die Beurteilung der Frage, ob eine steuerlich unbeachtliche Rückführung von Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988 bei den vorliegenden Verschmelzungsvorgängen vorliege, nicht auf die Evidenzkonten aus Sicht der nach der Verschmelzung verbleibenden Untergesellschaft abzustellen, sondern darauf, was der Anteilsinhaber ursprünglich in die untergegangene Obergesellschaft eingelegt habe. Es sei sohin auf die Einlagen der natürlichen Personen in die G GmbH abzustellen und nicht auf die Einlagen der S GmbH in die S Handels GmbH. Die vorgenommene Kapitalherabsetzung stelle somit eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung dar.Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, der Sinn des anzuwendenden Paragraph 4, Absatz 12, EStG 1988 bestehe darin, dass auf Ebene des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft ohne Abstellen auf die handels- bzw. gesellschaftsrechtliche Form des Mittelrückflusses an den Gesellschafter definiert werde, ob dieser Mittelrückfluss eine Veräußerung einer Beteiligung darstelle oder als Einkommensverwendung (Ausschüttung) zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführerin sei zwar grundsätzlich darin zuzustimmen, dass das, was Gesellschafter in eine Gesellschaft einlegten, steuerfrei an sie zurückfließen könne. Diese Betrachtung könne jedoch nur auf die Einlage des Gesellschafters in die Gesellschaft, an der er direkt Anteile halte, umgelegt werden, nicht aber auf allfällige Einlagen, die diese Gesellschaft in eigene Tochtergesellschaften durchgeführt habe. Einlagen einer Obergesellschaft in eine Tochtergesellschaft könnten nur Auswirkungen auf die Evidenzkonten bei der direkten Untergesellschaft haben. Die nach den Umgründungsmaßnahmen verbleibende Untergesellschaft sei Rechtsnachfolgerin der untergegangenen Obergesellschaften auch in Bezug auf die Anteilsinhaber. Der Übergang der Anteile an der verbleibenden Untergesellschaft stelle sich als steuerlich unbeachtlicher Anteilsaustausch dar, der die Einlagen des Gesellschafters in die ursprünglich vorhandene Obergesellschaft nicht berühre. Damit sei für die Beurteilung der Frage, ob eine steuerlich unbeachtliche Rückführung von Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, EStG 1988 bei den vorliegenden Verschmelzungsvorgängen vorliege, nicht auf die Evidenzkonten aus Sicht der nach der Verschmelzung verbleibenden Untergesellschaft abzustellen, sondern darauf, was der Anteilsinhaber ursprünglich in die untergegangene Obergesellschaft eingelegt habe. Es sei sohin auf die Einlagen der natürlichen Personen in die G GmbH abzustellen und nicht auf die Einlagen der S GmbH in die S Handels GmbH. Die vorgenommene Kapitalherabsetzung stelle somit eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung dar.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird geltend gemacht, würde der in Rede stehende Betrag aus der Kapitalherabsetzung der Kapitalertragsteuer unterzogen werden, so käme es zu einer unzulässigen doppelten Besteuerung. Im Beschwerdefall habe nämlich nicht die Obergesellschaft eine Einlage in eine Tochtergesellschaft geleistet, sondern es sei die Einlage in Höhe von S 10,010.000,-- in die Beschwerdeführerin im Jahr 1980 durch natürliche Personen geleistet worden. Diese Personen hätten nach Einlage des Vermögens ihre Beteiligung an die S GmbH veräußert, die ihrerseits mit einem Nennkapital von S 500.000,-- ausgestattet gewesen sei. Erst durch den Verkauf der bereits vorhandenen Beteiligung sei es zu der Mutter-Tochter-Beziehung zwischen der S GmbH und der Beschwerdeführerin gekommen. Der vorliegende Verschmelzungsvorgang stelle aus der Sicht der übernehmenden Gesellschaft (Beschwerdeführerin) eine Einlage dar, sodass hinsichtlich der Evidenzkonten mit einer Addition der bisherigen Kontenstände vorzugehen sei. Bei den im Wege der Kapitalherabsetzung rückgeführten Mitteln handle es sich daher um eine steuerneutrale Einlagenrückzahlung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass mit Wirkung per 31. März 1996 die G GmbH (Großmuttergesellschaft) mit ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft, der S GmbH als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen worden ist. Die S GmbH wurde sodann zum selben Stichtag und in der selben Form auf ihre 100 %ige Tochtergesellschaft, die nunmehrige Beschwerdeführerin, verschmolzen. Die Verschmelzungen erfolgten laut Ausweis der im Verwaltungsakt erliegenden Verträge nach den Bestimmungen des Art. 1 Umgründungssteuergesetz zu Buchwerten und ohne Kapitalerhöhung.Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass mit Wirkung per 31. März 1996 die G GmbH (Großmuttergesellschaft) mit ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft, der S GmbH als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen worden ist. Die S GmbH wurde sodann zum selben Stichtag und in der selben Form auf ihre 100 %ige Tochtergesellschaft, die nunmehrige Beschwerdeführerin, verschmolzen. Die Verschmelzungen erfolgten laut Ausweis der im Verwaltungsakt erliegenden Verträge nach den Bestimmungen des Artikel eins, Umgründungssteuergesetz zu Buchwerten und ohne Kapitalerhöhung.

