TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/29 2003/07/0148

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §38;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §109 Abs2;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §142;
WRG 1959 §17 Abs1;
WRG 1959 §17;
WRG 1959 §27 Abs1 lita;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der E-KG in X, vertreten durch Krömer & Nusterer, Rechtsanwälte Partnerschaft in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vom 29. September 2003, Zl. 680.258/03- I6/03, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Wasserverband Oberer X M-Bach, vertreten durch den Obmann), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der E-KG in römisch zehn, vertreten durch Krömer & Nusterer, Rechtsanwälte Partnerschaft in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vom 29. September 2003, Zl. 680.258/03- I6/03, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Wasserverband Oberer römisch zehn M-Bach, vertreten durch den Obmann), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin und Wasserberechtigte der Wasserbenutzungsanlage "K-Bacher Wehr/K-Bach" an der X bei Flusskilometer 3,2 (Postzahl 6 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk M).Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin und Wasserberechtigte der Wasserbenutzungsanlage "K-Bacher Wehr/K-Bach" an der römisch zehn bei Flusskilometer 3,2 (Postzahl 6 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk M).

Mit Bescheid vom 2. Jänner 1985 wurde von der Bezirkshauptmannschaft A unter Spruchpunkt a) der Republik Österreich und dem Bundesland Niederösterreich, beide vertreten durch den Landeshauptmann von Niederösterreich (Bundeswasserbauverwaltung und NÖ Landesstraßenverwaltung) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer dem gebrochenen "Wehr bei der H-Brücke" in km 13,192 der X vorgelagerten Sohlrampe, deren Rampenkrone in der Höhe der festen Wehrkrone auf Kote 247,30 liegt, unter näher genannten Bedingungen und Auflagen erteilt.Mit Bescheid vom 2. Jänner 1985 wurde von der Bezirkshauptmannschaft A unter Spruchpunkt a) der Republik Österreich und dem Bundesland Niederösterreich, beide vertreten durch den Landeshauptmann von Niederösterreich (Bundeswasserbauverwaltung und NÖ Landesstraßenverwaltung) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer dem gebrochenen "Wehr bei der H-Brücke" in km 13,192 der römisch zehn vorgelagerten Sohlrampe, deren Rampenkrone in der Höhe der festen Wehrkrone auf Kote 247,30 liegt, unter näher genannten Bedingungen und Auflagen erteilt.

Im Zuge der "Beschreibung" des Projektes wird

u. a. ausgeführt, dass durch das Hochwasser vom 24. auf den 25. Dezember 1983 bei der Wehranlage für den Oberen X M-Bach, flussab der Brücke im Zuge der LH 95 (H-Brücke) im linken Drittel ein ca. 12 m breiter Durchbruch entstanden sei. Durch die damit verbundene Sohlabsenkung habe sich der oberhalb der Brücke am linken Ufer vorhandene Anbruch vergrößert und es hätten sich damit die bereits bestehenden ungünstigen Anströmverhältnisse zur Brücke weiter verschlechtert. Eine provisorische Absicherung des Uferanbruches sei seitens der Bundesstraßenverwaltung durch Einbau einer Schrägbuhne erfolgt. Zwei Pfeiler der Brücke seien durch den Brückenbau mittels Steinschlichtung gesichert worden. Im Hinblick auf die Erhaltung des Flussregimes, zur Sicherung der Landesstraßenbrücke, zur Uferbruchbehebung und mit Rücksicht auf die Grundwasserverhältnisse sei seitens der Bundeswasserbauverwaltung NÖ der vorliegende Entwurf erstellt worden.

