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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des O, vertreten durch Dr. Andrea Göll, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Landskrongasse 5, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Juli 2005, Zl. III-817911/FrB/05, betreffend Anordnung der Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, ist am 19. August 1994 in das Bundesgebiet eingereist und hat die Gewährung von Asyl beantragt. Dem Antrag wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. April 1995 stattgegeben.
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 26. August 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Wochen rechtskräftig verurteilt. Weiters verhängten das Landesgericht für Strafsachen Wien über ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 1. März 1999 wegen der §§ 15, 127, 130 und 269 Abs. 1 StGB eine neunmonatige Freiheitsstrafe (davon sechs Monate bedingt nachgesehen) und das Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit am 11. Juni 1999 in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 13. Jänner 1999 wegen der §§ 15 und 127 StGB eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 26. August 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Wochen rechtskräftig verurteilt. Weiters verhängten das Landesgericht für Strafsachen Wien über ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 1. März 1999 wegen der Paragraphen 15, 127, 130 und 269 Absatz eins, StGB eine neunmonatige Freiheitsstrafe (davon sechs Monate bedingt nachgesehen) und das Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit am 11. Juni 1999 in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 13. Jänner 1999 wegen der Paragraphen 15, und 127 StGB eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
Auf Grund dieser Verurteilungen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. März 2000 gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz 1997 das Asyl aberkannt und ausgesprochen, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo gemäß § 14 Abs. 3 leg.cit. zulässig sei. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Auf Grund dieser Verurteilungen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. März 2000 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Asylgesetz 1997 das Asyl aberkannt und ausgesprochen, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo gemäß Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. zulässig sei. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien erließ mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 8. Oktober 2001 (zugestellt am 29. November 2001) gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des (bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, (rechtskräftig) ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien erließ mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 8. Oktober 2001 (zugestellt am 29. November 2001) gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, des (bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, (rechtskräftig) ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Mit weiterem (rechtskräftigen) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. September 2001 war der Beschwerdeführer wegen der §§ 15, 127 und 130 StGB zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mit weiterem (rechtskräftigen) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. September 2001 war der Beschwerdeführer wegen der Paragraphen 15, 127 und 130 StGB zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Weiters erfolgten rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers mit Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 23. Juli 2003 wegen der §§ 127 und 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 5. Mai 2004 wegen der §§ 15 und 127 StGB sowie wegen § 50 Abs. 1 Z. 3 Waffengesetz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. April 2005 wegen § 27 Abs. 1 SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von drei Monaten. Weiters erfolgten rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers mit Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 23. Juli 2003 wegen der Paragraphen 127 und 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 5. Mai 2004 wegen der Paragraphen 15, und 127 StGB sowie wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, Waffengesetz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. April 2005 wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von drei Monaten.
Am 3. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer neuerlich auf Grund des Verdachts eines Verstoßes gegen § 27 SMG festgenommen (Anm.: Auf Grund dieses Vorwurfs erfolgte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. Juli 2005 wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 erster Fall, letzter Satz SMG sowie § 15 StGB eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe). Am 3. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer neuerlich auf Grund des Verdachts eines Verstoßes gegen Paragraph 27, SMG festgenommen Anmerkung, , Auf Grund dieses Vorwurfs erfolgte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. Juli 2005 wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall, letzter Satz SMG sowie Paragraph 15, StGB eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe).
Daraufhin ordnete die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 2005 gemäß § 61 Abs. 1 FrG gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 FrG (Anm.: Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 FrG - gestützt auf die dargestellten Verurteilungen - erfolgte mit Bescheid vom 5. Oktober 2005) und der Abschiebung (§ 56 FrG) an, wobei sie aussprach, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten. Daraufhin ordnete die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 2005 gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FrG gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 36, FrG Anmerkung, , Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, FrG - gestützt auf die dargestellten Verurteilungen - erfolgte mit Bescheid vom 5. Oktober 2005) und der Abschiebung (Paragraph 56, FrG) an, wobei sie aussprach, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten.
