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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der AR in L, vertreten durch Gabl Kogler Papesch Leitner Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Juni 2005, Zl. VwSen-210454/13/Lg/Wa/Hu, betreffend Übertretung der O.ö. Bauordnung 1994 (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 13. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 1 und 2 der O.ö. Bauordnung 1994 die Baubewilligung "für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes mit Buschenschank und einer Hauskanalanlage sowie für die Errichtung von Stützmauern auf dem Grundstück Nr. 662/10, KG L (DStraße), nach Maßgabe des Plansatzes des Arch. DI Gerhard L(...) vom 15. 01. 2004, Änderung bzw. Ergänzung vom 08. 03. 2004)," erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 13. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, Absatz eins, und 2 der O.ö. Bauordnung 1994 die Baubewilligung "für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes mit Buschenschank und einer Hauskanalanlage sowie für die Errichtung von Stützmauern auf dem Grundstück Nr. 662/10, KG L (DStraße), nach Maßgabe des Plansatzes des Arch. DI Gerhard L(...) vom 15. 01. 2004, Änderung bzw. Ergänzung vom 08. 03. 2004)," erteilt.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin und den am Verfahren beteiligten Parteien am 14. Juli 2004 zugestellt. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern (Eigentümer des Baugrundstückes) gaben am selben Tag einen Rechtsmittelverzicht ab.
Der Bauführer zeigte am 15. Juli 2004 der Baubehörde an, dass mit der Bauarbeit am 20. Juli 2004 begonnen wird.
Mit Erledigung vom 15. Juli 2004 teilte die O.ö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde der Beschwerdeführerin mit, es bestünden gravierende Bedenken gegen die Bewilligung, weshalb sie sich veranlasst sehe, eine aufsichtsbehördliche Prüfung durchzuführen.
Mit Bescheid vom 3. August 2004, der Beschwerdeführerin am selben Tag zugestellt, hob die O.ö. Landesregierung gemäß § 103 Abs. 1 O.ö. Gemeindeordnung 1990 den Baubewilligungsbescheid wegen Gesetzwidrigkeit auf.Mit Bescheid vom 3. August 2004, der Beschwerdeführerin am selben Tag zugestellt, hob die O.ö. Landesregierung gemäß Paragraph 103, Absatz eins, O.ö. Gemeindeordnung 1990 den Baubewilligungsbescheid wegen Gesetzwidrigkeit auf.
Die O.ö. Umweltanwaltschaft, die dem Baubewilligungsverfahren von der Baubehörde nicht beigezogen worden war, erhob gegen die Baubewilligung mit Schriftsatz vom 4. August 2004 Berufung, zog diese jedoch in weiterer Folge im Hinblick auf die Erlassung des aufsichtsbehördlichen Bescheides der O.ö. Landesregierung vom 3. August 2004 mit Schriftsatz vom 31. August 2004 (bei der Beschwerdeführerin eingelangt am 6. September 2004) wieder zurück.
