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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §48 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Loquaiplatz 13/19, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Dezember 2005, Zl. III- 1104571/FrB/05, betreffend u.a. Versagung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Versagung eines Durchsetzungsaufschubes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheirateten nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 49 Abs. 1, 48 Abs. 1, 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot und versagte gemäß § 49 Abs. 1 und § 48 Abs. 3 leg. cit. einen Durchsetzungsaufschub.Mit dem zitierten Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheirateten nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß den Paragraphen 49, Absatz eins, 48, Absatz eins, 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot und versagte gemäß Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 48, Absatz 3, leg. cit. einen Durchsetzungsaufschub.
Dem Aufenthaltsverbot legte sie im Wesentlichen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes begründete sie damit, dass der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in hohem Maß eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen würde. Es sei ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen, weil er mehrere Jahre wegen eines schweren Suchtgiftdeliktes rechtskräftig verurteilt worden sei. Persönliche Bindungen in Österreich seien ihm nicht abzusprechen. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sei ihm jedoch kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen. Für die Regelung seiner persönlichen Verhältnisse habe er auch in den nächsten Monaten Zeit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach Ausweis der Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer gegen das Aufenthaltsverbot Berufung erhoben. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs bekämpft.
Gemäß § 48 Abs. 3 FrG ist EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich. Dies gilt gemäß § 49 Abs. 1 FrG auch für Angehörige von Österreichern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind. Gemäß Paragraph 48, Absatz 3, FrG ist EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich. Dies gilt gemäß Paragraph 49, Absatz eins, FrG auch für Angehörige von Österreichern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind.
Inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sein soll, begründete die belangte Behörde jedoch in keiner Weise. Indem sie argumentierte, der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde in hohem Maß eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen, ging sie letztlich von Überlegungen aus, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind. Das Erfordernis der sofortigen Ausreise wurde damit jedoch nicht dargetan (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 2006/21/0049 mwN). Inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sein soll, begründete die belangte Behörde jedoch in keiner Weise. Indem sie argumentierte, der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde in hohem Maß eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen, ging sie letztlich von Überlegungen aus, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind. Das Erfordernis der sofortigen Ausreise wurde damit jedoch nicht dargetan vergleiche , für viele das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 2006/21/0049 mwN).
Wegen dieses Begründungsmangels war der angefochtene Bescheid im bekämpften Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben. Wegen dieses Begründungsmangels war der angefochtene Bescheid im bekämpften Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag bereits enthalten ist und somit ein gesonderter Zuspruch nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag bereits enthalten ist und somit ein gesonderter Zuspruch nicht in Betracht kommt.
Wien, am 18. Mai 2006
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006210017.X00Im RIS seit
16.06.2006