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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des KS in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen die Erledigung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Februar 2006, Zl. UVS-06/42/1768/2006/2, betreffend Weiterleitung einer Berufung in einer Angelegenheit nach der StVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2005 wies die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Akteneinsicht "in den gegenständlichen Akt" (betreffend einen Verkehrsunfall mit Personenschaden) im Hinblick auf § 82 StPO mangels Zuständigkeit zurück.Mit Bescheid vom 28. Dezember 2005 wies die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Akteneinsicht "in den gegenständlichen Akt" (betreffend einen Verkehrsunfall mit Personenschaden) im Hinblick auf Paragraph 82, StPO mangels Zuständigkeit zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Diese Berufung wurde von der Erstinstanz dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben dieser Behörde vom 22. Februar 2006 wurde die Berufung "zuständigkeitshalber der Wiener Landesregierung übermittelt."
Gegen diese Erledigung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Februar 2006 erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 19. Juni 2006, B 787/06, ablehnte und diese an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Art. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat. Gegen diese Erledigung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Februar 2006 erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 19. Juni 2006, B 787/06, ablehnte und diese an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Artikel 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
Die Beschwerde erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als unzulässig:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist somit unter anderem das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist somit unter anderem das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde.
Die Verständigung des Beschwerdeführers von der Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG ist kein selbständig anfechtbarer Bescheid (vgl. den hg. Beschluss vom 6. November 2006, Zl. 2006/09/0087, m.w.N.). Die Verständigung des Beschwerdeführers von der Weiterleitung eines Anbringens gemäß Paragraph 6, AVG ist kein selbständig anfechtbarer Bescheid vergleiche den hg. Beschluss vom 6. November 2006, Zl. 2006/09/0087, m.w.N.).
Das an die "Wiener Landesregierung" gerichtete Schreiben der belangten Behörde vom 22. Februar 2006, das dem Beschwerdeführer in Abschrift zur Kenntnis gebracht wurde, enthält jedoch keine formelle Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde, sondern dient insoweit der bloßen Verständigung des Beschwerdeführers über die - gemäß § 6 AVG erfolgte - Weiterleitung der Berufung an die Wiener Landesregierung. Das an die "Wiener Landesregierung" gerichtete Schreiben der belangten Behörde vom 22. Februar 2006, das dem Beschwerdeführer in Abschrift zur Kenntnis gebracht wurde, enthält jedoch keine formelle Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde, sondern dient insoweit der bloßen Verständigung des Beschwerdeführers über die - gemäß Paragraph 6, AVG erfolgte - Weiterleitung der Berufung an die Wiener Landesregierung.
Bildet solcherart aber der angefochtene Verwaltungsakt bloß eine den Gang des Verwaltungsverfahrens regelnde Anordnung, dann ist die vorliegende Beschwerde - ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden muss - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Bildet solcherart aber der angefochtene Verwaltungsakt bloß eine den Gang des Verwaltungsverfahrens regelnde Anordnung, dann ist die vorliegende Beschwerde - ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden muss - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 30. März 2007
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters AbgabenachrichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020192.X00Im RIS seit
13.06.2007