TE Vfgh Erkenntnis 2002/10/10 G42/02 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2002
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
BSVG §255 Abs21
BSVG §280 Abs2 Z1 idF 24. BSVG-Nov, BGBl I 101/2001
VfGG §62 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BSVG § 255 heute
  2. BSVG § 255 gültig ab 08.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  3. BSVG § 255 gültig von 12.01.2000 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  1. BSVG § 280 heute
  2. BSVG § 280 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  3. BSVG § 280 gültig von 17.12.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2002
  4. BSVG § 280 gültig von 01.09.2002 bis 16.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  5. BSVG § 280 gültig von 08.08.2001 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung des Gleichheitsrechtes durch die rückwirkende Beseitigung einer Bestimmung im Sozialversicherungsrecht der Bauern betreffend den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit; keine sachliche Rechtfertigung eines derart plötzlichen und intensiven Eingriffs in erworbene Rechtspositionen

Spruch

1. Die Wortfolge "rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000" in §280 Abs2 Z1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 (24. Novelle zum BSVG) wird als verfassungswidrig aufgehoben. 1. Die Wortfolge "rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000" in §280 Abs2 Z1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001, (24. Novelle zum BSVG) wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Die aufgehobene Bestimmung ist auch in den beim Obersten Gerichtshof zu den Zlen. 10 ObS 24/02f (G115/02), 10 ObS 226/01k (G168/02), 10 ObS 145/02z (G176/02) sowie 10 ObS 146/02x (G315/02) anhängigen Revisionsverfahren und in den beim Oberlandesgericht Linz zu den Zlen. 12 Rs 6/02t (G101/02), 12 Rs 5/02w (G102/02), 12 Rs 56/02w (G103/02), 12 Rs 368/01a (G104/02), 12 Rs 403/01y (G105/02), 12 Rs 38/02y (G106/02), 11 Rs 83/02h (G158/02), 12 Rs 90/02w (G170/02), 12 Rs 100/02 (G192/02), 12 Rs 91/02t (G197/02), 11 Rs 101/02f (G199/02) sowie 12 Rs 124/02w (G209/02) sowie beim Oberlandesgericht Graz zu den Zlen. 8 Rs 139/02a (G319/02) und 8 Rs 138/02d (G320/02) anhängigen Berufungsverfahren nicht mehr anzuwenden.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

2. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Vor der 16. Novelle zum BSVG war bei der Führung desselben land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr nur ein Ehegatte pflichtversichert, wobei in erster Linie jener Ehegatte von der Pflichtversicherung ausgenommen war, der bereits anderweitig sozialversichert oder als Beamter tätig gewesen ist; traf dies auf beide Ehegatten oder keinen von ihnen zu, so war nur jener Ehegatte pflichtversichert, der dem Versicherungsträger bekanntgegeben wurde. Unterblieb dies, dann sah das Gesetz eine Sonderregelung vor, nach welcher letztlich (subsidiär) der ältere Ehegatte pflichtversichert gewesen ist (§2a BSVG idF bis zur 16. Novelle zum BSVG).römisch eins. 1. Vor der 16. Novelle zum BSVG war bei der Führung desselben land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr nur ein Ehegatte pflichtversichert, wobei in erster Linie jener Ehegatte von der Pflichtversicherung ausgenommen war, der bereits anderweitig sozialversichert oder als Beamter tätig gewesen ist; traf dies auf beide Ehegatten oder keinen von ihnen zu, so war nur jener Ehegatte pflichtversichert, der dem Versicherungsträger bekanntgegeben wurde. Unterblieb dies, dann sah das Gesetz eine Sonderregelung vor, nach welcher letztlich (subsidiär) der ältere Ehegatte pflichtversichert gewesen ist (§2a BSVG in der Fassung bis zur 16. Novelle zum BSVG).

2. Seit der 16. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 678/1991, besteht gem. §2a die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für beide Ehegatten, und zwar nicht nur dann, wenn der landwirtschaftliche Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt wird, sondern auch dann, wenn ein Ehegatte im landwirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich tätig ist. 2. Seit der 16. Novelle zum BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, besteht gem. §2a die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für beide Ehegatten, und zwar nicht nur dann, wenn der landwirtschaftliche Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt wird, sondern auch dann, wenn ein Ehegatte im landwirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich tätig ist.

Diese Erweiterung der Pflichtversicherung betraf der Sache nach hauptsächlich in der Landwirtschaft tätige Frauen, die aufgrund der früheren Regelung häufig unversichert geblieben waren und für die ein eigener Pensionsanspruch geschaffen werden sollte (vgl. AB 313, XVIII. GP S 2). Diese Erweiterung der Pflichtversicherung betraf der Sache nach hauptsächlich in der Landwirtschaft tätige Frauen, die aufgrund der früheren Regelung häufig unversichert geblieben waren und für die ein eigener Pensionsanspruch geschaffen werden sollte vergleiche Ausschussbericht 313, römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode S 2).

Die Übergangsbestimmung des ArtIII Abs2 BSVG idF BGBl. Nr. 678/1991 sah jedoch vor, daß Personen, die zwar ab dem 1. Jänner 1992 dieser Pflichtversicherung unterlegen wären, aber zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten und am 31. Dezember 1991 nicht der Pflichtversicherung unterlagen, bis spätestens 31. Dezember 1992 bei der SVA der Bauern einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung stellen konnten. ArtIII Abs2 BSVG wurde in der Folge durch §247 Abs1 Z1 iVm. Abs14 idF der 18. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 337/1993, rückwirkend zum 1. Jänner 1992 dahingehend novelliert, daß der Personenkreis, welcher die Befreiung von der Pflichtversicherung in Anspruch nehmen konnte, erweitert wurde: An die Stelle des 50. trat das 45. Lebensjahr; die Antragsfrist wurde bis 31. Dezember 1993 verlängert. Die Übergangsbestimmung des ArtIII Abs2 BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, sah jedoch vor, daß Personen, die zwar ab dem 1. Jänner 1992 dieser Pflichtversicherung unterlegen wären, aber zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten und am 31. Dezember 1991 nicht der Pflichtversicherung unterlagen, bis spätestens 31. Dezember 1992 bei der SVA der Bauern einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung stellen konnten. ArtIII Abs2 BSVG wurde in der Folge durch §247 Abs1 Z1 in Verbindung mit Abs14 in der Fassung der 18. Novelle zum BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, rückwirkend zum 1. Jänner 1992 dahingehend novelliert, daß der Personenkreis, welcher die Befreiung von der Pflichtversicherung in Anspruch nehmen konnte, erweitert wurde: An die Stelle des 50. trat das 45. Lebensjahr; die Antragsfrist wurde bis 31. Dezember 1993 verlängert.

3. Mit der 18. BSVG-Novelle, BGBl. Nr. 337/1993, wurde in §122c BSVG die "vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit" geschaffen. Als erwerbsunfähig galt nach Vollendung des 55. Lebensjahres die (der) Versicherte, die (der) 3. Mit der 18. BSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, wurde in §122c BSVG die "vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit" geschaffen. Als erwerbsunfähig galt nach Vollendung des 55. Lebensjahres die (der) Versicherte, die (der)

"infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der (die) Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat und wenn dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war".

Die Wartezeit für diese Pension hat 120 Versicherungsmonate betragen (§111 Abs3 Z2 litb BSVG), die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag vorliegen mußten (§111 Abs4 Z3 BSVG). Darüber hinaus mußte eine versicherte Person besondere Deckungserfordernisse erfüllen, nämlich das Vorliegen von 24 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag oder das Vorliegen von 36 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag (§122c Abs1 Z2 BSVG).

3.1. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, wurde die Wartezeit für diese Pension ab 1. September 1996 insofern verschärft, als in §111 BSVG anstelle der bis dahin notwendigen 120 Versicherungsmonate innerhalb von 240 Kalendermonaten vor dem Stichtag 180 Beitragsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate erworben werden mußten. 3.1. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, wurde die Wartezeit für diese Pension ab 1. September 1996 insofern verschärft, als in §111 BSVG anstelle der bis dahin notwendigen 120 Versicherungsmonate innerhalb von 240 Kalendermonaten vor dem Stichtag 180 Beitragsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate erworben werden mußten.