In der weiteren Bescheidbegründung findet sich auf S. 11 der Hinweis, dass nach dem nunmehrigen Projekt die Einströmung von X-Wasser in den Oberen X M-Bach (nach Rampenerrichtung) genau so erfolgen werde, wie bis zur Zeit vor dem Wehrbruch. Für eine Garantieerklärung darüber hinaus biete das Gesetz keine Handhabe.In der weiteren Bescheidbegründung findet sich auf Sitzung 11, der Hinweis, dass nach dem nunmehrigen Projekt die Einströmung von X-Wasser in den Oberen römisch zehn M-Bach (nach Rampenerrichtung) genau so erfolgen werde, wie bis zur Zeit vor dem Wehrbruch. Für eine Garantieerklärung darüber hinaus biete das Gesetz keine Handhabe.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Wassergenossenschaft am Oberen X M-Bach als auch Dkfm. Dr. H. M. (als Mitglied und Obmann dieser Wassergenossenschaft) Berufung. Diese wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich (kurz: LH) vom 22. Jänner 1985 hinsichtlich der Wassergenossenschaft abgewiesen (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Dkfm. Dr. H. M. als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II).Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Wassergenossenschaft am Oberen römisch zehn M-Bach als auch Dkfm. Dr. H. M. (als Mitglied und Obmann dieser Wassergenossenschaft) Berufung. Diese wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich (kurz: LH) vom 22. Jänner 1985 hinsichtlich der Wassergenossenschaft abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und hinsichtlich des Dkfm. Dr. H. M. als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen Spruchpunkt II erhob Dkfm. Dr. H. M. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1985, Zl. 85/07/0050, abgewiesen wurde.Gegen Spruchpunkt römisch zwei erhob Dkfm. Dr. H. M. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1985, Zl. 85/07/0050, abgewiesen wurde.

Im Dezember 1994 beantragte die Beschwerdeführerin beim LH die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 104 Abs. 6 i. V.m. § 103 WRG 1959 für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage "L-Bach" an der Unteren X, bei Flusskilometer 6,9909. Nach Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 25. Februar 1997 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein Detailprojekt betreffend die Errichtung der Wasserkraftanlage "L-Bach" vorzulegen.Im Dezember 1994 beantragte die Beschwerdeführerin beim LH die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 104, Absatz 6, i. römisch fünf.m. Paragraph 103, WRG 1959 für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage "L-Bach" an der Unteren römisch zehn, bei Flusskilometer 6,9909. Nach Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 25. Februar 1997 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein Detailprojekt betreffend die Errichtung der Wasserkraftanlage "L-Bach" vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der Wasserkraftanlage "L-Bach" unter Hinweis darauf, dass die entsprechenden Projektunterlagen der Wasserrechtsbehörde nachgereicht würden. Dieses Verfahren war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch anhängig.

Aus einem im Akt erliegenden Schriftsatz der Wassergenossenschaft am Oberen X M-Bach vom 16. November 1979 an die Bezirkshauptmannschaft M (kurz: BH) ist zu ersehen, dass in der außerordentlichen Generalversammlung vom selben Tag in Abwesenheit des Mitgliedes M. der Verzicht auf die Wasserrechte Postzahlen 292 und 300 sowie die Auflösung der Genossenschaft einstimmig beschlossen wurde. Der Wasserberechtigte M. hat auf sein zu Postzahl 62 eingetragenes Wasserrecht nicht verzichtet.Aus einem im Akt erliegenden Schriftsatz der Wassergenossenschaft am Oberen römisch zehn M-Bach vom 16. November 1979 an die Bezirkshauptmannschaft M (kurz: BH) ist zu ersehen, dass in der außerordentlichen Generalversammlung vom selben Tag in Abwesenheit des Mitgliedes M. der Verzicht auf die Wasserrechte Postzahlen 292 und 300 sowie die Auflösung der Genossenschaft einstimmig beschlossen wurde. Der Wasserberechtigte M. hat auf sein zu Postzahl 62 eingetragenes Wasserrecht nicht verzichtet.

Mit Bescheid des LH als Wasserrechtsbehörde vom 1. Juli 1987 wurde die mitbeteiligte Partei als Wasserverband anerkannt.