Mit hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0214, auf welches im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde infolge Beschwerde der Stadtgemeinde L der aufsichtsbehördliche Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 3. August 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof ging in seinem Erkenntnis davon aus, dass die O.ö. Umweltanwaltschaft im Baubewilligungsverfahren Parteistellung hatte und ihr daher der Baubewilligungsbescheid zuzustellen gewesen wäre, ansonsten er nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. Eine Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 13. Juli 2004 an die O.ö. Umweltanwaltschaft könne jedenfalls nicht vor dem 26. Juli 2004 angenommen werden. Dies bedeute, dass der Baubewilligungsbescheid zum Zeitpunkt der Erlassung des aufsichtsbehördlichen Bescheides noch nicht rechtskräftig war, sodass es schon deshalb an einer Voraussetzung des § 103 Abs. 1 O.ö. Gemeindeordnung 1990, welche Bestimmung eine Aufhebung nur rechtskräftiger Bescheide vorsieht, mangle. Der Umstand, dass die O.ö. Umweltanwaltschaft ihre Berufung im Hinblick auf die Erlassung des aufsichtsbehördlichen Bescheides in weiterer Folge zurückgezogen hat, habe nicht rückwirkend die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides zu einem vor der Erlassung des aufsichtsbehördlichen Bescheides liegenden Zeitpunkt herbeizuführen vermocht. Da der Baubewilligungsbescheid vom 13. Juli 2004 zum Zeitpunkt der Erlassung des aufsichtsbehördlichen Bescheides der O.ö. Landesregierung jedenfalls nicht rechtskräftig war und es somit an einer Voraussetzung für seine Behebung mangelte, war dieser Bescheid mit dem genannten Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Mit hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0214, auf welches im Übrigen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, wurde infolge Beschwerde der Stadtgemeinde L der aufsichtsbehördliche Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 3. August 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof ging in seinem Erkenntnis davon aus, dass die O.ö. Umweltanwaltschaft im Baubewilligungsverfahren Parteistellung hatte und ihr daher der Baubewilligungsbescheid zuzustellen gewesen wäre, ansonsten er nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. Eine Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 13. Juli 2004 an die O.ö. Umweltanwaltschaft könne jedenfalls nicht vor dem 26. Juli 2004 angenommen werden. Dies bedeute, dass der Baubewilligungsbescheid zum Zeitpunkt der Erlassung des aufsichtsbehördlichen Bescheides noch nicht rechtskräftig war, sodass es schon deshalb an einer Voraussetzung des Paragraph 103, Absatz eins, O.ö. Gemeindeordnung 1990, welche Bestimmung eine Aufhebung nur rechtskräftiger Bescheide vorsieht, mangle. Der Umstand, dass die O.ö. Umweltanwaltschaft ihre Berufung im Hinblick auf die Erlassung des aufsichtsbehördlichen Bescheides in weiterer Folge zurückgezogen hat, habe nicht rückwirkend die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides zu einem vor der Erlassung des aufsichtsbehördlichen Bescheides liegenden Zeitpunkt herbeizuführen vermocht. Da der Baubewilligungsbescheid vom 13. Juli 2004 zum Zeitpunkt der Erlassung des aufsichtsbehördlichen Bescheides der O.ö. Landesregierung jedenfalls nicht rechtskräftig war und es somit an einer Voraussetzung für seine Behebung mangelte, war dieser Bescheid mit dem genannten Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 26. August 2004 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 O.ö. Bauordnung 1994 "die Fortsetzung der Bauausführung des gegenständlichen Projektes 'Buschenschank' auf dem Grundstück Nr. 662/10, KG L, bis zur Behebung des Mangels untersagt". In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass keine Gefahr in Verzug vorliege, weshalb "die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt" werde.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 26. August 2004 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, O.ö. Bauordnung 1994 "die Fortsetzung der Bauausführung des gegenständlichen Projektes 'Buschenschank' auf dem Grundstück Nr. 662/10, KG L, bis zur Behebung des Mangels untersagt". In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass keine Gefahr in Verzug vorliege, weshalb "die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt" werde.
Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde L vom 28. Oktober 2004 keine Folge gegeben.
Einem Schreiben der Stadtgemeinde L vom 2. November 2004 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist zu entnehmen, dass der Baueinstellungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde L vom 28. Oktober 2004 mit seiner Zustellung an die Beschwerdeführerin rechtskräftig geworden sei.
Über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Schriftsatz vom 20. August 2004 rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Vorwurfs, auf dem Baugrundstück trotz Fehlens einer entsprechenden Baubewilligung am 5., 6., 9., 10. und 11. August 2004 bauliche Maßnahmen durchgeführt zu haben, mit Schriftsatz vom 9. September 2004 dahingehend, dass der aufsichtsbehördliche Bescheid der O.ö. Landesregierung gesetzwidrig sei und sie keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit treffe.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. November 2004 wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 57 Abs. 1 Z. 2 und § 57 Abs. 2 O.ö. Bauordnung 1994 eine Strafe von EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) verhängt. Ihr wurde zur Last gelegt, "als Bauherrin auf dem Grundstück 662/10, KG L, das Bauvorhaben 'Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes mit Buschenschank' im Zeitraum 5.8.2004 bis einschließlich 11.8.2004 ausgeführt" zu haben, obwohl "mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 3.8.2004, (...), der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 13.7.2004, (...), wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben wurde"; sie habe somit in diesem Zeitraum ein "bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt". Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurden die von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen baulichen Maßnahmen näher detailliert festgestellt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. November 2004 wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 57, Absatz 2, O.ö. Bauordnung 1994 eine Strafe von EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) verhängt. Ihr wurde zur Last gelegt, "als Bauherrin auf dem Grundstück 662/10, KG L, das Bauvorhaben 'Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes mit Buschenschank' im Zeitraum 5.8.2004 bis einschließlich 11.8.2004 ausgeführt" zu haben, obwohl "mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 3.8.2004, (...), der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 13.7.2004, (...), wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben wurde"; sie habe somit in diesem Zeitraum ein "bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt". Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurden die von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen baulichen Maßnahmen näher detailliert festgestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen, das erstinstanzliche Straferkenntnis jedoch mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet:
"Sie haben als Bauherrin auf dem Grundstück Nr. 662/10, KG L, das bewilligungspflichtige Bauvorhaben 'Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes mit Buschenschank' im Zeitraum vom 6.8.2004 bis einschließlich 11.8.2004 ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt, indem Sie folgende Bauausführungshandlungen durchführen haben lassen:
Absenkung des Bodenniveaus der Baugrube durch Erdaushub und Stemmarbeiten (am 6.8., 10.8. und 11.8.2004) sowie Aufbringung einer Magerbetonschicht (am 11.8.2004).
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 57 Abs. 1 Z. 2 iVm § 39 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 1 Z. 1 O.ö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idF LGBl. Nr. 114/2002."Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, O.ö. Bauordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2002,."
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 57 Abs. 1 Z. 2 iVm § 57 Abs. 2 O.ö. Bauordnung 1994 iVm § 16 Abs. 2 und § 19 VStG eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 57, Absatz 2, O.ö. Bauordnung 1994 in Verbindung mit , Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 19, VStG eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.
Soweit dies für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung ist, führte die belangte Behörde aus, Kern der Problematik, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0214, zu Grunde gelegen sei, sei die Frage gewesen, ob zum Zeitpunkt der aufsichtsbehördlichen Entscheidung die (gemäß § 103 Abs. 1 O.ö. Gemeindeordnung erforderliche) Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides gegeben gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Frage im Hinblick auf die Stellung der O.ö. Umweltanwaltschaft als übergangene Partei im Baubewilligungsverfahren verneint. Der springende Punkt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes liege gerade in der Verneinung der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides zum Zeitpunkt der aufsichtsbehördlichen Entscheidung. Bei Beachtung des geschilderten Herganges sei kein Grund ersichtlich, dass die Rechtskraft vor dem hier gegenständlichen Tatzeitraum eingetreten sein könnte. Im Hinblick auf die Begründungsdarlegungen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis sei klargestellt, dass § 42 Abs. 3 VwGG (wonach die Rechtssache durch die Aufhebung des Bescheides in die Lage zurücktrete, in der sie sich vor Aufhebung des Bescheides befunden habe) nicht zu dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Ergebnis führen könne. Die so genannte ex tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes habe zur Konsequenz, dass der Baubewilligungsbescheid zwar während des Tatzeitraumes als existent zu betrachten sei, ihm aber die Rechtskraft, mithin eine gesetzliche Voraussetzung rechtskonformen Bauens mangle. Im Hinblick auf das Verschulden der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass die Tat nicht über § 6 VStG als entschuldigt angesehen werden könne. Ein entschuldigender Notstand liege nur dann vor, wenn eine unmittelbar drohende schwere Gefahr für Individualrechtsgüter des Täters oder eines Dritten - und zwar für Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen - vorliege, die Gefahr in zumutbarer Weise nicht auf andere Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben sei, der Täter sich nicht selbst in eine Zwangslage gebracht habe und der Schaden aus der Tat nicht unverhältnismäßig schwerer wiege als der Nachteil, den sie abwenden soll. Diese Voraussetzungen seien bei den als Baufortsetzungsmaßnahmen qualifizierten Handlungen nicht gegeben. Die Tat sei auch nicht infolge der ex tunc-Wirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2004 entschuldigt. Während des Tatzeitraumes habe die Beschwerdeführerin (infolge des aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 3. August 2004) nicht vom Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung ausgehen dürfen. Die Aufhebung des aufsichtsbehördlichen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof bewirke lediglich, dass die in Rede stehende Voraussetzung aus einem anderen Grund als es sich zur Tatzeit aus der Sicht der Beschwerdeführerin darstellt nicht gegeben gewesen sei. Was die Beschwerdeführerin aus damaliger Perspektive als Grund für den Mangel einer rechtskräftigen Baubewilligung annehmen habe müssen, sei irrelevant. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass der Beschwerdeführerin ab Kenntnis der aufsichtsbehördlichen Entscheidung vom 3. August 2004 bewusst gewesen sei, dass keine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen sei. Daran ändere nicht, dass der Grund dafür wegen der divergierenden Rechtsauffassungen der Aufsichtsbehörde und des Verwaltungsgerichtshofes nicht derselbe gewesen sei. Diese Lösung entspreche dem System des § 1 Abs. 2 VStG, wonach die Änderung der Rechtslage nach Fällung des Bescheides erster Instanz rechtlich ohne Bedeutung sei. Im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG genüge fahrlässiges Verhalten. Im Beschwerdefall sei davon auszugehen, dass die Baumaßnahmen aus der Sicht der Beschwerdeführerin vorsätzlich gesetzt worden seien. Auch die Unrechtmäßigkeit des Tuns sei der Beschwerdeführerin bewusst gewesen. Dies müsse im Hinblick auf die Kenntnis von der Ausübung der Baubewilligung - in Verbindung mit der gesonderten Information - bejaht werden. Der Umstand der Bekämpfung der Beseitigung der Baubewilligung in Verbindung mit einer vielleicht optimistischen Prognose des Verfahrensausganges vermöge daran nichts zu ändern, wenngleich der Umstand, dass die Baubehörde erster Instanz mehrfach den Auffassungen der Beschwerdeführerin entsprechende Positionen vertreten habe (etwa den expliziten Nichtausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen die Baufortsetzungsuntersagung). Auf der Schuldebene lastete die belangte Behörde daher der Beschwerdeführerin grob fahrlässiges Verhalten an.Soweit dies für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung ist, führte die belangte Behörde aus, Kern der Problematik, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0214, zu Grunde gelegen sei, sei die Frage gewesen, ob zum Zeitpunkt der aufsichtsbehördlichen Entscheidung die (gemäß Paragraph 103, Absatz eins, O.ö. Gemeindeordnung erforderliche) Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides gegeben gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Frage im Hinblick auf die Stellung der O.ö. Umweltanwaltschaft als übergangene Partei im Baubewilligungsverfahren verneint. Der springende Punkt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes liege gerade in der Verneinung der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides zum Zeitpunkt der aufsichtsbehördlichen Entscheidung. Bei Beachtung des geschilderten Herganges sei kein Grund ersichtlich, dass die Rechtskraft vor dem hier gegenständlichen Tatzeitraum eingetreten sein könnte. Im Hinblick auf die Begründungsdarlegungen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis sei klargestellt, dass Paragraph 42, Absatz 3, VwGG (wonach die Rechtssache durch die Aufhebung des Bescheides in die Lage zurücktrete, in der sie sich vor Aufhebung des Bescheides befunden habe) nicht