TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/20 2005/03/0141

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

ABGB §696;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs7;
AVG §18;
AVG §42;
AVG §56;
AVG §58;
AVG §59 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §115 Abs1;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/03/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden der Telekom Austria AG in Wien, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4, gegen die Bescheide der Telekom-Control-Kommission vom 19. April 2005, Zl Z 12/04-9 (protokolliert zur Zl 2005/03/0141), betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung, und vom 16. August 2005, Zl Z 23/02- 47 (protokolliert zur Zl 2005/03/0202), betreffend Einstellung eines Zusammenschaltungsverfahrens (mitbeteiligte Partei zur Zl 2005/03/0202: Interline Telekommunikation GmbH in 9020 Klagenfurt, Gabelsberger Straße 13), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden der Telekom Austria AG in Wien, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4, gegen die Bescheide der Telekom-Control-Kommission vom 19. April 2005, Zl Ziffer 12 /, 04 -, 9, (protokolliert zur Zl 2005/03/0141), betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung, und vom 16. August 2005, Zl Ziffer 23 /, 02 -, 47 (protokolliert zur Zl 2005/03/0202), betreffend Einstellung eines Zusammenschaltungsverfahrens (mitbeteiligte Partei zur Zl 2005/03/0202: Interline Telekommunikation GmbH in 9020 Klagenfurt, Gabelsberger Straße 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Der zur Zl 2005/03/0141 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der zur Zl 2005/03/0202 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.171,20 (gesamt sohin EUR 2.342,40) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Die zur Zl 2005/03/0202 mitbeteiligte Partei (in der Folge: mitbeteiligte Partei) stellte am 27. September 2002 einen Antrag auf Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung gemäß § 41 Abs 3 TKG (1997) zwischen der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Partei. 1. Die zur Zl 2005/03/0202 mitbeteiligte Partei (in der Folge: mitbeteiligte Partei) stellte am 27. September 2002 einen Antrag auf Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, TKG (1997) zwischen der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Partei.

Die beschwerdeführende Partei replizierte mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2002, wobei sie auf den Antrag der mitbeteiligten Partei einging und die Erlassung einer vom Antrag der mitbeteiligten Partei abweichenden Zusammenschaltungsanordnung beantragte.

Nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 eine Zusammenschaltungsanordnung für die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der beschwerdeführenden Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der mitbeteiligten Partei. Gemäß Punkt 11.1. des allgemeinen Teils dieser Zusammenschaltungsanordnung war vorgesehen, dass diese mit 1. Jänner 2002 in Kraft trete und auf unbestimmte Zeit gelte; die Punkte 11.2. und 11.3 sahen Regeln für die ordentliche und außerordentliche Kündigung des Zusammenschaltungsverhältnisses vor. Punkt 11.5. regelte die Anpassung des Zusammenschaltungsverhältnisses an (spätere) Entscheidungen der Regulierungsbehörde und Punkt 11.6. die Anpassung an günstigere Bedingungen für Dritte.

2. Mit Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl 2002/03/0319, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid auf Grund der von der beschwerdeführenden Partei dagegen erhobenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

3. Die belangte Behörde forderte daraufhin die Parteien des Verwaltungsverfahrens auf, bekannt zu geben, ob die gestellten Anträge im fortgesetzten Verfahren noch aufrecht seien. Dabei wies sie darauf hin, dass es den Parteien des Verwaltungsverfahrens auch frei stehe, eine einvernehmliche privatrechtliche Lösung betreffend den Anordnungszeitraum abzuschließen. Während die beschwerdeführende Partei mitteilte, dass die gestellten Anträge im fortgesetzten Verfahren weiterhin aufrecht blieben, gab die mitbeteiligte Partei bekannt, dass "kein Interesse an einer Fortführung des Verfahrens Z 23/02" bestehe und der Antrag auf Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung gemäß § 41 Abs 3 TKG vom 26. September 2002 nicht weiter aufrecht erhalten werde. 3. Die belangte Behörde forderte daraufhin die Parteien des Verwaltungsverfahrens auf, bekannt zu geben, ob die gestellten Anträge im fortgesetzten Verfahren noch aufrecht seien. Dabei wies sie darauf hin, dass es den Parteien des Verwaltungsverfahrens auch frei stehe, eine einvernehmliche privatrechtliche Lösung betreffend den Anordnungszeitraum abzuschließen. Während die beschwerdeführende Partei mitteilte, dass die gestellten Anträge im fortgesetzten Verfahren weiterhin aufrecht blieben, gab die mitbeteiligte Partei bekannt, dass "kein Interesse an einer Fortführung des Verfahrens Ziffer 23 /, 02, bestehe und der Antrag auf Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, TKG vom 26. September 2002 nicht weiter aufrecht erhalten werde.