Über den dem hg. Verfahren zu Grunde liegenden Antrag des mitbeteiligten Wasserverbandes auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb und die Erhaltung des Oberen X M-Baches wurde am 12. Juli 1999 vor der Behörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt.Über den dem hg. Verfahren zu Grunde liegenden Antrag des mitbeteiligten Wasserverbandes auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb und die Erhaltung des Oberen römisch zehn M-Baches wurde am 12. Juli 1999 vor der Behörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Mit dem dem hg. Verfahren zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Bescheid des LH vom 8. März 2000 wurde dem mitbeteiligten Wasserverband die wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb und die Erhaltung des Oberen X M-Baches "vom Einlaufbauwerk einschließlich des Grundablasses bei der Sohlstufe 'H-Brücke' bis zur Einmündung in die Donau samt den zur Einleitung, Durchleitung und Entlastung dienenden Anlagen unter Benutzung der Sohlstufe 'H-Brücke' als Stauanlage, wobei die Wasserentnahme aus der X auf Höhe der Sohlstufe 'H-Brücke' erfolgt", erteilt. Die Entnahmemenge ergebe sich in Abhängigkeit von den bestehenden geologischen Randbedingungen beim Einlauf und den dort gegebenen hydraulischen Verhältnissen (Wasserspiegellagen). Die maximal mögliche und zulässige Entnahmemenge betrage ca. 2,7 m3 pro Sekunde. Die wasserrechtliche Bewilligung werde nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung unter Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen erteilt.Mit dem dem hg. Verfahren zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Bescheid des LH vom 8. März 2000 wurde dem mitbeteiligten Wasserverband die wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb und die Erhaltung des Oberen römisch zehn M-Baches "vom Einlaufbauwerk einschließlich des Grundablasses bei der Sohlstufe 'H-Brücke' bis zur Einmündung in die Donau samt den zur Einleitung, Durchleitung und Entlastung dienenden Anlagen unter Benutzung der Sohlstufe 'H-Brücke' als Stauanlage, wobei die Wasserentnahme aus der römisch zehn auf Höhe der Sohlstufe 'H-Brücke' erfolgt", erteilt. Die Entnahmemenge ergebe sich in Abhängigkeit von den bestehenden geologischen Randbedingungen beim Einlauf und den dort gegebenen hydraulischen Verhältnissen (Wasserspiegellagen). Die maximal mögliche und zulässige Entnahmemenge betrage ca. 2,7 m3 pro Sekunde. Die wasserrechtliche Bewilligung werde nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung unter Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen erteilt.

In Abschnitt A) "Projektsbeschreibung" heißt es unter Pkt. 1.3. "Zweck und Umfang des Vorhabens", dass es nach Übernahme der Aufgaben der ehemaligen Wassergenossenschaft am Oberen X M-Bach durch den neu gegründeten Wasserverband am Oberen X M-Bach (mitbeteiligte Partei) erforderlich sei, diese auch rechtlich festzulegen. Es solle das Recht der Wassergenossenschaft im gleichen Umfang vom Wasserverband ausgeübt werden.In Abschnitt A) "Projektsbeschreibung" heißt es unter Pkt. 1.3. "Zweck und Umfang des Vorhabens", dass es nach Übernahme der Aufgaben der ehemaligen Wassergenossenschaft am Oberen römisch zehn M-Bach durch den neu gegründeten Wasserverband am Oberen römisch zehn M-Bach (mitbeteiligte Partei) erforderlich sei, diese auch rechtlich festzulegen. Es solle das Recht der Wassergenossenschaft im gleichen Umfang vom Wasserverband ausgeübt werden.

Unter Pkt. 2. "Anlagen am Oberen X M-Bach" wird unter Pkt. 2.1.1. "Sohlrampe in H-Dorf (X km 13,182)" ausgeführt, dass die ursprünglich bestehende Wehranlage, die im Dezember 1983 durch ein Hochwasserereignis starke Beschädigungen erlitten habe und teilweise eingestürzt sei, in den darauf folgenden Jahren in Form einer rauen Sohlrampe wiederhergestellt worden sei.Unter Pkt. 2. "Anlagen am Oberen römisch zehn M-Bach" wird unter Pkt. 2.1.1. "Sohlrampe in H-Dorf (römisch zehn km 13,182)" ausgeführt, dass die ursprünglich bestehende Wehranlage, die im Dezember 1983 durch ein Hochwasserereignis starke Beschädigungen erlitten habe und teilweise eingestürzt sei, in den darauf folgenden Jahren in Form einer rauen Sohlrampe wiederhergestellt worden sei.

Unter Pkt. 3.5.2. "Bedienung der Schleusen bis zum Erreichen des Endausbaues" heißt es, in der Betriebsordnung sei die Betreuung und der Betrieb der Schleusenanlagen zur Regulierung der Wasserführung des X M-Baches in Form des Sollbildes (Endausbau) dokumentiert. Um das angestrebte Ziel zu erreichen, sei eine schrittweise Anpassung der derzeitigen Betriebsweise an den Idealzustand (Endausbau) vorzunehmen. Die Hochwassersicherheit müsse in jeder Phase des Ausbaues gewährleistet sein. Eine Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen zur Regelung der Wasserführung in Hochwassersituationen sei nicht bzw. nur in unbefriedigendem Maße gegeben gewesen. Die Steuerung der Anlagen sei nicht anhand einer festgelegten Betriebsordnung mit genau definierten Zeitpunkten für das Schließen bzw. Öffnen der Regulierungseinrichtungen erfolgt.Unter Pkt. 3.5.2. "Bedienung der Schleusen bis zum Erreichen des Endausbaues" heißt es, in der Betriebsordnung sei die Betreuung und der Betrieb der Schleusenanlagen zur Regulierung der Wasserführung des römisch zehn M-Baches in Form des Sollbildes (Endausbau) dokumentiert. Um das angestrebte Ziel zu erreichen, sei eine schrittweise Anpassung der derzeitigen Betriebsweise an den Idealzustand (Endausbau) vorzunehmen. Die Hochwassersicherheit müsse in jeder Phase des Ausbaues gewährleistet sein. Eine Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen zur Regelung der Wasserführung in Hochwassersituationen sei nicht bzw. nur in unbefriedigendem Maße gegeben gewesen. Die Steuerung der Anlagen sei nicht anhand einer festgelegten Betriebsordnung mit genau definierten Zeitpunkten für das Schließen bzw. Öffnen der Regulierungseinrichtungen erfolgt.

Weiters wird dargelegt, dass im Einzelnen folgende Schritte bis zum Erreichen des Sollzustandes vorgesehen seien:

"...

3. ...

Nach Auskunft des Wasserverbandes bzw. des zuständigen Bauinspektors wurden in den letzten Jahren diverse Sanierungsarbeiten an desolaten Anlagen durchgeführt.

Folgende Bauwerke bzw. deren Anlagenteile wurden instandgesetzt:

-

Errichtung der Tauchwand unterhalb der S-Gaite (1991)

-

Erneuerung des Windwerkes am Einlaufschütz zur B-Gaite (1991)

-

Sanierung der Absperrschleuse bei der Firma K (1992/93)

-

Errichtung einer neuen Sperrschleuse im M-Bach unmittelbar im Anschluss an die A-Gaite und Auflassung der alten Schleuse (1996)

-

Errichtung eines Überlaufes an der Schleusenanlage in die A-Gaite (1997)

-

Sanierung des Antriebes des Einlaufbauwerkes in den X M-Bach (1997)Sanierung des Antriebes des Einlaufbauwerkes in den römisch zehn M-Bach (1997)

-

Erneuerung der Schützentafel des Grundablasses an der Sohlrampe (1997)."

Nach Durchführung der Maßnahmen könne zur schrittweisen Anpassung an den Idealzustand der Betrieb zur Regelung der Wasserführung des X M-Baches gemäß Betriebsordnung erfolgen.Nach Durchführung der Maßnahmen könne zur schrittweisen Anpassung an den Idealzustand der Betrieb zur Regelung der Wasserführung des römisch zehn M-Baches gemäß Betriebsordnung erfolgen.