zu dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Ergebnis führen könne. Die so genannte ex tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes habe zur Konsequenz, dass der Baubewilligungsbescheid zwar während des Tatzeitraumes als existent zu betrachten sei, ihm aber die Rechtskraft, mithin eine gesetzliche Voraussetzung rechtskonformen Bauens mangle. Im Hinblick auf das Verschulden der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass die Tat nicht über Paragraph 6, VStG als entschuldigt angesehen werden könne. Ein entschuldigender Notstand liege nur dann vor, wenn eine unmittelbar drohende schwere Gefahr für Individualrechtsgüter des Täters oder eines Dritten - und zwar für Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen - vorliege, die Gefahr in zumutbarer Weise nicht auf andere Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben sei, der Täter sich nicht selbst in eine Zwangslage gebracht habe und der Schaden aus der Tat nicht unverhältnismäßig schwerer wiege als der Nachteil, den sie abwenden soll. Diese Voraussetzungen seien bei den als Baufortsetzungsmaßnahmen qualifizierten Handlungen nicht gegeben. Die Tat sei auch nicht infolge der ex tunc-Wirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2004 entschuldigt. Während des Tatzeitraumes habe die Beschwerdeführerin (infolge des aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 3. August 2004) nicht vom Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung ausgehen dürfen. Die Aufhebung des aufsichtsbehördlichen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof bewirke lediglich, dass die in Rede stehende Voraussetzung aus einem anderen Grund als es sich zur Tatzeit aus der Sicht der Beschwerdeführerin darstellt nicht gegeben gewesen sei. Was die Beschwerdeführerin aus damaliger Perspektive als Grund für den Mangel einer rechtskräftigen Baubewilligung annehmen habe müssen, sei irrelevant. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass der Beschwerdeführerin ab Kenntnis der aufsichtsbehördlichen Entscheidung vom 3. August 2004 bewusst gewesen sei, dass keine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen sei. Daran ändere nicht, dass der Grund dafür wegen der divergierenden Rechtsauffassungen der Aufsichtsbehörde und des Verwaltungsgerichtshofes nicht derselbe gewesen sei. Diese Lösung entspreche dem System des Paragraph eins, Absatz 2, VStG, wonach die Änderung der Rechtslage nach Fällung des Bescheides erster Instanz rechtlich ohne Bedeutung sei. Im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG genüge fahrlässiges Verhalten. Im Beschwerdefall sei davon auszugehen, dass die Baumaßnahmen aus der Sicht der Beschwerdeführerin vorsätzlich gesetzt worden seien. Auch die Unrechtmäßigkeit des Tuns sei der Beschwerdeführerin bewusst gewesen. Dies müsse im Hinblick auf die Kenntnis von der Ausübung der Baubewilligung - in Verbindung mit der gesonderten Information - bejaht werden. Der Umstand der Bekämpfung der Beseitigung der Baubewilligung in Verbindung mit einer vielleicht optimistischen Prognose des Verfahrensausganges vermöge daran nichts zu ändern, wenngleich der Umstand, dass die Baubehörde erster Instanz mehrfach den Auffassungen der Beschwerdeführerin entsprechende Positionen vertreten habe (etwa den expliziten Nichtausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen die Baufortsetzungsuntersagung). Auf der Schuldebene lastete die belangte Behörde daher der Beschwerdeführerin grob fahrlässiges Verhalten an.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der Baubewilligungsbescheid ex tunc betrachtet im Zeitpunkt des Tatzeitraumes als in Rechtskraft erwachsen anzusehen gewesen sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 Z. 2 O.ö. Bauordnung 1994 zur Last gelegt. Im Hinblick auf den maßgeblichen Tatzeitraum war diese Bestimmung in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998 anzuwenden. Sie hat folgenden Wortlaut:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, O.ö. Bauordnung 1994 zur Last gelegt. Im Hinblick auf den maßgeblichen Tatzeitraum war diese Bestimmung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998, anzuwenden. Sie hat folgenden Wortlaut:
"§ 57
Strafbestimmungen
...
2. als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat, oder ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist;
..."
Von Bedeutung für den Beschwerdefall ist allein die Frage, ob eine rechtskräftige Baubewilligung für die von der Beschwerdeführerin im Tatzeitraum vorgenommenen, ihr im angefochtenen Bescheid zur Last gelegten baulichen Maßnahmen vorgelegen ist. (Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Strafbehörden nicht in Frage gestellt haben, dass die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen baulichen Maßnahmen durch die vom Bürgermeister der Stadtgemeinde L mit Bescheid vom 13. Juli 2004 erteilte Baubewilligung - deren Rechtskraft vorausgesetzt - gedeckt sind.)