4. Die beschwerdeführende Partei brachte in der Folge eine ergänzende Stellungnahme ein und stellte neuerlich einen "Gegenantrag" auf Anordnung der Zusammenschaltung für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 29. Jänner 2003 unter näher dargelegten Bedingungen sowie "in eventu einer Einstellung des fortgesetzten Verfahrens Z 23/02" den Antrag, die belangte Behörde möge "gemäß §§ 48 iVm 50 TKG 2003 (bzw § 41 TKG 1997)" eine Zusammenschaltungsanordnung für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 29. Jänner 2003 unter näher dargelegten Bedingungen anordnen. 4. Die beschwerdeführende Partei brachte in der Folge eine ergänzende Stellungnahme ein und stellte neuerlich einen "Gegenantrag" auf Anordnung der Zusammenschaltung für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 29. Jänner 2003 unter näher dargelegten Bedingungen sowie "in eventu einer Einstellung des fortgesetzten Verfahrens Ziffer 23 /, 02, den Antrag, die belangte Behörde möge "gemäß Paragraphen 48, in Verbindung mit 50 TKG 2003 (bzw Paragraph 41, TKG 1997)" eine Zusammenschaltungsanordnung für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 29. Jänner 2003 unter näher dargelegten Bedingungen anordnen.

In einer Stellungnahme der mitbeteiligten Partei stellte diese den Antrag, von einer Fortsetzung des Verfahrens Z 23/02 "mangels aufrechtem Antrag" der mitbeteiligten Partei Abstand zu nehmen und das Verfahren aus formalen Gründen zu beenden bzw einzustellen; in eventu stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag, den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Anordnung der Zusammenschaltung für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 29. Jänner 2003 "mangels passiver Legitimation" der mitbeteiligten Partei zurückzuweisen. Dieser Eventualantrag wurde damit begründet, dass die mitbeteiligte Partei ab 6. Oktober 2004 nicht mehr das Erfordernis erfülle, dass es sich bei ihr um einen Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes handle.In einer Stellungnahme der mitbeteiligten Partei stellte diese den Antrag, von einer Fortsetzung des Verfahrens Ziffer 23 /, 02, "mangels aufrechtem Antrag" der mitbeteiligten Partei Abstand zu nehmen und das Verfahren aus formalen Gründen zu beenden bzw einzustellen; in eventu stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag, den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Anordnung der Zusammenschaltung für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 29. Jänner 2003 "mangels passiver Legitimation" der mitbeteiligten Partei zurückzuweisen. Dieser Eventualantrag wurde damit begründet, dass die mitbeteiligte Partei ab 6. Oktober 2004 nicht mehr das Erfordernis erfülle, dass es sich bei ihr um einen Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes handle.

5. Nach einer in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Niederschrift über eine Beratung der belangten Behörde vom 22. November 2004 stellte diese das "Verfahren Z 23/02 auf Grund der Antragsrückziehung" der mitbeteiligten Partei ein. Über die erfolgte Einstellung wurden die Parteien des Verwaltungsverfahrens durch die Geschäftsstelle der belangten Behörde verständigt. 5. Nach einer in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Niederschrift über eine Beratung der belangten Behörde vom 22. November 2004 stellte diese das "Verfahren Ziffer 23 /, 02, auf Grund der Antragsrückziehung" der mitbeteiligten Partei ein. Über die erfolgte Einstellung wurden die Parteien des Verwaltungsverfahrens durch die Geschäftsstelle der belangten Behörde verständigt.

