TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/20 2006/02/0275

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Veröffentlicht am 20.04.2007
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
  1. StVO 1960 § 84 heute
  2. StVO 1960 § 84 gültig ab 06.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  3. StVO 1960 § 84 gültig von 31.05.2011 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  4. StVO 1960 § 84 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 84 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 84 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/02/0018 E 30. März 2011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des KD in G, vertreten durch Dr. Franz Havlicek, Rechtsanwalt in 2020 Hollabrunn, Amtsgasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 9. Mai 2006, Zl. Senat-HL-06-2012, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 15. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe folgende

Verwaltungsübertretung begangen:

"Zeit: 5. Oktober 2005 - 10.00 Uhr

Ort: Im Freilandgebiet von G neben der Landesstraße B,

Strkm. 12,400

Tatbeschreibung

Sie haben in G, Parz.783-782, dieser Ort liegt außerhalb eines Ortsgebietes, eine Werbeeinrichtung errichtet, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Werbungen verboten ist. Am 5.10.2005 um 10.00 Uhr war folgende Werbung angebracht:

'Sie fahren auf unserer Zufahrt! Gute Fahrt' (Die Werbung ist ca. 15,6m von der Fahrbahn entfernt)."

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 84 Abs. 2, § 99 Abs. 3 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 36,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 84, Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 36,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. In der von der belangten Behörde durchgeführten Berufungsverhandlung brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, es handle sich um eine Innenwerbung im Rahmen einer behördlich genehmigten Anlage. Auch die Parzellennummer stimme nicht, die Parzelle trage nach einer Grundstücksvereinigung die Nummer 781. Die Ankündigung sei zwischen Straßenkilometer 12,375 und 12,4 gestanden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben, der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz aber dahingehend geändert, "dass der Ausdruck '783-782' durch den Ausdruck '781' ersetzt" werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 28. September 2006, B 1164/06-3, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 28. September 2006, B 1164/06-3, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, der Tatort sei unrichtig bezeichnet. Er sei nicht Eigentümer des Grundstückes Nr. 781 der KG G, sondern der Nr. 781 der KG V, was er durch einen Auszug aus dem Grundbuch und der Katastralmappe belegt. Die Tatortbezeichnung im Spruch eines Bescheides ist in ihrem Gesamtzusammenhang zu verstehen. Da der Tatort mit dem Straßenkilometer 12,400 der B zusätzlich bezeichnet wurde (siehe dazu im Übrigen die - dies im Wesentlichen bestätigende - oben dargestellte Ausführung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung), kann schon deshalb kein Zweifel über den Tatort aufkommen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A). Der gerügte Spruchmangel liegt daher nicht vor.Der Beschwerdeführer rügt, der Tatort sei unrichtig bezeichnet. Er sei nicht Eigentümer des Grundstückes Nr. 781 der KG G, sondern der Nr. 781 der KG römisch fünf, was er durch einen Auszug aus dem Grundbuch und der Katastralmappe belegt. Die Tatortbezeichnung im Spruch eines Bescheides ist in ihrem Gesamtzusammenhang zu verstehen. Da der Tatort mit dem Straßenkilometer 12,400 der B zusätzlich bezeichnet wurde (siehe dazu im Übrigen die - dies im Wesentlichen bestätigende - oben dargestellte Ausführung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung), kann schon deshalb kein Zweifel über den Tatort aufkommen vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A). Der gerügte Spruchmangel liegt daher nicht vor.

Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, das gegenständliche Transparent stelle keine Werbung dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings zu § 84 Abs. 2 StVO zB im Erkenntnis vom 8. Juli 2005, Zl. 2004/02/0402, die Rechtsansicht vertreten, dass der Begriff der Werbung im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bloß wirtschaftliche Werbung in dem Sinn, dass damit Güter, Dienstleistungen, etc. angepriesen werden sollen, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, umfasse; vielmehr seien auch Maßnahmen, die nicht darauf abzielten, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern Menschen in einem anderen Sinn zu beeinflussen, als Werbung zu bezeichnen.Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, das gegenständliche Transparent stelle keine Werbung dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings zu Paragraph 84, Absatz 2, StVO zB im Erkenntnis vom 8. Juli 2005, Zl. 2004/02/0402, die Rechtsansicht vertreten, dass der Begriff der Werbung im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bloß wirtschaftliche Werbung in dem Sinn, dass damit Güter, Dienstleistungen, etc. angepriesen werden sollen, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, umfasse; vielmehr seien auch Maßnahmen, die nicht darauf abzielten, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern Menschen in einem anderen Sinn zu beeinflussen, als Werbung zu bezeichnen.