Bei der Verschmelzung der 100%-igen Mutter auf die Tochter ("down stream") ist für die Frage des Einlage-Kapitals folgende Überlegung entscheidend: Die Verschmelzung der Mutter auf die Tochter bewirkt die Direktbeteiligung der Gesellschafter der Mutter an der Tochter. Die bisherige Zwischenschaltung der Muttergesellschaft entfällt. Die Gesellschafter der Mutter haben ein Kapital in bestimmter Höhe in die Muttergesellschaft eingelegt; der Wegfall der Muttergesellschaft ändert an der Höhe der Einlagen ihrer bisherigen Gesellschafter nichts. Nach dem Wegfall der Muttergesellschaft gilt für die neuen Gesellschafter der Tochtergesellschafter (bisherige Gesellschafter der Muttergesellschaft) weiterhin, dass sie nur Kapital in jener bestimmten Höhe eingebracht haben. Das Einlagekapital der Tochtergesellschaft nach der Verschmelzung entspricht daher dem bisherigen Einlagekapital bei der Muttergesellschaft (vgl. Beiser, Einlagenrückzahlung in Handels- und Steuerbilanz, 84; Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuer-Leitfaden2,5; Doralt, EStG7, § 4 Tz 458).Bei der Verschmelzung der 100%-igen Mutter auf die Tochter ("down stream") ist für die Frage des Einlage-Kapitals folgende Überlegung entscheidend: Die Verschmelzung der Mutter auf die Tochter bewirkt die Direktbeteiligung der Gesellschafter der Mutter an der Tochter. Die bisherige Zwischenschaltung der Muttergesellschaft entfällt. Die Gesellschafter der Mutter haben ein Kapital in bestimmter Höhe in die Muttergesellschaft eingelegt; der Wegfall der Muttergesellschaft ändert an der Höhe der Einlagen ihrer bisherigen Gesellschafter nichts. Nach dem Wegfall der Muttergesellschaft gilt für die neuen Gesellschafter der Tochtergesellschafter (bisherige Gesellschafter der Muttergesellschaft) weiterhin, dass sie nur Kapital in jener bestimmten Höhe eingebracht haben. Das Einlagekapital der Tochtergesellschaft nach der Verschmelzung entspricht daher dem bisherigen Einlagekapital bei der Muttergesellschaft vergleiche , Beiser, Einlagenrückzahlung in Handels- und Steuerbilanz, 84; Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuer-Leitfaden2,5; Doralt, EStG7, Paragraph 4, Tz 458).

Dies gilt entsprechend für den Beschwerdefall, bei welchem in zwei Schritten einerseits die Großmuttergesellschaft auf die Muttergesellschaft und sodann die Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft verschmolzen worden ist. Das Einlagekapital iSd § 4 Abs. 12 EStG der ehemaligen Gesellschafter der Großmuttergesellschaft und nunmehrigen Gesellschafter der Tochtergesellschaft erfährt durch diesen Vorgang keine Änderung.Dies gilt entsprechend für den Beschwerdefall, bei welchem in zwei Schritten einerseits die Großmuttergesellschaft auf die Muttergesellschaft und sodann die Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft verschmolzen worden ist. Das Einlagekapital iSd Paragraph 4, Absatz 12, EStG der ehemaligen Gesellschafter der Großmuttergesellschaft und nunmehrigen Gesellschafter der Tochtergesellschaft erfährt durch diesen Vorgang keine Änderung.

Für die von der Beschwerdeführerin angenommene Einlagenrückzahlung bleibt bei dieser Rechtslage kein Raum.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 1. März 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150127.X00

Im RIS seit

18.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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