6. Auf Grund des im Schriftsatz vom 6. Oktober 2004 (in eventu) gestellten Antrags der beschwerdeführenden Partei auf Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung wurde ein Streitschlichtungsverfahren gemäß § 121 Abs 3 TKG 2003 eingeleitet. Nachdem es im Streitschlichtungsverfahren zu keiner Einigung zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens kam, erließ die belangte Behörde den zur Zl 2005/03/0141 angefochtenen Bescheid vom 18. April 2005 (im Folgenden: erstangefochtener Bescheid), mit dem sie den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 6. Oktober 2004 auf Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung gemäß den §§ 48 und 50 TKG 2003 mit der mitbeteiligten Partei als Kommunikationsnetzbetreiber für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 29. Jänner 2003 gemäß §§ 48, 50 TKG 2003 iVm § 117 Z 7 TKG 2003 zurückwies. 6. Auf Grund des im Schriftsatz vom 6. Oktober 2004 (in eventu) gestellten Antrags der beschwerdeführenden Partei auf Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung wurde ein Streitschlichtungsverfahren gemäß Paragraph 121, Absatz 3, TKG 2003 eingeleitet. Nachdem es im Streitschlichtungsverfahren zu keiner Einigung zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens kam, erließ die belangte Behörde den zur Zl 2005/03/0141 angefochtenen Bescheid vom 18. April 2005 (im Folgenden: erstangefochtener Bescheid), mit dem sie den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 6. Oktober 2004 auf Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung gemäß den Paragraphen 48 und 50 TKG 2003 mit der mitbeteiligten Partei als Kommunikationsnetzbetreiber für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 29. Jänner 2003 gemäß Paragraphen 48, 50, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 117, Ziffer 7, TKG 2003 zurückwies.

In der Begründung des erstangefochtenen Bescheides stellt die belangte Behörde - nach Darlegung des wesentlichen Vorbringens der beschwerdeführenden Partei - fest, dass nach Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 28. Oktober 2002, Zl Z 23/02- 7, durch den Verwaltungsgerichtshof das Verfahren vor der belangten Behörde fortgesetzt worden sei. In weiterer Folge habe die belangte Behörde nach der Erklärung der mitbeteiligten Partei, ihre Anträge nicht aufrecht zu erhalten, das Verfahren am 22. November 2004 mit der Begründung eingestellt, dass im Falle der Rückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages eingebrachte Gegenanträge als Einwendungen zu werten und daher als miterledigt anzusehen seien.In der Begründung des erstangefochtenen Bescheides stellt die belangte Behörde - nach Darlegung des wesentlichen Vorbringens der beschwerdeführenden Partei - fest, dass nach Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 28. Oktober 2002, Zl Ziffer 23 /, 02 -, 7, durch den Verwaltungsgerichtshof das Verfahren vor der belangten Behörde fortgesetzt worden sei. In weiterer Folge habe die belangte Behörde nach der Erklärung der mitbeteiligten Partei, ihre Anträge nicht aufrecht zu erhalten, das Verfahren am 22. November 2004 mit der Begründung eingestellt, dass im Falle der Rückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages eingebrachte Gegenanträge als Einwendungen zu werten und daher als miterledigt anzusehen seien.

In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde in der Folge aus, dass die beschwerdeführende Partei die Anordnung der Zusammenschaltung für einen "zur Gänze - vom Zeitpunkt des Antrages aus gesehen - bereits vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum" beantrage. Die beschwerdeführende Partei habe ausgeführt, dass sie mangels einer privatrechtlichen Einigung einer Anordnung der belangten Behörde für den gegenständlichen Zeitraum zur gerichtlichen Geltendmachung der seitens der mitbeteiligten Partei unbeglichenen Forderungen bedürfe. Die beschwerdeführende Partei habe vorgebracht, dass sie Forderungen gegenüber der mitbeteiligten Partei habe, die aus der Erfüllung (Abwicklung) der Anordnung Z 23/02-7 herrührten; daraus ergebe sich ein Anspruch auf die "Gewährung einer Zusammenschaltungsanordnung", um der beschwerdeführenden Partei die gerichtliche Geltendmachung dieser behaupteten Forderung zu erleichtern.In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde in der Folge aus, dass die beschwerdeführende Partei die Anordnung der Zusammenschaltung für einen "zur Gänze - vom Zeitpunkt des Antrages aus gesehen - bereits vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum" beantrage. Die beschwerdeführende Partei habe ausgeführt, dass sie mangels einer privatrechtlichen Einigung einer Anordnung der belangten Behörde für den gegenständlichen Zeitraum zur gerichtlichen Geltendmachung der seitens der mitbeteiligten Partei unbeglichenen Forderungen bedürfe. Die beschwerdeführende Partei habe vorgebracht, dass sie Forderungen gegenüber der mitbeteiligten Partei habe, die aus der Erfüllung (Abwicklung) der Anordnung Ziffer 23 /, 02 -, 7, herrührten; daraus ergebe sich ein Anspruch auf die "Gewährung einer Zusammenschaltungsanordnung", um der beschwerdeführenden Partei die gerichtliche Geltendmachung dieser behaupteten Forderung zu erleichtern.