In der Begründung werden die Gutachten der dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrologie, für Gewässerbiologie sowie für Wasserbautechnik wiedergegeben. Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen die wasserrechtliche Bewilligung führte der Amtssachverständige für Hydrologie aus, dass zwar gemäß Betriebsordnung zum Generellen Regulierungsprojekt aus dem Jahre 1995 abgeleitet werden könne, dass die mittlere Niederwasserführung der Zubringerbäche oberhalb der Kraftwerksanlage von Herrn R. (A-Mühle) eine Größenordnung von ca. 180 l/s für die dort aufgelisteten Gerinne und weitere 40 l/s für die nicht aufgelisteten Gerinne ausmache. Bei einer Untersuchung (Simultanmessserie am 30. Oktober 1980) sei allerdings eine Versickerungsrate im Oberen X M-Bach zwischen H-Dorf (H-Brücke) und A von ca. 200 l/s festgestellt worden, was somit ca. dem mittleren Niederwasserzufluss der Zubringer entspreche. Und weiter heißt es: "Sofern sich die Randbedingungen hinsichtlich Versickerung nicht maßgeblich in der Zwischenzeit geändert haben", sei daher davon auszugehen, dass ähnliche Größenordnungen auch heute nachweisbar sein würden. Insbesondere solle auch ein Augenmerk darauf gerichtet werden, welche Wassermengen an den Abzweigungen zu den Gaiten, teilweise durch "Undichtigkeiten", dort hinein dotierten.In der Begründung werden die Gutachten der dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrologie, für Gewässerbiologie sowie für Wasserbautechnik wiedergegeben. Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen die wasserrechtliche Bewilligung führte der Amtssachverständige für Hydrologie aus, dass zwar gemäß Betriebsordnung zum Generellen Regulierungsprojekt aus dem Jahre 1995 abgeleitet werden könne, dass die mittlere Niederwasserführung der Zubringerbäche oberhalb der Kraftwerksanlage von Herrn R. (A-Mühle) eine Größenordnung von ca. 180 l/s für die dort aufgelisteten Gerinne und weitere 40 l/s für die nicht aufgelisteten Gerinne ausmache. Bei einer Untersuchung (Simultanmessserie am 30. Oktober 1980) sei allerdings eine Versickerungsrate im Oberen römisch zehn M-Bach zwischen H-Dorf (H-Brücke) und A von ca. 200 l/s festgestellt worden, was somit ca. dem mittleren Niederwasserzufluss der Zubringer entspreche. Und weiter heißt es: "Sofern sich die Randbedingungen hinsichtlich Versickerung nicht maßgeblich in der Zwischenzeit geändert haben", sei daher davon auszugehen, dass ähnliche Größenordnungen auch heute nachweisbar sein würden. Insbesondere solle auch ein Augenmerk darauf gerichtet werden, welche Wassermengen an den Abzweigungen zu den Gaiten, teilweise durch "Undichtigkeiten", dort hinein dotierten.

Der Amtssachverständige für Gewässerbiologie stellte u. a. fest, dass sich die natürliche Wasserführung der Y im Bereich des Oberen X M-Baches um ca. 10 % verringere. Für die Niederwassersituation - für diesen Abschnitt der X werde ein Q 47 von ca. 7 m3/s angegeben -, welche gewässerökologisch von Bedeutung sei, bedeute dies doch eine Verringerung der Wasserführung um ca. 700 l/s.Der Amtssachverständige für Gewässerbiologie stellte u. a. fest, dass sich die natürliche Wasserführung der Y im Bereich des Oberen römisch zehn M-Baches um ca. 10 % verringere. Für die Niederwassersituation - für diesen Abschnitt der römisch zehn werde ein Q 47 von ca. 7 m3/s angegeben -, welche gewässerökologisch von Bedeutung sei, bedeute dies doch eine Verringerung der Wasserführung um ca. 700 l/s.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte ergänzend aus, der mitbeteiligte Wasserverband habe nur eine Ausleitung aus der X im Umfang der Sicherstellung des bestehenden Rechtes PZ 62 beantragt, weshalb aus wasserbautechnischer Sicht von keiner nachteiligen Änderung für das bestehende Recht der Beschwerdeführerin gesprochen werden könne.Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte ergänzend aus, der mitbeteiligte Wasserverband habe nur eine Ausleitung aus der römisch zehn im Umfang der Sicherstellung des bestehenden Rechtes PZ 62 beantragt, weshalb aus wasserbautechnischer Sicht von keiner nachteiligen Änderung für das bestehende Recht der Beschwerdeführerin gesprochen werden könne.

