TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/21 2007/05/0016

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Veröffentlicht am 21.03.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
BauO Wr §129;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1.) des Ernst Wiltschko, 2.) der Sabine Lang und 3.) der Gabriele Klomm, alle in Wien, alle vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 9, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 12. Dezember 2006, Zl. BOB - 525/06, betreffend Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrags, zu Recht erkannt.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Ansuchen vom 24. August 2006 stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist bezüglich der im Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. September 2005 gemäß § 129 Abs. 1, 2, 4, 5 und 10 der Bauordnung für Wien (BO) erteilten Aufträge. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass hinsichtlich des Gebäudes bereits ein Teilabbruchbescheid ergangen sei, der vorsehe, dass der Trakt Migazziplatz auf 12,2 m Trakttiefe stehen bleibe. Es könne daher nicht sinnvoll und nicht gesetzmäßig sein, umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchführen zu müssen, wenn das Gebäude ohnehin abgerissen werde. Der abzureißende Trakt stelle auch keine Gefahr dar. Es hätte die Möglichkeit bestanden, statt des Bauauftrages die Abmauerung des abzureißenden Traktes Migazziplatz vorzunehmen. Auch der vom Teilabbruchbescheid nicht umfasste Bauteil stelle keine Gefährdung dar, sei mit wirtschaftlichen Mitteln nicht mehr sanierbar und werde lediglich noch von einer Mieterin benützt. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, das Verfahren hinsichtlich der Ersatzvornahme bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsverfahrens am Bezirksgericht Meidling zu unterbrechen.

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der Bauauftrag vom 27. September 2005 in Rechtskraft erwachen ist. Nicht nur die einzelnen Aufträge, sondern auch die Erfüllungsfrist des Bescheidspruches vom 27. September 2005 war der Rechtskraft fähig (§ 59 Abs. 2 AVG). Die Beschwerdeführer vermeinen jedoch, dass ihr Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Für einen derartigen Verlängerungsantrag fehlt allerdings eine Rechtsgrundlage. Während etwa § 74 Abs. 2 BO in begründeten Ausnahmefällen die Verlängerung der Bauvollendungsfrist vorsieht, wenn öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen, ist eine vergleichbare Bestimmung dem § 129 BO nicht zugeordnet.

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu.

Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages niemandem ein Rechtsanspruch zusteht. Der Antrag der Beschwerdeführer ist daher von der belangten Behörde mit Recht zurückgewiesen worden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2005/05/0076, sowie die bei Walter-Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I,

2. Auflage, Seite 1440 ff wiedergegebenen Hinweise zur Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. März 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050016.X00

Im RIS seit

27.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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