In ihrer Begründung berief sich die belangte Behörde auf das rechtskräftige (bis 29. November 2011 geltende) Aufenthaltsverbot und die (oben angeführten) rechtskräftigen Verurteilungen. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Im Bundesgebiet lebten keine Familienangehörigen, sodass keine familiären Bindungen zu Österreich bestünden. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 16. März 2000 sei das dem Beschwerdeführer verliehene Asyl gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 AsylG aberkannt und festgestellt worden, dass seine Abschiebung in sein Heimatland gemäß § 14 Abs. 3 AsylG zulässig sei. Insgesamt sei somit kein Abschiebungshindernis erkennbar. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse klar erkennen, dass er nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Auch die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 66 Abs. 1 FrG sei auszuschließen, weil auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers die Annahme gerechtfertigt sei, dass er sich dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde und der Zweck der Schubhaft somit nicht anders erreicht werden könne. In ihrer Begründung berief sich die belangte Behörde auf das rechtskräftige (bis 29. November 2011 geltende) Aufenthaltsverbot und die (oben angeführten) rechtskräftigen Verurteilungen. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Im Bundesgebiet lebten keine Familienangehörigen, sodass keine familiären Bindungen zu Österreich bestünden. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 16. März 2000 sei das dem Beschwerdeführer verliehene Asyl gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG aberkannt und festgestellt worden, dass seine Abschiebung in sein Heimatland gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AsylG zulässig sei. Insgesamt sei somit kein Abschiebungshindernis erkennbar. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse klar erkennen, dass er nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Auch die Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrG sei auszuschließen, weil auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers die Annahme gerechtfertigt sei, dass er sich dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde und der Zweck der Schubhaft somit nicht anders erreicht werden könne.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft als gegeben erachtete. Ein (vorerst befristet ausgesprochenes) Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer war bereits rechtskräftig erlassen worden. Dessen ungeachtet ist er jahrelang im Bundesgebiet verblieben und hat seine erhebliche Delinquenz kontinuierlich fortgesetzt. Das Sicherungsinteresse ergab sich aus dem Fehlen einer ins Gewicht fallenden sozialen Integration in Österreich, wobei der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung bei der Einvernahme am 24. Juni 2005 (S. 602 des Verwaltungsaktes) jede Mitwirkung an einer Klärung des Sachverhaltes verweigerte und nicht einmal eine aktuelle Wohnadresse angeben wollte. Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft als gegeben erachtete. Ein (vorerst befristet ausgesprochenes) Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer war bereits rechtskräftig erlassen worden. Dessen ungeachtet ist er jahrelang im Bundesgebiet verblieben und hat seine erhebliche Delinquenz kontinuierlich fortgesetzt. Das Sicherungsinteresse ergab sich aus dem Fehlen einer ins Gewicht fallenden sozialen Integration in Österreich, wobei der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung bei der Einvernahme am 24. Juni 2005 Sitzung 602, des Verwaltungsaktes) jede Mitwirkung an einer Klärung des Sachverhaltes verweigerte und nicht einmal eine aktuelle Wohnadresse angeben wollte.
Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang geltend, die genannte Niederschrift vom 24. Juni 2005 wäre zu Unrecht ohne Beiziehung eines Dolmetschers aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei, wie sich aus den Verwaltungsakten ergebe, der deutschen Sprache nicht mächtig.
Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer selbst noch bei seiner unmittelbar davor erfolgten Einvernahme vom 5. April 2005 (S. 576 des Verwaltungsaktes) - unter Berücksichtigung seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich und eigenhändig in deutscher Sprache verfasster Eingaben (vgl. zuletzt etwa S. 624 des Verwaltungsaktes) plausibel - dargelegt hatte, die deutsche Sprache sehr gut zu verstehen und daher keinen Dolmetscher bei seiner Einvernahme zu benötigen. Im Unterlassen der Beiziehung eines Dolmetschers kann bei dieser Konstellation daher kein Verfahrensmangel erblickt werden. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer selbst noch bei seiner unmittelbar davor erfolgten Einvernahme vom 5. April 2005 Sitzung 576, des Verwaltungsaktes) - unter Berücksichtigung seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich und eigenhändig in deutscher Sprache verfasster Eingaben vergleiche zuletzt etwa Sitzung 624, des Verwaltungsaktes) plausibel - dargelegt hatte, die deutsche Sprache sehr gut zu verstehen und daher keinen Dolmetscher bei seiner Einvernahme zu benötigen. Im Unterlassen der Beiziehung eines Dolmetschers kann bei dieser Konstellation daher kein Verfahrensmangel erblickt werden.
Im Übrigen wirft die Beschwerde der belangten Behörde das Unterlassen ausreichender Anleitungen des Beschwerdeführers und - darüber hinaus - von amtswegigen Ermittlungen insbesondere zur sozialen Integration, der finanziellen Situation und dem Vorliegen eines Wohnsitzes des Beschwerdeführers vor. Dabei stellt sie jedoch nicht dar, zu welchen für den Beschwerdeführer günstigen Feststellungen ergänzende Beweisaufnahmen konkret geführt hätten, sodass eine Relevanz für den Ausgang des Verfahrens nicht aufgezeigt wird.
Der Beschwerdeführer bestreitet schließlich die Notwendigkeit, ihn nach der Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft zu nehmen. Vielmehr könnte das fremdenpolizeiliche Vorgehen auch durch Anwendung gelinderer Mittel gesichert werden.
Die belangte Behörde hat zum Sicherungserfordernis jedoch - wie gezeigt in einem mängelfreien Verfahren - ausreichend dargestellt, dass angesichts des bisherigen strafrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, seines unrechtmäßigen Verbleibes im Bundesgebiet trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes und vor allem seiner Lebensverhältnisse in Österreich (insbesondere des unstrittigen Fehlens familiärer Bindungen) kein Grund für die im § 66 Abs. 1 FrG genannte Annahme ersichtlich ist, der Zweck der Schubhaft könnte durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. Juni 2005, Zl. 2004/21/0183, und vom 8. September 2005, Zl. 2005/21/0100). Die belangte Behörde hat zum Sicherungserfordernis jedoch - wie gezeigt in einem mängelfreien Verfahren - ausreichend dargestellt, dass angesichts des bisherigen strafrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, seines unrechtmäßigen Verbleibes im Bundesgebiet trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes und vor allem seiner Lebensverhältnisse in Österreich (insbesondere des unstrittigen Fehlens familiärer Bindungen) kein Grund für die im Paragraph 66, Absatz eins, FrG genannte Annahme ersichtlich ist, der Zweck der Schubhaft könnte durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. Juni 2005, Zl. 2004/21/0183, und vom 8. September 2005, Zl. 2005/21/0100).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 27. März 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005210379.X00Im RIS seit
03.05.2007