TE Vfgh Beschluss 2002/10/7 B1392/02

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Veröffentlicht am 07.10.2002
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
StVG §120 ff
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971

Leitsatz

Zurückweisung der Eingabe eines Strafgefangenen gegen die Abnahme von Harnproben mangels Instanzenzugserschöpfung; keine Ausschöpfung des Beschwerderechts von Strafgefangenen

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der - anwaltlich nicht vertretene - Einschreiter erhebt "Beschwerde gegen die Anstaltsleitung der JA. Simmering". Begründend wird dazu im wesentlichen ausgeführt, Harnproben würden vom Einschreiter in einer Weise abgenommen, die als "schwere Nötigung", "Verstoß gegen die Menschenrechte" sowie "sexuelle Diskriminierung" anzusehen sei.

2. Nach §120 Abs1 Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, kann sich ein Strafgefangener gegen jede seine Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung sowie über jedes seine Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. §121 Abs1 StVG bestimmt, daß über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete (oder deren Anordnungen) der Anstaltsleiter (s. auch §11 Abs2 StVG), über Beschwerden gegen eine vom Anstaltsleiter getroffene Entscheidung oder Anordnung die örtlich zuständige Vollzugskammer (hier: beim Landesgericht für Strafsachen Wien) zu entscheiden hat (s. auch §11a Abs1 StVG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2000). 2. Nach §120 Abs1 Strafvollzugsgesetz (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, kann sich ein Strafgefangener gegen jede seine Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung sowie über jedes seine Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. §121 Abs1 StVG bestimmt, daß über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete (oder deren Anordnungen) der Anstaltsleiter (s. auch §11 Abs2 StVG), über Beschwerden gegen eine vom Anstaltsleiter getroffene Entscheidung oder Anordnung die örtlich zuständige Vollzugskammer (hier: beim Landesgericht für Strafsachen Wien) zu entscheiden hat (s. auch §11a Abs1 StVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2000,).

3. Nach Art144 Abs1 letzter Satz B-VG kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Da der durch die vorhin wiedergegebenen Bestimmungen des StVG eröffnete (administrative) Instanzenzug nicht erschöpft ist, ist der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über die vorliegende Eingabe unzuständig (zB VfSlg. 12.260/1990 mwN).

4. Die - wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes unzulässige - Eingabe war daher ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VfGG).

Schlagworte

Strafvollzug, Beschwerderecht, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1392.2002

Dokumentnummer

JFT_09978993_02B01392_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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