TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/26 2002/14/0062

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Veröffentlicht am 26.03.2007
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Index

21/02 Aktienrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

AktG 1965 §15 Abs1;
AktG 1965 §15 Abs2;
AktG 1965 §15;
EStG 1988 §10 Abs5;
  1. EStG 1988 § 10 heute
  2. EStG 1988 § 10 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  3. EStG 1988 § 10 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 10 gültig von 15.02.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 10 gültig von 15.08.2015 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 10 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. EStG 1988 § 10 gültig von 15.12.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. EStG 1988 § 10 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  9. EStG 1988 § 10 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  10. EStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. EStG 1988 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  12. EStG 1988 § 10 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  13. EStG 1988 § 10 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  14. EStG 1988 § 10 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  15. EStG 1988 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 10 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  17. EStG 1988 § 10 gültig von 27.08.1994 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  18. EStG 1988 § 10 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  19. EStG 1988 § 10 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  20. EStG 1988 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  21. EStG 1988 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der E Gesellschaft mbH in A, vertreten durch die Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat II) vom 22. März 2002, Zl. RV 520/1-6(8)/99, betreffend Körperschaftsteuer 1994 und 1995, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der E Gesellschaft mbH in A, vertreten durch die Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat römisch zwei) vom 22. März 2002, Zl. Regierungsvorlage 520, /1-6(8)/99, betreffend Körperschaftsteuer 1994 und 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH wurde im März 1991 unter dem Firmenwortlaut BBF GmbH in das Firmenbuch eingetragen. Das Stammkapital im Ausmaß von 2 Mio Schilling war von der BB AG mit S 1,980.000,-- und von der BBI GmbH mit S 20.000,-- übernommen worden.

In § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 21. Dezember 1990 wurde unter der Überschrift "Konzernverhältnisse" festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Konzerngesellschaft im Konzern der BB AG sei, welche ihrerseits wieder einen Teilkonzern innerhalb eines anderen, näher genannten Konzerns bilde. In Paragraph 2, des Gesellschaftsvertrages vom 21. Dezember 1990 wurde unter der Überschrift "Konzernverhältnisse" festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Konzerngesellschaft im Konzern der BB AG sei, welche ihrerseits wieder einen Teilkonzern innerhalb eines anderen, näher genannten Konzerns bilde.

Im September 1991 übernahm die BB AG die von der BBI GmbH gehaltenen Anteile am Stammkapital der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig wurde der Firmenwortlaut der Beschwerdeführerin auf EN GmbH geändert.

Mit Beschluss der ao Hauptversammlung der BB AG vom 10. Jänner 1992 wurde diese aufgelöst. Sie führte ab diesem Zeitpunkt den Zusatz "i.L.".

Für das Jahr 1994 machte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Sacheinlage der BB AG i.L. von den Anschaffungskosten abnutzbarer gebrauchter Anlagegüter Investitionsfreibeträge gemäß § 10 EStG 1988 geltend, welche im Jahr 1995 wegen Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen gewinnerhöhend aufgelöst wurden. Für das Jahr 1994 machte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Sacheinlage der BB AG i.L. von den Anschaffungskosten abnutzbarer gebrauchter Anlagegüter Investitionsfreibeträge gemäß Paragraph 10, EStG 1988 geltend, welche im Jahr 1995 wegen Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen gewinnerhöhend aufgelöst wurden.

Anlässlich der Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, die entsprechenden Anlagegüter seien von einem Konzernunternehmen innerhalb des Konzerns im Sinne des § 15 AktG 1965 erworben worden. Es dürften daher (im Jahr 1994) Investitionsfreibeträge gemäß § 10 Abs. 5 fünfter Teilstrich nicht geltend gemacht werden und es entfiele dementsprechend (im Jahr 1995) die Verpflichtung zur gewinnerhöhenden Auflösung der entsprechenden Investitionsfreibeträge. Anlässlich der Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, die entsprechenden Anlagegüter seien von einem Konzernunternehmen innerhalb des Konzerns im Sinne des Paragraph 15, AktG 1965 erworben worden. Es dürften daher (im Jahr 1994) Investitionsfreibeträge gemäß Paragraph 10, Absatz 5, fünfter Teilstrich nicht geltend gemacht werden und es entfiele dementsprechend (im Jahr 1995) die Verpflichtung zur gewinnerhöhenden Auflösung der entsprechenden Investitionsfreibeträge.

Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ für die Jahre 1994 und 1995 entsprechende Körperschaftsteuerbescheide.

In einer dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, zwischen der Beschwerdeführerin und der BB AG i.L. habe in den Jahren 1994 und 1995 kein Konzernverhältnis im Sinne des § 10 EStG 1988 bestanden. In einem nachgereichten Gutachten einer Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft war diesbezüglich ausgehend von § 15 AktG 1965 im Wesentlichen ausgeführt worden, es habe hinsichtlich der Beschwerdeführerin und der BB AG i.L. weder ein "gemeinsamer wirtschaftlicher Zweck" noch eine "einheitliche Leitung" bestanden. In einer dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, zwischen der Beschwerdeführerin und der BB AG i.L. habe in den Jahren 1994 und 1995 kein Konzernverhältnis im Sinne des Paragraph 10, EStG 1988 bestanden. In einem nachgereichten Gutachten einer Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft war diesbezüglich ausgehend von Paragraph 15, AktG 1965 im Wesentlichen ausgeführt worden, es habe hinsichtlich der Beschwerdeführerin und der BB AG i.L. weder ein "gemeinsamer wirtschaftlicher Zweck" noch eine "einheitliche Leitung" bestanden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend führte sie gestützt auf verschiedene Literaturstellen und auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die 100 %ige Beteiligung der BB AG i.L. am Stammkapital der Beschwerdeführerin den in § 15 Abs. 2 AktG 1965 geforderten beherrschenden Einfluss der BB AG i.L. über die Beschwerdeführerin jedenfalls vermittle. Daran ändere auch die beschlossene Auflösung der BB AG i.L. im Jahr 1992 nichts, weil auch eine sich im Abwicklungsstadium befindliche Aktiengesellschaft nach wie vor in der Lage sei, einer Gesellschaft, an der sie (weiterhin) zu 100 % beteiligt sei, ihren Willen aufzuzwingen. Dieses Beherrschungsverhältnis habe sich im Beschwerdefall auch nach erfolgter Auflösung der BB AG i.L. darin manifestiert, dass etwa eine im Jahr 1991 erfolgte Sacheinlage der BB AG in die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 (durch Verminderung des Wertes der Sacheinlage) "korrigiert" worden sei, weil Liegenschaften, hinsichtlich derer sich die BB AG zur Übergabe verpflichtet gehabt habe, von der BB AG i.L. im Jahr 1993 an "Dritte" verkauft worden seien, dass von der Beschwerdeführerin Liegenschaften an die BB AG i.L. zurückverkauft worden seien, welche bereits zuvor von dieser an ein anderes Unternehmen verkauft worden seien, sowie auch, dass das Stammkapital der Beschwerdeführerin mehrfach erhöht worden sei, wobei zur Übernahme der Kapitalerhöhung nur die BB AG i.L. zugelassen worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend führte sie gestützt auf verschiedene Literaturstellen und auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die 100 %ige Beteiligung der BB AG i.L. am Stammkapital der Beschwerdeführerin den in Paragraph 15, Absatz 2, AktG 1965 geforderten beherrschenden Einfluss der BB AG i.L. über die Beschwerdeführerin jedenfalls vermittle. Daran ändere auch die beschlossene Auflösung der BB AG i.L. im Jahr 1992 nichts, weil auch eine sich im Abwicklungsstadium befindliche Aktiengesellschaft nach wie vor in der Lage sei, einer Gesellschaft, an der sie (weiterhin) zu 100 % beteiligt sei, ihren Willen aufzuzwingen. Dieses Beherrschungsverhältnis habe sich im Beschwerdefall auch nach erfolgter Auflösung der BB AG i.L. darin manifestiert, dass etwa eine im Jahr 1991 erfolgte Sacheinlage der BB AG in die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 (durch Verminderung des Wertes der Sacheinlage) "korrigiert" worden sei, weil Liegenschaften, hinsichtlich derer sich die BB AG zur Übergabe verpflichtet gehabt habe, von der BB AG i.L. im Jahr 1993 an "Dritte" verkauft worden seien, dass von der Beschwerdeführerin Liegenschaften an die BB AG i.L. zurückverkauft worden seien, welche bereits zuvor von dieser an ein anderes Unternehmen verkauft worden seien, sowie auch, dass das Stammkapital der Beschwerdeführerin mehrfach erhöht worden sei, wobei zur Übernahme der Kapitalerhöhung nur die BB AG i.L. zugelassen worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 5 EStG 1988 darf ein Investitionsfreibetrag u. a. für gebrauchte Wirtschaftsgüter, die von einem Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 erworben werden, weder gewinnmindernd noch durch bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, EStG 1988 darf ein Investitionsfreibetrag u. a. für gebrauchte Wirtschaftsgüter, die von einem Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 erworben werden, weder gewinnmindernd noch durch bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden.

§ 15 AktG 1965 lautet: Paragraph 15, AktG 1965 lautet:

  1. (1)Absatz eins,Sind rechtlich selbstständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
  2. (2)Absatz 2,Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen.

Um von einem Konzern im Sinne des § 15 AktG 1965 sprechen zu können, bedarf es somit entweder der einheitlichen Leitung rechtlich selbständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken (Abs. 1) oder des beherrschenden Einflusses eines selbständigen Unternehmens auf ein anderes (Abs. 2), wobei die Abhängigkeit durch Beteiligung, aber auch auf andere Weise, z.B. durch maßgebliche Finanzierung oder Personalunion in den Organen sowie durch Betriebsverpachtung, durch einen Betriebsüberlassungs-, Betriebsführungsvertrag oder Gewinn- und Verwaltungsgemeinschaften hergestellt sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, 94/15/0162). Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bezüglich des Vorliegens einer "Konzernierung" kein Unterschied besteht, ob die Verflechtung einen Konzern "bildet" oder nach Abs. 2 als Konzern "gilt" (vgl. Schiemer-Jabornegg-Strasser AktG3, § 15 Rz 4). Um von einem Konzern im Sinne des Paragraph 15, AktG 1965 sprechen zu können, bedarf es somit entweder der einheitlichen Leitung rechtlich selbständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken (Absatz eins,) oder des beherrschenden Einflusses eines selbständigen Unternehmens auf ein anderes (Absatz 2,), wobei die Abhängigkeit durch Beteiligung, aber auch auf andere Weise, z.B. durch maßgebliche Finanzierung oder Personalunion in den Organen sowie durch Betriebsverpachtung, durch einen Betriebsüberlassungs-, Betriebsführungsvertrag oder Gewinn- und Verwaltungsgemeinschaften hergestellt sein kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, 94/15/0162). Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bezüglich des Vorliegens einer "Konzernierung" kein Unterschied besteht, ob die Verflechtung einen Konzern "bildet" oder nach Absatz 2, als Konzern "gilt" vergleiche , Schiemer-Jabornegg-Strasser AktG3, Paragraph 15, Rz 4).

Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde schon auf Grund der Beteiligung und mit näherer Begründung auch von einem tatsächlich entsprechend beherrschenden Einfluss der BB AG i.L. auf die Beschwerdeführerin im Sinne des § 15 Abs. 2 AktG 1965 ausgegangen. Die Beschwerdeführerin tritt dieser Beurteilung der belangten Behörde nicht konkret entgegen, sondern meint nur allgemein, ein Abhängigkeitsverhältnis werde nach Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar, § 115, Rz 13, dann widerlegbar vermutet, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Anteile an einem anderen Unternehmen halte. Hinsichtlich dieser grundsätzlich für die Ansicht der belangten Behörde sprechenden (wenngleich nach der wiedergegebenen Ansicht widerlegbaren) Vermutung unternimmt die Beschwerdeführerin in der Folge keinen Versuch, diese Vermutung tatsächlich zu widerlegen bzw. darzutun, dass insbesondere in Bezug auf die im angefochtenen Bescheid konkret angeführten Sachverhalte einer gegebenen Beeinflussung eine entsprechende Abhängigkeit im Beschwerdefall tatsächlich nicht bestanden hätte. Allein mit dem Hinweis darauf, dass zwischen der BB AG i.L. und der Beschwerdeführerin keine Personenidentität in den Organfunktionen bestanden habe, wird die Vermutung des Abhängigkeitsverhältnisses nicht widerlegt. Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde schon auf Grund der Beteiligung und mit näherer Begründung auch von einem tatsächlich entsprechend beherrschenden Einfluss der BB AG i.L. auf die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, AktG 1965 ausgegangen. Die Beschwerdeführerin tritt dieser Beurteilung der belangten Behörde nicht konkret entgegen, sondern meint nur allgemein, ein Abhängigkeitsverhältnis werde nach Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar, Paragraph 115,, Rz 13, dann widerlegbar vermutet, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Anteile an einem anderen Unternehmen halte. Hinsichtlich dieser grundsätzlich für die Ansicht der belangten Behörde sprechenden (wenngleich nach der wiedergegebenen Ansicht widerlegbaren) Vermutung unternimmt die Beschwerdeführerin in der Folge keinen Versuch, diese Vermutung tatsächlich zu widerlegen bzw. darzutun, dass insbesondere in Bezug auf die im angefochtenen Bescheid konkret angeführten Sachverhalte einer gegebenen Beeinflussung eine entsprechende Abhängigkeit im Beschwerdefall tatsächlich nicht bestanden hätte. Allein mit dem Hinweis darauf, dass zwischen der BB AG i.L. und der Beschwerdeführerin keine Personenidentität in den Organfunktionen bestanden habe, wird die Vermutung des Abhängigkeitsverhältnisses nicht widerlegt.

Soweit sich die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt eines nicht gegebenen Konzerns darauf beruft, dass im Beschwerdefall "kein gemeinsamer wirtschaftlicher" Zweck bestehe, genügt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung ohnehin nicht auf § 15 Abs. 1 AktG 1965 gestützt hat der Hinweis darauf, dass diese gesetzliche Bestimmung lediglich den Zusammenschluss von rechtlich selbstständigen Unternehmen "zu wirtschaftlichen Zwecken", nicht aber "zu gemeinsamen wirtschaftlichen Zwecken" fordert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird nach der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung auch kein Zusammenschluss von Unternehmen mit "konzerntypischer" Betätigung gefordert. Worin das Interesse der BB AG i.L. an der Beschwerdeführerin bestand, ist daher nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Soweit sich die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt eines nicht gegebenen Konzerns darauf beruft, dass im Beschwerdefall "kein gemeinsamer wirtschaftlicher" Zweck bestehe, genügt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung ohnehin nicht auf Paragraph 15, Absatz eins, AktG 1965 gestützt hat der Hinweis darauf, dass diese gesetzliche Bestimmung lediglich den Zusammenschluss von rechtlich selbstständigen Unternehmen "zu wirtschaftlichen Zwecken", nicht aber "zu gemeinsamen wirtschaftlichen Zwecken" fordert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird nach der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung auch kein Zusammenschluss von Unternehmen mit "konzerntypischer" Betätigung gefordert. Worin das Interesse der BB AG i.L. an der Beschwerdeführerin bestand, ist daher nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, im Hinblick auf das Abwicklungsverfahren sei der Anteil der BB AG i.L. an der Beschwerdeführerin nicht als "Beteiligung im Sinne des § 228 österreichisches Handelsgesetzbuch" anzusehen, und es sei auch kein Konzernabschluss i.S. des § 244 HGB erforderlich, ist darauf hinzuweisen, dass gegenständlich der Konzernbegriff nach § 15 AktG maßgeblich ist, nicht aber § 228 HGB oder § 244 HGB (vgl. abermals das zitierte Erkenntnis vom 18. Dezember 1996). Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, im Hinblick auf das Abwicklungsverfahren sei der Anteil der BB AG i.L. an der Beschwerdeführerin nicht als "Beteiligung im Sinne des Paragraph 228, österreichisches Handelsgesetzbuch" anzusehen, und es sei auch kein Konzernabschluss i.S. des Paragraph 244, HGB erforderlich, ist darauf hinzuweisen, dass gegenständlich der Konzernbegriff nach Paragraph 15, AktG maßgeblich ist, nicht aber Paragraph 228, HGB oder Paragraph 244, HGB vergleiche , abermals das zitierte Erkenntnis vom 18. Dezember 1996).

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 26. März 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002140062.X00

Im RIS seit

03.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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