TE Vwgh Beschluss 2007/3/6 AW 2006/09/0070

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Veröffentlicht am 06.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §127 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M in W, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23, der gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 15. September 2006, Zl. 32,33/12-DOK/06, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem BDG 1979, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- verhängt und ihm die Bezahlung von Kosten des Verfahrens auferlegt.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- verhängt und ihm die Bezahlung von Kosten des Verfahrens auferlegt.

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet:

  1. "(2)Absatz 2,Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."

Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass deren Höhe etwa ein Drittel seines monatlichen Nettoeinkommens darstelle und dies "bei bestehender Sorgepflicht für eine Ehefrau (Unterhaltsanspruch 33 %), fremdfinanziert werden" müsste.

Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Der durch die Geldbuße für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil ist nämlich schon im Hinblick darauf nicht als unverhältnismäßig zu erachten, dass die Behörde einem mit Geldstrafe oder Geldbuße disziplinierten Beamten gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 die Abstattung der Strafe in bis zu 36 Monatsraten bewilligen kann. Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit offen, einen dahingehenden Antrag zu stellen. Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt. Der durch die Geldbuße für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil ist nämlich schon im Hinblick darauf nicht als unverhältnismäßig zu erachten, dass die Behörde einem mit Geldstrafe oder Geldbuße disziplinierten Beamten gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 die Abstattung der Strafe in bis zu 36 Monatsraten bewilligen kann. Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit offen, einen dahingehenden Antrag zu stellen.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 6. März 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2006090070.A00

Im RIS seit

22.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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