TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/26 2003/03/0076

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des HH in H, vertreten durch Dr. Wolfgang Hofer, Rechtsanwalt in D-93047 Regensburg, Maximilianstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20. Februar 2003, Zl. KUVS- 1303/4/2002, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als Inhaber der Firma H.H. Internationale Spedition mit einem näher genannten Standort in Deutschland zu verantworten, dass am 25. September 2001 gegen 13 Uhr 25 mit einem Sattelkraftfahrzeug mit näher bezeichnetem deutschen Kennzeichen, das von J.L. auf der Südautobahn A-2 im Freilandgebiet von Arnoldstein, auf Höhe des Baukm 373,99 gelenkt worden sei, ein gewerbsmäßiger Güterbeförderungsverkehr über die Grenze von Italien kommend durch Österreich im Transit in Richtung Deutschland durchgeführt worden sei, ohne dass er als Unternehmer, der veranlasst habe, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt werde, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten seien, den Fahrer darüber belehrt habe, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe, zumal eine automatische Entwertung von Ökopunkten im Zuge der Einfahrt in das Bundesgebiet wegen Nichtbenützung der deutlich gekennzeichneten Ökospur nicht ermöglicht worden sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 iVm § 23 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl. I Nr. 106/2001, begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, am 25. September 2001 habe J.L., ein in der Firma des Beschwerdeführers seit ca. 10 Jahren angestellter Berufskraftfahrer, ein näher bezeichnetes Sattelkraftfahrzeug auf der Südautobahn A-2 von Italien kommend gelenkt. Das Fahrzeug sei mit Ware der Firma L.B. srl in der Provinz Treviso für den Empfänger H.N. in Deutschland beladen worden. Um 13 Uhr 25 sei J.L. auf Höhe des Baukm 373,99 von einem Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten, Verkehrsabteilung, einer Kontrolle unterzogen und dabei festgestellt worden, dass die letzte Kommunikation des Ecotag am 21. September 2001, um 6 Uhr 32, bei der Ausfahrt aus dem Bundesgebiet in Kiefersfelden stattgefunden habe. Das Sattelzugfahrzeug sei mit einem voll funktionsfähigen Ecotag ausgerüstet gewesen, welches auch eingeschaltet gewesen sei, J.L. habe das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt aber nicht über die Ökospur, sondern auf der PKW-Spur (allgemeine Einreisespur) in das Bundesgebiet von Österreich gelenkt. Der Beschwerdeführer habe die Begehung der Verwaltungsübertretung nicht in Abrede gestellt und sich dahin verantwortet, dass er den Fahrer vor 10 Jahren hinsichtlich der damaligen Ökopunktekarte belehrt und diese Belehrung anlässlich der Einführung der Ecotag Geräte wiederholt habe, schriftliche Belehrungen nicht vorlägen und es eine Belehrung im eigentlichen Sinn bzw. in Form eines Vortrages in seiner Firma nicht gebe, sondern lediglich anlässlich von Abrechnungen des Öfteren über die Problematik im Zusammenhang von Ökopunkten gesprochen werde. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer der ihm durch § 9 Abs. 3 letzter Satz GütbefG auferlegten Verpflichtung, den Fahrer konkret zu belehren, welche Maßnahmen zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen seien, nicht nachgekommen sei. Mit der Verantwortung, sich nur ganz allgemein hinsichtlich der Einhaltung der Ökopunkteverordnung unterhalten zu haben, habe der Beschwerdeführer in keiner Weise einen Nachweis im Sinne einer Belehrung nach dem GütbefG erbringen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer § 9 Abs. 3 GütbefG zuwiderhandelt.

Gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. mindestens EUR 1.453,-- zu betragen.

Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass der Lenker des gegenständlichen Lkws bei der in Rede stehenden Einreise in das Bundesgebiet "die PKW-Spur" benutzt und dadurch das elektronische Abbuchungssystem umfahren hat. Der Lenker eines Lastkraftwagens ist bei der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der beabsichtigten Benutzung des Umweltdatenträgers aber verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine automatische Abbuchung auch tatsächlich vorgenommen werden kann. Dazu zählt auch, dass er eine für die Benutzung des Umweltdatenträgers vorgesehene Fahrspur benützt. Andernfalls würde dem Ziel der in Rede stehenden Regelung, die Entrichtung der Ökopunkte sicherzustellen, nicht entsprochen werden. Ein Lenker, der die für eine automatische Abbuchung der Ökopunkte nicht vorgesehene PKW-Spur benützt, ist zur Verwendung einer Ökokarte verpflichtet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2001, Zl. 2000/03/0223). Dass eine solche (ordnungsgemäß) verwendet worden wäre, wird vom Beschwerdeführer aber nicht vorgebracht.

Gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz GütbefG hat der Unternehmer den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Daraus muss auch eine Verpflichtung des Unternehmers abgeleitet werden, den Fahrer auf das allfällige Bestehen von eigens gekennzeichneten Ökospuren an den Grenzübergängen hinzuweisen, die im Falle ihres Bestehens bei Verwendung eines Ecotags zu benützen sind, damit das mitgeführte Ecotag seiner Bestimmung gemäß die entsprechende Abbuchung von Ökopunkten auslösen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2003/03/0037). Es ist daher keinesfalls ausreichend, wenn der Unternehmer den Fahrer bei der Einführung der Ecotag-Geräte "allgemein" belehrt hat. Eine Belehrung über die Verwendung einer allfälligen Ökospur beim Grenzübergang ist vom Beschwerdeführer unbestritten nicht erfolgt.

Da es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte er gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an einer Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Es wäre ihm daher oblegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl. 2004/03/0107).

Mit dem Argument, der Fahrzeuglenker sei schon jahrelang in seinem Unternehmen tätig und habe laufend die Bestimmungen nach dem GütbefG eingehalten, was auch beinhalte, dass er über diese bestens Bescheid gewusst habe, hat der Beschwerdeführer ein dieser Rechtsprechung gerecht werdendes Kontrollsystem nicht dargetan und somit auch nicht dargelegt, dass er alle Maßnahmen getroffen hätte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Beweise darüber aufzunehmen, ob der im gegenständlichen Fahrzeug angebrachte Ecotag im Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung funktionstauglich gewesen sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die Frage des Funktionierens des Ecotags im vorliegenden Fall keine Rolle spielen kann, weil der Fahrer unbestritten die Ökospur bei der Einreise nicht befahren hat und der Beschwerdeführer im Hinblick darauf bestraft wurde, dass er seiner Belehrungsverpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz GütbefG nicht entsprochen hat.

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs weiters rügt, dass der Fahrzeuglenker zumindest im Rechtshilfeweg hätte einvernommen werden müssen, tut er die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.

Schließlich erweist sich die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe ungeachtet der Bestimmung des § 51g Abs. 1 VStG die Einvernahme des Beschwerdeführer unterlassen, als unbegründet, wurde er doch in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2002 vernommen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 26. April 2007

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003030076.X00

Im RIS seit

23.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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