TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/20 2007/02/0096

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2007
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des DK in G, vertreten durch Dr. Josef Lechner, Dr. Ewald Wirleitner, Mag. Claudia Oberlindober und Dr. Hubert Niedermayr, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Grünmarkt 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. Jänner 2007, Zl. VwSen-161856/21/Br/Ps, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 31. März 2006 um 18.40 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in T bis zur L-Straße "gelenkt", wobei er sich am 31. März 2006 um 19.02 Uhr in der Polizeiinspektion T, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, geweigert habe, seine Atemluft von einem hiezu besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Sicherheitswacheorgan (gemeint wohl: Organ der Straßenaufsicht) auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.743,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.743,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. August 2006, Zl. 2006/02/0159) zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO reicht der bloße "Verdacht", dass der Aufgeforderte in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 11. August 2006, Zl. 2006/02/0159) zu Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO reicht der bloße "Verdacht", dass der Aufgeforderte in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat.

Von daher gesehen gehen sämtliche, dieser Rechtsprechung nicht Rechnung tragenden, - teilweise unsachlichen - weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde ins Leere. Dass aber ein solcher "Verdacht" gerechtfertigt war, konnte die belangte Behörde nicht nur auf Grund der Aussage des Zeugen B (vgl. zum Fahren in "Schlangenlinien" das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zlen. 2004/02/0086, 0089), sondern auch der eigenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. seine im angefochtenen Bescheid - S. 3 und 11 - wiedergegebenen Schilderungen des Sachverhaltes) als erwiesen annehmen. Von daher gesehen gehen sämtliche, dieser Rechtsprechung nicht Rechnung tragenden, - teilweise unsachlichen - weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde ins Leere. Dass aber ein solcher "Verdacht" gerechtfertigt war, konnte die belangte Behörde nicht nur auf Grund der Aussage des Zeugen B vergleiche zum Fahren in "Schlangenlinien" das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zlen. 2004/02/0086, 0089), sondern auch der eigenen Angaben des Beschwerdeführers vergleiche seine im angefochtenen Bescheid - Sitzung 3, und 11 - wiedergegebenen Schilderungen des Sachverhaltes) als erwiesen annehmen.

Schließlich sei vermerkt, dass der Vorwurf des "Lenkens" im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO den bloßen "Verdacht" in sich einschließt (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 11. August 2006), sodass der Beschwerdeführer durch den spruchgemäßen Vorwurf des "Lenkens" in keinem Recht verletzt wurde. Schließlich sei vermerkt, dass der Vorwurf des "Lenkens" im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO den bloßen "Verdacht" in sich einschließt vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom 11. August 2006), sodass der Beschwerdeführer durch den spruchgemäßen Vorwurf des "Lenkens" in keinem Recht verletzt wurde.

Auch das Vorbringen gegen die Höhe der verhängten Strafe lässt schon angesichts der gesetzlichen Strafdrohung (EUR 1.162,-- bis EUR 5.813,--) und der von der belangten Behörde zu Recht und unwidersprochen als erschwerend gewerteten zwei einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen. Vielmehr ist unter diesen Umständen die verhängte Strafe unter dem Blickwinkel der von der belangten Behörde zu Recht hervorgehobenen Spezialprävention sogar als milde zu bezeichnen.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 20. April 2007

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020096.X00

Im RIS seit

04.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten