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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §48 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des P, vertreten durch Mag. Dr. Thomas Nirk, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz Eugen-Straße 56/7, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Dezember 2005, Zl. III-1.011.935/FrB/05, betreffend Aufenthaltsverbot und Versagung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Versagung eines Durchsetzungsaufschubes) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen polnischen Staatsangehörigen, gemäß § 48 Abs. 1 des (bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und sprach weiters aus: "Gemäß § 48 Abs. 3 FrG wird Ihnen kein Durchsetzungsaufschub erteilt, da die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit erforderlich ist."Mit dem zitierten Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen polnischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 48, Absatz eins, des (bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und sprach weiters aus: "Gemäß Paragraph 48, Absatz 3, FrG wird Ihnen kein Durchsetzungsaufschub erteilt, da die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit erforderlich ist."
Das Aufenthaltsverbot stützte sie im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 26. November 2005 gemäß § 104 Abs. 1 FrG (Schlepperei) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt worden sei. Die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes begründete sie damit, dass der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf Grund der durch sein (strafbares) Verhalten gezeigten negativen Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich in hohem Maße eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen würde, zumal diese Rechtsvorschriften auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zum Ziel hätten. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung habe daher kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden können.Das Aufenthaltsverbot stützte sie im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 26. November 2005 gemäß Paragraph 104, Absatz eins, FrG (Schlepperei) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt worden sei. Die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes begründete sie damit, dass der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf Grund der durch sein (strafbares) Verhalten gezeigten negativen Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich in hohem Maße eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen würde, zumal diese Rechtsvorschriften auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zum Ziel hätten. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung habe daher kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden können.
Gegen das Aufenthaltsverbot erhob der Beschwerdeführer Berufung, gegen die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 48 Abs. 3 FrG war EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich gewesen.Gemäß Paragraph 48, Absatz 3, FrG war EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich gewesen.
Der angefochtene Bescheid enthält - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - keine Begründung, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach der genannten Gesetzesstelle geboten sein sollte. Indem sie argumentierte, der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde in hohem Maße eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen, ging sie letztlich von Überlegungen aus, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind. Das Erfordernis der sofortigen Ausreise wurde damit jedoch nicht dargetan (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/21/0017, mwN).Der angefochtene Bescheid enthält - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - keine Begründung, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach der genannten Gesetzesstelle geboten sein sollte. Indem sie argumentierte, der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde in hohem Maße eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen, ging sie letztlich von Überlegungen aus, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind. Das Erfordernis der sofortigen Ausreise wurde damit jedoch nicht dargetan vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/21/0017, mwN).
Wegen dieses Begründungsmangels war der angefochtene Bescheid im bekämpften Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.Wegen dieses Begründungsmangels war der angefochtene Bescheid im bekämpften Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 27. März 2007
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210005.X00Im RIS seit
03.05.2007Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011