Die belangte Behörde verneinte die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 13. Juli 2004 einerseits mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0214, und andererseits deshalb, weil die O.ö. Umweltanwaltschaft am 4. August 2004 gegen diese Baubewilligung Berufung erhoben hat, die erst nach dem hier maßgeblichen Zeitraum zurückgezogen worden ist.
Im Ergebnis richtig hat die belangte Behörde nicht den Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 3. August 2004, mit welchem der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 13. Juli 2004 wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben wurde, als Grundlage für das Nichtvorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung herangezogen, weil durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0214, gemäß § 42 Abs. 3 VwGG von einer ex tunc-Wirkung dieses Erkenntnisses auszugehen ist, d.h. die Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück. Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2000, Zl. 99/10/0244, mit weiteren Nachweisen).Im Ergebnis richtig hat die belangte Behörde nicht den Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 3. August 2004, mit welchem der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 13. Juli 2004 wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben wurde, als Grundlage für das Nichtvorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung herangezogen, weil durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0214, gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG von einer ex tunc-Wirkung dieses Erkenntnisses auszugehen ist, d.h. die Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück. Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2000, Zl. 99/10/0244, mit weiteren Nachweisen).
Mit dem Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0214, kann jedoch nicht die Frage beantwortet werden, ob im hier maßgeblichen Zeitraum eine rechtskräftige Baubewilligung vorlag, auf Grund derer die Beschwerdeführerin zur Ausführung der ihr im Beschwerdefall zur Last gelegten bewilligungspflichtigen baulichen Maßnahmen berechtigt war, weil der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis nur zu prüfen hatte, ob eine Rechtskraft des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 13. Juli 2004 im Sinne des § 103 Abs. 1 O.ö. Gemeindeordnung 1990 vorlag. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auf die Rechtskraft im Sinne des § 103 Abs. 1 O.ö. Gemeindeordnung 1990 ankommt und Probleme, die sich aus der Scheinrechtskraft von Bescheiden ergeben können, bei dieser Beurteilung außer Betracht bleiben.Mit dem Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0214, kann jedoch nicht die Frage beantwortet werden, ob im hier maßgeblichen Zeitraum eine rechtskräftige Baubewilligung vorlag, auf Grund derer die Beschwerdeführerin zur Ausführung der ihr im Beschwerdefall zur Last gelegten bewilligungspflichtigen baulichen Maßnahmen berechtigt war, weil der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis nur zu prüfen hatte, ob eine Rechtskraft des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 13. Juli 2004 im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, O.ö. Gemeindeordnung 1990 vorlag. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auf die Rechtskraft im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, O.ö. Gemeindeordnung 1990 ankommt und Probleme, die sich aus der Scheinrechtskraft von Bescheiden ergeben können, bei dieser Beurteilung außer Betracht bleiben.
Entscheidungswesentliche Voraussetzung für die Bestrafung nach § 57 Abs. 1 Z. 2 O.ö. Bauordnung 1994 ist jedoch die Ausführung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung.Entscheidungswesentliche Voraussetzung für die Bestrafung nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, O.ö. Bauordnung 1994 ist jedoch die Ausführung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung.
Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides daher zutreffend auch § 39 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994 als maßgebliche Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (vgl. § 44a Z. 2 VStG) angeführt. Diese Bestimmung lautet:Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides daher zutreffend auch Paragraph 39, Absatz eins, O.ö. Bauordnung 1994 als maßgebliche Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist vergleiche , Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) angeführt. Diese Bestimmung lautet:
"Bauausführung
§ 39 Paragraph 39
Beginn der Bauausführung, Planabweichungen
..."
