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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art94;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/05/0077 E 21. März 2007 2006/05/0078 E 21. März 2007Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des AV in W, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Februar 2006, Zl. BMI-VA1800/0018-III/3/2006, betreffend Feststellung gemäß § 8 Strafregistergesetz 1968, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des AV in W, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Februar 2006, Zl. BMI-VA1800/0018-III/3/2006, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 8, Strafregistergesetz 1968, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. August 1997, AZ 9cE Vr 7545/97, Hv 4628/97, wurde der Beschwerdeführer wegen eines näher bezeichneten Verbrechens schuldig erkannt; über ihn wurde eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt. Diese Verurteilung scheint im Strafregister auf.
Mit Schreiben vom 25. September 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Eintragung dieser Verurteilung vom 29. August 1997 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien in das Strafregister unzulässig und daher rückgängig zu machen sei. Der Verfassungsgerichtshof habe § 209 StGB mit Erkenntnis vom 21. Juni 2002, G 6/02, als grundrechtswidrig aufgehoben. § 207b StGB sei auch bei männlichhomosexuellen Beziehungen nicht auf Daten vor dem 14. August 2004 anzuwenden, weil eine Rückwirkung nur im männlich-homosexuellen Bereich das Recht auf Gleichbehandlung verletzen würde.Mit Schreiben vom 25. September 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Eintragung dieser Verurteilung vom 29. August 1997 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien in das Strafregister unzulässig und daher rückgängig zu machen sei. Der Verfassungsgerichtshof habe Paragraph 209, StGB mit Erkenntnis vom 21. Juni 2002, G 6/02, als grundrechtswidrig aufgehoben. Paragraph 207 b, StGB sei auch bei männlichhomosexuellen Beziehungen nicht auf Daten vor dem 14. August 2004 anzuwenden, weil eine Rückwirkung nur im männlich-homosexuellen Bereich das Recht auf Gleichbehandlung verletzen würde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diesem Antrag keine Folge gegeben. Die Aufnahme in das Strafregister sei rechtmäßig erfolgt, Anhaltspunkte für eine nachträgliche Aufhebung oder Abänderung der Verurteilung lägen nicht vor. Die eigenmächtige Entfernung einer Verurteilung aus dem Strafregister sei der Behörde im Hinblick auf Art. 94 B-VG verwehrt. Daran ändere auch die nachträgliche Beseitigung der urteilsgegenständlichen Strafnorm nichts.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diesem Antrag keine Folge gegeben. Die Aufnahme in das Strafregister sei rechtmäßig erfolgt, Anhaltspunkte für eine nachträgliche Aufhebung oder Abänderung der Verurteilung lägen nicht vor. Die eigenmächtige Entfernung einer Verurteilung aus dem Strafregister sei der Behörde im Hinblick auf Artikel 94, B-VG verwehrt. Daran ändere auch die nachträgliche Beseitigung der urteilsgegenständlichen Strafnorm nichts.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. August 1997 verletze ihn in seinen Grundrechten. Die fortgesetzte Speicherung und Verarbeitung im Strafregister stigmatisiere ihn nicht nur weiterhin auf Jahre hinaus auf Grund einer menschenrechtswidrigen Verurteilung, sondern verlängere auch noch die Tilgungsfrist für die anderen im Strafregister eingetragenen Verurteilungen. An eine einmal erfolgte Menschenrechtsverletzung dürften aber auch dann, wenn die Verletzung selbst nicht bekämpft worden sei, keine weiteren negativen Folgen geknüpft werden. Unter der EMRK bestehe nicht nur die Verpflichtung, sich Menschenrechtsverletzungen zu enthalten, vielmehr hätten die Mitgliedstaaten und ihre Behörden aktiv jene negativen Effekte zu beseitigen, die gegenwärtig als Folge früherer, heute als menschenrechtswidrig erkannten Anschauungen eintreten. Der Beschwerdeführer sei durch die Abweisung seines Antrages im Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Eintragung der Verurteilung in das Strafregister und auf Rückgängigmachung dieser Eintragung verletzt. Bekämpft werde die fortgesetzte Evidenthaltung seiner Verurteilung im Strafregister als menschenrechtswidrig, nicht jedoch die seinerzeitige Verurteilung.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Strafregistergesetzes BGBl. Nr. 277/1968 idF BGBl. I Nr. 151/2004, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Strafregistergesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, lauten auszugsweise:
"§ 1
Strafregister
§ 2 Paragraph 2
Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister
1. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte ...;
...
4. alle sich auf eine der in den Z. 1 bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und Entscheidungen der inländischen Gerichte über 4. alle sich auf eine der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und Entscheidungen der inländischen Gerichte über
...
c) die Begnadigung des Verurteilten, die Milderung, Umwandlung oder Neubemessung einer Strafe;
...
k) die Aufhebung oder Änderung einer Verurteilung oder späteren Entscheidung;
...
m) die Tilgung einer Verurteilung;
...