Gleichzeitig wurde §255 Abs21 BSVG mit folgendem Wortlaut in Kraft gesetzt:

"Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist §122c iVm §111 BSVG in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." "Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist §122c in Verbindung mit §111 BSVG in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139, wurde vorgesehen, daß weibliche Versicherte lediglich innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 72 Beitragsmonate nachweisen mußten. Der regelwidrige körperliche Zustand mußte bereits 20 Wochen andauern (§122c Abs1 Z1 BSVG). Durch das ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 139, wurde vorgesehen, daß weibliche Versicherte lediglich innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 72 Beitragsmonate nachweisen mußten. Der regelwidrige körperliche Zustand mußte bereits 20 Wochen andauern (§122c Abs1 Z1 BSVG).

3.2. Durch die Z16 der 23. BSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 176/1999, wurde der Ausdruck "55. Lebensjahr" in §255 Abs21 BSVG durch den Ausdruck "50. Lebensjahr" ersetzt. 3.2. Durch die Z16 der 23. BSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 1999,, wurde der Ausdruck "55. Lebensjahr" in §255 Abs21 BSVG durch den Ausdruck "50. Lebensjahr" ersetzt.

Die Erläuternden Bemerkungen, 1911 BlgNR XX. GP, führen dazu folgendes aus: Die Erläuternden Bemerkungen, 1911 BlgNR römisch zwanzig. GP, führen dazu folgendes aus:

"Durch die 18. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 337/1993, ist es zu einer Neuregelung der Wartezeit für die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit gekommen; danach war die Wartezeit für die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit erfüllt, wenn am Stichtag 120 Versicherungsmonate vorlagen. Durch das der budgetären Konsolidierung dienende Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, wurde diese Wartezeit auf 180 Beitragsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag verlängert. Weiters ist ausdrücklich auch eine spezielle Wartezeit zu erfüllen, die ursprünglich 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag oder 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag betrug. Zusätzlich wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 diese Anspruchsvoraussetzung dahingehend geändert, daß nunmehr 72 Beitragsmonate der Pflichtversicherung innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag nachzuweisen sind. "Durch die 18. Novelle zum BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, ist es zu einer Neuregelung der Wartezeit für die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit gekommen; danach war die Wartezeit für die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit erfüllt, wenn am Stichtag 120 Versicherungsmonate vorlagen. Durch das der budgetären Konsolidierung dienende Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, wurde diese Wartezeit auf 180 Beitragsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag verlängert. Weiters ist ausdrücklich auch eine spezielle Wartezeit zu erfüllen, die ursprünglich 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag oder 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag betrug. Zusätzlich wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 diese Anspruchsvoraussetzung dahingehend geändert, daß nunmehr 72 Beitragsmonate der Pflichtversicherung innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag nachzuweisen sind.

Diese Verschärfungen der Anspruchsvoraussetzungen tr[e]ff[en] vor allem ältere Bäuerinnen, welche die auf Grund des ArtIII Abs2 BSVG in der Fassung des BGBl. Nr. 337/1993 für sie bis 31. Dezember 1993 offengestandene Möglichkeit, sich von der Pflichtversicherung nach dem BSVG befreien zu können, nicht in Anspruch nahmen. Viele Bäuerinnen haben sich für die Pflichtversicherung in der 'Bäuerinnenpension' entschieden, auf Grund der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen ist jedoch für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit der Zugang zur Leistung erschwert. Dieser Folge soll durch die vorgeschlagene Änderung entgegengewirkt werden." Diese Verschärfungen der Anspruchsvoraussetzungen tr[e]ff[en] vor allem ältere Bäuerinnen, welche die auf Grund des ArtIII Abs2 BSVG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, für sie bis 31. Dezember 1993 offengestandene Möglichkeit, sich von der Pflichtversicherung nach dem BSVG befreien zu können, nicht in Anspruch nahmen. Viele Bäuerinnen haben sich für die Pflichtversicherung in der 'Bäuerinnenpension' entschieden, auf Grund der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen ist jedoch für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit der Zugang zur Leistung erschwert. Dieser Folge soll durch die vorgeschlagene Änderung entgegengewirkt werden."

Die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgenommene Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei dauernder Erwerbsunfähigkeit wurde somit für Bäuerinnen, welche am 1. September 1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, nicht wirksam, sondern es wurde für diesen Personenkreis vielmehr die frühere Rechtslage aufrechterhalten; durch die 23. BSVG-Novelle wurde die in §255 Abs21 für das Weitergelten der früheren Rechtslage maßgebliche Altersgrenze auf das 50. Lebensjahr herabgesetzt.

4. Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 (SVÄG 2000), BGBl. I Nr. 43/2000, wurde §122c BSVG mit 1. Juli 2000 aufgehoben. 4. Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 (SVÄG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,, wurde §122c BSVG mit 1. Juli 2000 aufgehoben.

An seine Stelle trat in §124 BSVG ein neuer Absatz 2, in dem die Erwerbsunfähigkeit im wesentlichen wie im aufgehobenen §122c BSVG formuliert wurde, jedoch mit der Maßgabe, daß die Altersgrenze auf das 57. Lebensjahr angehoben und zusätzlich darauf abgestellt wurde, ob die Weiterarbeit mittels einer zumutbaren Änderung der sachlichen und personellen Ausstattung des Betriebs möglich ist; diese Bestimmung lautet:

"Als erwerbsunfähig gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei ist die Möglichkeit einer zumutbaren Änderung der sachlichen und personellen Ausstattung seines (ihres) Betriebes zu berücksichtigen."

5.1. §255 Abs21 BSVG blieb jedoch weiterhin in Geltung; die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 aus Vertrauensschutzgründen vorgesehene Begünstigung für ältere Bäuerinnen in Form der Weitergeltung des §122c BSVG in seiner ursprünglichen Fassung blieb diesen somit erhalten.

5.2. Durch §280 Abs2 Z1 BSVG in der Fassung der 24. Novelle zum BSVG, BGBl. I Nr. 101/2001, kundgemacht am 7. August 2001, wurde §255 Abs21 BSVG aufgehoben; §280 Abs2 Z1 BSVG in dieser Fassung lautet: 5.2. Durch §280 Abs2 Z1 BSVG in der Fassung der 24. Novelle zum BSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,, kundgemacht am 7. August 2001, wurde §255 Abs21 BSVG aufgehoben; §280 Abs2 Z1 BSVG in dieser Fassung lautet:

  1. "(2)Absatz 2,Es treten außer Kraft:

1. rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 §255 Abs21;

2. ..."

Weiters wurde mit dieser Novelle §280 Abs3 BSVG geschaffen, der folgendermaßen lautet:

  1. "(3)Absatz 3,Auf Personen, die durch das In-Kraft-Treten des §2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, gemäß ArtIII Abs2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 berechtigt waren einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu stellen, einen solchen Antrag jedoch nicht gestellt haben, ist zur Erfüllung der Wartezeit für eine Erwerbsunfähigkeitspension bei Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit nach §124 Abs2 die Bestimmung des §111 Abs3 Z2 litb in Verbindung mit Abs4 Z3 in der am 31. August 1996 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden."Auf Personen, die durch das In-Kraft-Treten des §2a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, gemäß ArtIII Abs2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, berechtigt waren einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu stellen, einen solchen Antrag jedoch nicht gestellt haben, ist zur Erfüllung der Wartezeit für eine Erwerbsunfähigkeitspension bei Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit nach §124 Abs2 die Bestimmung des §111 Abs3 Z2 litb in Verbindung mit Abs4 Z3 in der am 31. August 1996 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden."

Dies bedeutet, daß für die genannten älteren Bäuerinnen die Altersgrenze um zwei Jahre angehoben wurde, die Wartezeitbestimmungen hingegen beibehalten wurden.

Begründend wird hiezu in den Gesetzesmaterialien (EB 626 BlgNR XXI. GP) folgendes ausgeführt: Begründend wird hiezu in den Gesetzesmaterialien (EB 626 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode folgendes ausgeführt:

"Die Übergangsbestimmung des §255 Abs21 BSVG zu §122c BSVG verfolgt den Zweck, dass Personen, die das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verlängerung der Wartezeit im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996 für diese Pension bereits erreicht haben, von dieser Verschärfung nicht betroffen sein sollten. Durch diese Übergangsbestimmung sollte lediglich bewirkt werden, dass für den gegenständlichen Personenkreis die Wartezeitbestimmung in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden [ist]. Durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 43/2000, wurde mit Wirkung ab 1. Juli 2000 die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß §122c BSVG aufgehoben, sodass für die Anwendung dieser Übergangsbestimmung kein Raum mehr bleibt. Es wird daher vorgeschlagen, §255 Abs21 BSVG ausdrücklich aufzuheben und stattdessen vorzusehen, dass bei bisher von dieser Bestimmung umfasst gewesenen Fällen für künftige Erwerbsunfähigkeitspensionen gemäß §124 Abs2 BSVG die Wartezeitbestimmungen, wie sie für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit in der am 31. August 1996 geltenden Fassung anzuwenden waren, gelten. "Die Übergangsbestimmung des §255 Abs21 BSVG zu §122c BSVG verfolgt den Zweck, dass Personen, die das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verlängerung der Wartezeit im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996 für diese Pension bereits erreicht haben, von dieser Verschärfung nicht betroffen sein sollten. Durch diese Übergangsbestimmung sollte lediglich bewirkt werden, dass für den gegenständlichen Personenkreis die Wartezeitbestimmung in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden [ist]. Durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,, wurde mit Wirkung ab 1. Juli 2000 die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß §122c BSVG aufgehoben, sodass für die Anwendung dieser Übergangsbestimmung kein Raum mehr bleibt. Es wird daher vorgeschlagen, §255 Abs21 BSVG ausdrücklich aufzuheben und stattdessen vorzusehen, dass bei bisher von dieser Bestimmung umfasst gewesenen Fällen für künftige Erwerbsunfähigkeitspensionen gemäß §124 Abs2 BSVG die Wartezeitbestimmungen, wie sie für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit in der am 31. August 1996 geltenden Fassung anzuwenden waren, gelten.

Von dieser Maßnahme sind rund 400 bis 600 Frauen betroffen:

Es entstehen jährliche Mehraufwendungen von maximal 30 Millionen Schilling über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren."

II. 1. Mit Antrag vom 29. Jänner 2002 (und weiteren Anträgen) beantragt der OGH die Aufhebung des §280 Abs2 Z1 BSVG idF der 24. BSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 101/2001.römisch zwei. 1. Mit Antrag vom 29. Jänner 2002 (und weiteren Anträgen) beantragt der OGH die Aufhebung des §280 Abs2 Z1 BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,.

2. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hatte mit Bescheiden vom 8. November, 30. November und 27. Dezember 2000 jeweils Anträge der im Zeitpunkt der Antragstellung im 56. bzw. 57. Lebensjahr stehenden Klägerinnen auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit der Begründung abgelehnt, §122c BSVG sei gem. §274 Abs2 BSVG idF des SVÄG 2000 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft getreten, sodaß ein Leistungsanspruch zu den in Betracht kommenden Stichtagen nicht (mehr) festgestellt werden könne. Die Bescheide wurden mit Klage bekämpft; das Erstgericht wies diese ab; das Berufungsgericht gab den Klagen statt; dagegen erhob die beklagte SVA der Bauern Revision und Rekurs. 2. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hatte mit Bescheiden vom 8. November, 30. November und 27. Dezember 2000 jeweils Anträge der im Zeitpunkt der Antragstellung im 56. bzw. 57. Lebensjahr stehenden Klägerinnen auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit der Begründung abgelehnt, §122c BSVG sei gem. §274 Abs2 BSVG in der Fassung des SVÄG 2000 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft getreten, sodaß ein Leistungsanspruch zu den in Betracht kommenden Stichtagen nicht (mehr) festgestellt werden könne. Die Bescheide wurden mit Klage bekämpft; das Erstgericht wies diese ab; das Berufungsgericht gab den Klagen statt; dagegen erhob die beklagte SVA der Bauern Revision und Rekurs.

Der OGH führt in seinem Antrag zunächst aus, er habe zwar bereits in zwei Entscheidungen vom 30. Juli 2001 ausgesprochen , daß hinsichtlich der Weitergeltung des §255 Abs21 BSVG trotz Aufhebung des §122c BSVG keineswegs mit Sicherheit ein Redaktionsversehen angenommen werden könne. Aus der Weitergeltung könne vielmehr der Schluß gezogen werden, daß einer bestimmten Personengruppe weiterhin §122c BSVG zugute kommen solle. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, durch "zu weitherzige Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen", die den Gesetzgeber bisher (bewußt oder unbewußt) nicht dazu veranlaßt hätten, Gesetzesänderungen vorzunehmen.