Ausgehend von dieser Rechtsprechung besteht kein Zweifel, dass die in Rede stehende Transparentaufschrift eine "Werbung" in diesem Sinn darstellt, wird doch damit darauf abgezielt, die Straßenbenützer im Sinne einer politischen Meinungsbildung zu beeinflussen. Im Hinblick auf den in der Beschwerde dargestellten Zusammenhang der Aufstellung des gegenständlichen Transparentes mit dem Ausbau der B, der Auflassung eines vormalig parallel dazu führenden Weges, der vom Beschwerdeführer erachteten rechtlichen und wirtschaftlichen Benachteiligung und dem Zusammenhang mit weiteren Aktionen (der Beschwerdeführer führt dazu in der Beschwerde aus, er habe weitere Transparente aufgestellt, mit Inhalten wie etwa: "Macht korrumpiert ..."; "Vor dem Recht sind alle gleich ..." uva), findet sich diese Bewertung des Inhaltes des Transparentes als ("politische") Werbung bestätigt. So führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde ua wörtlich aus:

  • -Strichaufzählung
    "Ende Oktober fand die feierliche Freigabe dieses Streckenabschnittes für den öffentlichen Verkehr statt. Gerade deswegen habe ich diesen Text mit den darin enthaltenen kryptischen/provokativen Botschaften angebracht."
  • -Strichaufzählung
    "zum überwiegenden Teil sollte damit provokativ auf Rechtswidrigkeiten in den Verfahren hingewiesen werden und mit der darin enthaltenen Botschaft die Verantwortlichen zu einem Denkprozess dahingehend veranlasst werden, ob ..."
Zum Hinweis des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe nicht die Möglichkeit "des Vorliegens eines Falles der freien Meinungsäußerung oder einer Protestmaßnahme" in Betracht gezogen, ist er einerseits auf den im gegenständlichen Fall ergangenen, bereits zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2006 hinzuweisen, dass eine allfällige Abwägung gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK nur im Falle der Prüfung der Versagung einer Bewilligung stattzufinden hat und andererseits darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist, die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht zu prüfen. Zudem ändert dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nichts daran, dass der Inhalt seines Transparentes als Werbung anzusehen ist.Zum Hinweis des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe nicht die Möglichkeit "des Vorliegens eines Falles der freien Meinungsäußerung oder einer Protestmaßnahme" in Betracht gezogen, ist er einerseits auf den im gegenständlichen Fall ergangenen, bereits zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2006 hinzuweisen, dass eine allfällige Abwägung gemäß Artikel 10, Absatz 2, EMRK nur im Falle der Prüfung der Versagung einer Bewilligung stattzufinden hat und andererseits darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist, die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht zu prüfen. Zudem ändert dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nichts daran, dass der Inhalt seines Transparentes als Werbung anzusehen ist.
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe als Strafnorm zu Unrecht § 99 Abs. 3 lit. a StVO herangezogen. Ihm ist Recht zu geben, dass sich § 99 Abs. 3 lit. a StVO nur an Lenker von Fahrzeugen, Fußgänger, Reiter, Treiber oder Führer von Vieh richtet, weshalb richtigerweise § 99 Abs. 3 lit. j StVO hätte zur Anwendung gelangen müssen. Dennoch liegt im Ergebnis keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, weil die Strafdrohung der beiden Rechtsvorschriften ident und der Beschwerdeführer daher in keinem subjektiven Recht verletzt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2002, Zl. 2001/02/0253).Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe als Strafnorm zu Unrecht Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO herangezogen. Ihm ist Recht zu geben, dass sich Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO nur an Lenker von Fahrzeugen, Fußgänger, Reiter, Treiber oder Führer von Vieh richtet, weshalb richtigerweise Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO hätte zur Anwendung gelangen müssen. Dennoch liegt im Ergebnis keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, weil die Strafdrohung der beiden Rechtsvorschriften ident und der Beschwerdeführer daher in keinem subjektiven Recht verletzt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2002, Zl. 2001/02/0253).
Der Beschwerdeführer bringt noch vor, dass die verfahrensgegenständliche Handlung die erste einer Vielzahl, nach einem einheitlichen Gesamtkonzept gesetzter Einzelhandlungen darstelle. Damit behauptet er das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes. Dieses Vorbringen kann angesichts der erstmaligen Übertretungshandlung im gegenständlichen Verfahren unbeantwortet bleiben, da es bei der "ersten" Einzelhandlung den Beschwerdeführer nicht beschweren kann, dass diese als Einzeltat bestraft wurde und keine weiteren Taten im Sinne eines fortgesetzten Deliktes erfasst wurden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 20. April 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020275.X00

Im RIS seit

04.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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