§ 3 Paragraph 3
Strafkarten
...
§ 4 Paragraph 4
Sonstige Mitteilungen
...
§ 5 Paragraph 5
Berichtigung früherer Mitteilungen
...
§ 8 Paragraph 8
Rechtsschutz gegen Aufnahmen in das Strafregister
...
§ 12 Paragraph 12
Löschung von Strafregisterdaten
Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen."
Das in § 8 Strafregistergesetz geregelte Rechtsschutzverfahren ermöglicht die Überprüfung der Zulässigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit einer Registereintragung zum Zeitpunkt der Antragstellung durch das Bundesministerium für Inneres. Die Beurteilung der Unbedenklichkeit des Datenbestandes ist jedoch auf die Frage des Vorliegens eines allfälligen, (primär) im Bereich der Strafregisterbehörde unterlaufenen Fehlers der Eintragung beschränkt. Das Gesetz bietet jedoch keine Möglichkeit, im Rahmen eines solchen Feststellungsverfahrens vor dem Bundesministerium für Inneres die Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Strafurteils oder einer darauf bezogenen Gerichtsentscheidung herbeizuführen und die allfällige Löschung der Speicherung einer (nicht getilgten) Verurteilung ohne gerichtliche Anordnung zu erwirken. Das Strafregister stellt nämlich nicht auf die Rechtsrichtigkeit der darin aufgenommenen Urteilsdaten ab, weshalb selbst eine gesetzwidrige oder sonst fehlerhafte (noch nicht getilgte) Verurteilung solange im Strafregister eingetragen bleibt, bis sie durch einen gerichtlichen Hoheitsakt beseitigt oder berichtigt und die Strafregisterbehörde auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Gerichtes zur Löschung legitimiert wird (vgl. hiezu das auf Grund einer Parallelbeschwerde zum angefochtenen Bescheid ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2006, B 742/06, und die dort zitierte Literatur).Das in Paragraph 8, Strafregistergesetz geregelte Rechtsschutzverfahren ermöglicht die Überprüfung der Zulässigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit einer Registereintragung zum Zeitpunkt der Antragstellung durch das Bundesministerium für Inneres. Die Beurteilung der Unbedenklichkeit des Datenbestandes ist jedoch auf die Frage des Vorliegens eines allfälligen, (primär) im Bereich der Strafregisterbehörde unterlaufenen Fehlers der Eintragung beschränkt. Das Gesetz bietet jedoch keine Möglichkeit, im Rahmen eines solchen Feststellungsverfahrens vor dem Bundesministerium für Inneres die Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Strafurteils oder einer darauf bezogenen Gerichtsentscheidung herbeizuführen und die allfällige Löschung der Speicherung einer (nicht getilgten) Verurteilung ohne gerichtliche Anordnung zu erwirken. Das Strafregister stellt nämlich nicht auf die Rechtsrichtigkeit der darin aufgenommenen Urteilsdaten ab, weshalb selbst eine gesetzwidrige oder sonst fehlerhafte (noch nicht getilgte) Verurteilung solange im Strafregister eingetragen bleibt, bis sie durch einen gerichtlichen Hoheitsakt beseitigt oder berichtigt und die Strafregisterbehörde auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Gerichtes zur Löschung legitimiert wird vergleiche , hiezu das auf Grund einer Parallelbeschwerde zum angefochtenen Bescheid ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2006, B 742/06, und die dort zitierte Literatur).
Der nachträgliche Wegfall eines für die Verurteilung maßgeblich gewesenen (in der Folge als verfassungswidrig erkannten) Straftatbestandes ohne Vorliegen einer darauf bezogenen Gerichtsentscheidung (oder einer entsprechenden Entschließung des Bundespräsidenten) kann keinen von der Verwaltungsbehörde aufzugreifenden Löschungsgrund darstellen. Gleiches gilt für eine vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1995, Zl. 94/01/0669, sowie das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2006, mit weiteren Nachweisen).Der nachträgliche Wegfall eines für die Verurteilung maßgeblich gewesenen (in der Folge als verfassungswidrig erkannten) Straftatbestandes ohne Vorliegen einer darauf bezogenen Gerichtsentscheidung (oder einer entsprechenden Entschließung des Bundespräsidenten) kann keinen von der Verwaltungsbehörde aufzugreifenden Löschungsgrund darstellen. Gleiches gilt für eine vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1995, Zl. 94/01/0669, sowie das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2006, mit weiteren Nachweisen).
Die behauptete einfachgesetzliche Rechtsverletzung liegt daher nicht vor.
Das weitere, verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte berührende Beschwerdevorbringen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, B 742/06, umfassend behandelt und für nicht zutreffend erachtet. Insbesondere hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis eingehend begründet, warum sich für den vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt auch aus der von ihm herangezogenen Rechtsprechung des EGMR nichts gewinnen lässt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 21. März 2007
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050076.X00Im RIS seit
26.04.2007Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012