Unter der Rechtskraft gemäß § 39 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994 ist nicht wie bei § 103 Abs. 1 O.ö. Gemeindeordnung 1990 die formelle Rechtskraft des Bescheides zu verstehen. Bei der Prüfung des Eintrittes der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides gemäß § 39 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994 ist nämlich die Regelung des § 33 O.ö. Bauordnung 1994 mit zu berücksichtigen. Diese Bestimmung in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 96/2006 behandelt die übergangenen Parteien und hatte folgenden Wortlaut:Unter der Rechtskraft gemäß Paragraph 39, Absatz eins, O.ö. Bauordnung 1994 ist nicht wie bei Paragraph 103, Absatz eins, O.ö. Gemeindeordnung 1990 die formelle Rechtskraft des Bescheides zu verstehen. Bei der Prüfung des Eintrittes der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides gemäß Paragraph 39, Absatz eins, O.ö. Bauordnung 1994 ist nämlich die Regelung des Paragraph 33, O.ö. Bauordnung 1994 mit zu berücksichtigen. Diese Bestimmung in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2006, behandelt die übergangenen Parteien und hatte folgenden Wortlaut:
"§ 33
Übergangene Parteien
1. bis zur Erlassung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz durch Gewährung des Parteiengehörs zum Baubewilligungsantrag und zum Ergebnis des hierüber bereits durchgeführten Ermittlungsverfahrens;
2. nach Erlassung des Baubewilligungsbescheides erster Instanz durch Zustellung einer Bescheidausfertigung.
Die Regelung des § 33 O.ö. Bauordnung 1994 betreffend die übergangenen Parteien in der hier maßgeblichen Fassung bezieht sich zwar auf "Nachbarn" (siehe § 31 O.ö. Bauordnung 1994), dies ändert jedoch nichts daran, dass es für die Zulässigkeit der Bauausführung gemäß § 39 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994 auch nach dieser Rechtslage (auf Grund der nunmehrigen Rechtslage nach der Novelle LGBl. Nr. 96/2006 sind übergangene Nachbarn nicht nur "Nachbarn", sondern alle Parteien, die vor oder bei der Verhandlung keine Einwendungen erheben konnten, weil sie zu dieser Verhandlung entgegen § 32 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994 nicht geladen wurden) nur auf die gegenüber den, dem Baubewilligungsverfahren beigezogenen Verfahrensparteien eingetretene Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ankommt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0217).Die Regelung des Paragraph 33, O.ö. Bauordnung 1994 betreffend die übergangenen Parteien in der hier maßgeblichen Fassung bezieht sich zwar auf "Nachbarn" (siehe Paragraph 31, O.ö. Bauordnung 1994), dies ändert jedoch nichts daran, dass es für die Zulässigkeit der Bauausführung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, O.ö. Bauordnung 1994 auch nach dieser Rechtslage (auf Grund der nunmehrigen Rechtslage nach der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2006, sind übergangene Nachbarn nicht nur "Nachbarn", sondern alle Parteien, die vor oder bei der Verhandlung keine Einwendungen erheben konnten, weil sie zu dieser Verhandlung entgegen Paragraph 32, Absatz eins, O.ö. Bauordnung 1994 nicht geladen wurden) nur auf die gegenüber den, dem Baubewilligungsverfahren beigezogenen Verfahrensparteien eingetretene Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ankommt vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0217).
Da es sohin auf die allseitige Rechtskraft der Baubewilligung gegenüber sämtlichen Parteien des Baubewilligungsverfahrens für den zulässigen Beginn der Bauausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht ankommt, erweist sich die von dieser Auffassung ausgehende Rechtsansicht der belangten Behörde als rechtsirrig. In den vorgelegten Verwaltungsakten vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Hinweise darauf finden, dass die der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 13. Juli 2004 erteilte Baubewilligung im Tatzeitraum gegenüber den dem Baubewilligungsverfahren beigezogenen Verfahrensparteien nicht rechtskräftig gewesen wäre.
Aus diesem Grund war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Aus diesem Grund war daher der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführerin war abzuweisen, weil im pauschalierten Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung bereits die Umsatzsteuer enthalten ist.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführerin war abzuweisen, weil im pauschalierten Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung bereits die Umsatzsteuer enthalten ist.
Wien, am 24. April 2007
Schlagworte
Übergangene Partei Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Baurecht Nachbar übergangener Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050264.X00Im RIS seit
11.06.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011