Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Josef L*****, vertreten durch Mag. László Szabó, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Enthebung des Sachwalters, über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 13. September 2002, GZ 53 R 46/02g-76, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Telfs vom 3. Juli 2002, GZ 8 P 1115/95h-69, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beantwortung der Frage, ob die beim Betroffenen eingetretene Besserung seines Gesundheitszustands die Enthebung seines Sachwalters rechtfertigt oder ob nach wie vor genügend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beibehaltung der Sachwalterschaft vorliegen, kommt keine über den Anlassfall hinausgehende und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zu. Dass die Möglichkeit der Bevollmächtigung eines Anwalts durch den Betroffenen die Sachwalterbestellung nicht ausschließt, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (RIS-Justiz RS0048979).Der Beantwortung der Frage, ob die beim Betroffenen eingetretene Besserung seines Gesundheitszustands die Enthebung seines Sachwalters rechtfertigt oder ob nach wie vor genügend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beibehaltung der Sachwalterschaft vorliegen, kommt keine über den Anlassfall hinausgehende und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu. Dass die Möglichkeit der Bevollmächtigung eines Anwalts durch den Betroffenen die Sachwalterbestellung nicht ausschließt, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (RIS-Justiz RS0048979).
Anmerkung
E68501 6Ob282.02tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00282.02T.1212.000Dokumentnummer
JJT_20021212_OGH0002_0060OB00282_02T0000_000