Die Beschwerdeführerin berief.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2003 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des LH als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung heißt es, es sei richtig, dass einige Wasserberechtigte auf ihre Wasserrechte am M-Bach verzichtet hätten. Der Bescheid über das Erlöschen von Wasserrechten der BH M vom 31. März 1983 sei aber vom LH behoben und zur neuerlichen Verhandlung an die Unterinstanz zurückverwiesen worden. Dies sei aber für die gegenständliche Berufung nicht von Bedeutung.

Es sei feststellbar und auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden, dass an der H-Brücke eine Sohlrampe, die die Funktion des 1983 zerstörten Wehres übernehme, bestehe. Die Errichtung der Sohlrampe sei mit Bescheid der BH A vom 2. Jänner 1985 bewilligt worden, weil das Wehr beim Hochwasser am

24. und 25. Dezember 1983 stark beschädigt worden sei. Als Konsensinhaber seien die Bundeswasserbauverwaltung und die Landesstraßenverwaltung aufgetreten. Dieser Bescheid sei durch die Berufungsentscheidung des LH praktisch bestätigt und eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Berufungsbescheid sei abgewiesen worden. Somit existiere eine Bewilligung für diese Sohlrampe, die exakt die Funktion des alten Wehrs übernehme; dies sei auch von den Amtssachverständigen bestätigt worden.

Und weiter heißt es, dass diese Sohlrampe das Wasser aus der X nach einem fixen physikalisch hydraulischen Schlüssel abhängig von der Wasserführung der X in den Oberen X M-Bach leite. Dieser Schlüssel könne nicht verändert werden, weil die Sohlrampe ein festes Bauwerk ohne bewegliche Teile wie Stauklappen, Schlauchwehr, andere Ausleitungen oder Ähnliches darstelle. Den einzig bedienbaren Bauteil stelle der Grundablass dar, der aber im Normalbetrieb nicht bedient werde.Und weiter heißt es, dass diese Sohlrampe das Wasser aus der römisch zehn nach einem fixen physikalisch hydraulischen Schlüssel abhängig von der Wasserführung der römisch zehn in den Oberen römisch zehn M-Bach leite. Dieser Schlüssel könne nicht verändert werden, weil die Sohlrampe ein festes Bauwerk ohne bewegliche Teile wie Stauklappen, Schlauchwehr, andere Ausleitungen oder Ähnliches darstelle. Den einzig bedienbaren Bauteil stelle der Grundablass dar, der aber im Normalbetrieb nicht bedient werde.

Somit sei klar, dass faktisch wie rechtlich ein Bauwerk an der Einleitung in den M-Bach existiere, welches die Wasseraufteilung unbeeinflussbar vornehme und dessen bauliche Ausgestaltung durch den angefochtenen Bescheid auch nicht geändert worden sei. Dies habe auch der Amtssachverständige für Wasserbautechnik im angefochtenen Bescheid in seiner Beurteilung festgestellt. Wer Konsensinhaber dieses Wasserrechts sei, sei hier zweitrangig, weil die Berechtigung typischerweise mit dem Grundeigentum verbunden sei und die Person des Inhabers an der rechtlichen Existenz der Berechtigung nichts ändere.

Die gegenständliche Bewilligung stelle "hauptsächlich" eine Betriebsordnung für die Objekte am M-Bach dar und regle die Instandhaltung als solche. In die Wasseraufteilung X/M-Bach greife sie nicht ein. Somit könne aber auch eine Beeinträchtigung fremder Rechte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend mache, nicht vorliegen, weil der Vergleichszustand jener vor der gegenständlichen Bewilligung sei und dieser unangetastet bliebe.

Der Amtssachverständige für Biologie habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die Ausleitung in den M-Bach, wie sie durch die Sohlrampe stattfinde, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers mit sich bringe. Da es sich aber nicht um die Bewilligung einer zusätzlichen Ausleitung in den M-Bach handle, gehe auch das Argument der Beschwerdeführerin ins Leere, dass ihr einerseits die Erhöhung der Pflichtwasserabgabe in

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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