Die belangte Behörde habe dazu erwogen, dass durch die Aufhebung des Bescheides Z 23/02 durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtssache in jene Lage zurücktrete, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden habe. Gemäß § 13 Abs 7 AVG sei eine Zurückziehung eines Anbringens in jeder Lage des Verfahrens bis zum Eintreten der Rechtskraft zulässig; das AVG kenne - im Gegensatz zur Bestimmung des § 237 Abs 1 ZPO - keine Zustimmungsvoraussetzung des Antragsgegners zur Zurücknahme des Antrags. Werde daher in einem nach AVG zu führenden Verfahren der verfahrenseinleitende Antrag vor Eintritt der Rechtskraft zurückgezogen, sei das Verfahren erledigt und daher einzustellen.Die belangte Behörde habe dazu erwogen, dass durch die Aufhebung des Bescheides Ziffer 23 /, 02, durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtssache in jene Lage zurücktrete, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden habe. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG sei eine Zurückziehung eines Anbringens in jeder Lage des Verfahrens bis zum Eintreten der Rechtskraft zulässig; das AVG kenne - im Gegensatz zur Bestimmung des Paragraph 237, Absatz eins, ZPO - keine Zustimmungsvoraussetzung des Antragsgegners zur Zurücknahme des Antrags. Werde daher in einem nach AVG zu führenden Verfahren der verfahrenseinleitende Antrag vor Eintritt der Rechtskraft zurückgezogen, sei das Verfahren erledigt und daher einzustellen.

§ 59 Abs 1 AVG regle, dass mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt gelten. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Verfahren Z 23/02 auf den Antrag der mitbeteiligten Partei inhaltlich Bezug nehme und sohin reagiere. Dieses Vorbringen sei daher als Einwendung im Sinn des § 59 Abs 1 AVG zu werten. Ein gesonderter eigenständiger Antrag auf Anordnung eines vertragsersetzenden Bescheides, dessen Wirkungszeitraum in der Vergangenheit begonnen und bereits geendet habe - "lediglich zum Zweck der (laut Antragstellerin (beschwerdeführende Partei)) 'einfacheren' Rechtsdurchsetzung" -, falle jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde, weil der Antrag von vornherein nicht auf Zusammenschaltung gerichtet sei, sondern ausschließlich bezwecke, das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen, für die keine Zusammenschaltungsanordnung vorliege, festgesetzt zu erhalten. Der belangten Behörde fehle die Kompetenz zur Erlassung einer nachträglichen Zusammenschaltungsanordnung lediglich zur erleichterten gerichtlichen Geltendmachung bereits bestehender zivilrechtlicher Forderungen.Paragraph 59, Absatz eins, AVG regle, dass mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt gelten. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Verfahren Ziffer 23 /, 02, auf den Antrag der mitbeteiligten Partei inhaltlich Bezug nehme und sohin reagiere. Dieses Vorbringen sei daher als Einwendung im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, AVG zu werten. Ein gesonderter eigenständiger Antrag auf Anordnung eines vertragsersetzenden Bescheides, dessen Wirkungszeitraum in der Vergangenheit begonnen und bereits geendet habe - "lediglich zum Zweck der (laut Antragstellerin (beschwerdeführende Partei)) 'einfacheren' Rechtsdurchsetzung" -, falle jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde, weil der Antrag von vornherein nicht auf Zusammenschaltung gerichtet sei, sondern ausschließlich bezwecke, das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen, für die keine Zusammenschaltungsanordnung vorliege, festgesetzt zu erhalten. Der belangten Behörde fehle die Kompetenz zur Erlassung einer nachträglichen Zusammenschaltungsanordnung lediglich zur erleichterten gerichtlichen Geltendmachung bereits bestehender zivilrechtlicher Forderungen.

Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass ihre gesetzliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Erlassung von vertragsersetzenden Bescheiden ausschließlich vor dem TKG 2003 und dessen Regulierungszielen zu sehen sei. Der Zweck des § 50 TKG 2003 liege in der behördlichen Anordnung einer Zusammenschaltung durch Ersetzung einer privatrechtlich nicht zu Stande gekommenen Zusammenschaltungsvereinbarung. Der zu erlassende Bescheid müsse zumindest bei Einleitung des Verfahrens noch dem Ziel der Zusammenschaltung dienen können. Aus der Definition der Zusammenschaltung in § 3 Z 25 TKG 2003 und Art 2 lit b der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) sowie aus den Regulierungszielen des § 1 TKG 2003 leite die belangte Behörde ein öffentliches Interesse an der Herbeiführung der Zusammenschaltung zur Ermöglichung der Interoperabilität für Endnutzer sowie der Belebung des Wettbewerbes durch den Zugang zu Einrichtungen, die zum Erbringen konkurrierender Dienste benötigt würden, im Falle mangelnder privatautonomer Einigung ab. Aus den §§ 48 und 50 TKG 2003 sei nach Ansicht der belangten Behörde keine Anspruchsgrundlage für die Einleitung eines Verfahrens abzuleiten, "welches ausschließlich Fragen klären solle, die sich ausschließlich aus einer bereits abgewickelten Zusammenschaltungsleistung" ergäben. Die sich daraus ergebenden gesetzlichen Ansprüche seien nach Zivilrecht zu beurteilen und könnten vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Zusammenschaltung im gegenständlichen Verfahren sei hingegen erklärtermaßen auf die zukünftige gerichtliche Geltendmachung der von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Forderungen aus der Abwicklung bzw Erfüllung der Anordnung Z 23/02 gerichtet. Es sei nicht Aufgabe der belangten Behörde, die auf Grund der erbrachten Leistungen bestehenden gesetzlichen Ansprüche durch einen Bescheid klarzustellen.Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass ihre gesetzliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Erlassung von vertragsersetzenden Bescheiden ausschließlich vor dem TKG 2003 und dessen Regulierungszielen zu sehen sei. Der Zweck des Paragraph 50, TKG 2003 liege in der behördlichen Anordnung einer Zusammenschaltung durch Ersetzung einer privatrechtlich nicht zu Stande gekommenen Zusammenschaltungsvereinbarung. Der zu erlassende Bescheid müsse zumindest bei Einleitung des Verfahrens noch dem Ziel der Zusammenschaltung dienen können. Aus der Definition der Zusammenschaltung in Paragraph 3, Ziffer 25, TKG 2003 und Artikel 2, Litera b, der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) sowie aus den Regulierungszielen des Paragraph eins, TKG 2003 leite die belangte Behörde ein öffentliches Interesse an der Herbeiführung der Zusammenschaltung zur Ermöglichung der Interoperabilität für Endnutzer sowie der Belebung des Wettbewerbes durch den Zugang zu Einrichtungen, die zum Erbringen konkurrierender Dienste benötigt würden, im Falle mangelnder privatautonomer Einigung ab. Aus den Paragraphen 48 und 50 TKG 2003 sei nach Ansicht der belangten Behörde keine Anspruchsgrundlage für die Einleitung eines Verfahrens abzuleiten, "welches ausschließlich Fragen klären solle, die sich ausschließlich aus einer bereits abgewickelten Zusammenschaltungsleistung" ergäben. Die sich daraus ergebenden gesetzlichen Ansprüche seien nach Zivilrecht zu beurteilen und könnten vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Zusammenschaltung im gegenständlichen Verfahren sei hingegen erklärtermaßen auf die zukünftige gerichtliche Geltendmachung der von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Forderungen aus der Abwicklung bzw Erfüllung der Anordnung Ziffer 23 /, 02, gerichtet. Es sei nicht Aufgabe der belangten Behörde, die auf Grund der erbrachten Leistungen bestehenden gesetzlichen Ansprüche durch einen Bescheid klarzustellen.

In der Folge verweist die belangte Behörde auf die zivilrechtlichen Regelungen zum Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen. Dem Bereicherungsrecht komme als subsidiärem Auffangtatbestand die Aufgabe zu, nach Wegfall des Titelgeschäfts ungerechtfertigte Bereicherungen im Sinne von rechtsgrundlosen Vermögensverlagerungen auszugleichen oder rückgängig zu machen, für den Fall, dass zwischen den Vertragsparteien bereits Leistungen ausgetauscht worden seien, die mit dem Wegfall des Vertrags (Titelgeschäft) rechtlich buchstäblich in der Luft hängen.

Zusammengefasst ergebe sich daher aus dem TKG 2003 kein Anspruch auf eine nachträgliche Zusammenschaltungsanordnung für den von der beschwerdeführenden Partei beantragten Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 29. Jänner 2003, sodass "mangels gesetzlicher Voraussetzungen" der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zusammenschaltung zurückzuweisen gewesen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt seine kostenpflichtige Aufhebung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

7. In dem bei der belangten Behörde zur Zl Z 23/02 geführten Verwaltungsverfahren, welches mit Beschluss der belangten Behörde vom 22. November 2004 eingestellt worden war, brachte die beschwerdeführende Partei - nach Erlassung des erstangefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde - mit Schriftsatz vom 22. April 2005 eine weitere Stellungnahme ein, in der s

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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