Der OGH müsse jedoch die durch die am 7. August 2001 im Bundesgesetzblatt kundgemachte 24. BSVG-Novelle eingetretene Rechtsänderung wahrnehmen; gegen die durch diese Novelle mit Ablauf des 30. Juni 2000 verfügte, somit rückwirkende, Aufhebung des §255 Abs21 BSVG hegt der OGH folgende Bedenken:

"Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur in verschiedenen Zusammenhängen immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass das Vertrauen in die Rechtsordnung unter bestimmten Voraussetzungen durch den Gleichheitsgrundsatz geschützt ist. So hat der Gerichtshof bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von gesetzlichen Regelungen, durch die in Pensionsansprüche mindernd eingegriffen wurde, dem Vertrauensschutz unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes bedeutendes Gewicht zugemessen (vgl VfSlg 11.309 ua). In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof aber auch stets die Bindung gesetzlich verfügter Rückwirkungen an den Gleichheitsgrundsatz betont. Rechtsnormen zielen auf die Steuerung menschlichen Verhaltens. Diese Funktion können Rechtsvorschriften freilich nur dann erfüllen, wenn sich die Normunterworfenen bei ihren Dispositionen grundsätzlich an der geltenden Rechtslage orientieren können. Daher können gesetzliche Vorschriften mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Das kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffes führen (vgl VfSlg 12.186, 11.309 ua). "Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur in verschiedenen Zusammenhängen immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass das Vertrauen in die Rechtsordnung unter bestimmten Voraussetzungen durch den Gleichheitsgrundsatz geschützt ist. So hat der Gerichtshof bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von gesetzlichen Regelungen, durch die in Pensionsansprüche mindernd eingegriffen wurde, dem Vertrauensschutz unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes bedeutendes Gewicht zugemessen vergleiche VfSlg 11.309 ua). In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof aber auch stets die Bindung gesetzlich verfügter Rückwirkungen an den Gleichheitsgrundsatz betont. Rechtsnormen zielen auf die Steuerung menschlichen Verhaltens. Diese Funktion können Rechtsvorschriften freilich nur dann erfüllen, wenn sich die Normunterworfenen bei ihren Dispositionen grundsätzlich an der geltenden Rechtslage orientieren können. Daher können gesetzliche Vorschriften mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Das kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffes führen vergleiche VfSlg 12.186, 11.309 ua).

In seiner neueren Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die rückwirkende Inkraftsetzung einer in Rechtspositionen eingreifenden Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz dann nicht vereinbar ist, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht etwa besondere Umstände diese Rückwirkung verlangen, etwa indem sie sich als notwendig erweist, um eine sonst eintretende Gleichheitswidrigkeit zu vermeiden. Ob und inwieweit im Ergebnis ein sachlich nicht gerechtfertigter und damit gleichheitswidriger Eingriff vorliegt, hängt also vom Ausmaß des Eingriffes und vom Gewicht der für die Rückwirkung sprechenden Gründe ab (VfSlg 13.896, 12.688 mwN ua).

Im Sinne dieser Judikatur bestehen begründete Bedenken gegen die Bestimmung des §280 Abs2 Z1 BSVG idF der 24. BSVG-Nov wegen Verstoßes gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot. Das erst am 7.8.2001 kundgemachte und über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (!) rückwirkende Außerkrafttreten der Bestimmung des §255 Abs21 BSVG stellt einen Eingriff von erheblichem Gewicht dar. Dies wird am Beispiel der Klägerinnen deutlich, die im Vertrauen auf die Rechtslage einen Pensionsantrag gestellt haben, dem durch die erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes geänderte Rechtslage plötzlich die Grundlage entzogen wurde. Dieser rückwirkende Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen stellt offenkundig einen Eingriff in die Rechtsposition der Klägerinnen von erheblichem Gewicht dar (vgl VfSlg 12.688), zumal mit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension in der Regel auch die Beendigung der bisherigen Erwerbstätigkeit verbunden ist (vgl §122c Abs2 BSVG). Im Sinne dieser Judikatur bestehen begründete Bedenken gegen die Bestimmung des §280 Abs2 Z1 BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Nov wegen Verstoßes gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot. Das erst am 7.8.2001 kundgemachte und über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (!) rückwirkende Außerkrafttreten der Bestimmung des §255 Abs21 BSVG stellt einen Eingriff von erheblichem Gewicht dar. Dies wird am Beispiel der Klägerinnen deutlich, die im Vertrauen auf die Rechtslage einen Pensionsantrag gestellt haben, dem durch die erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes geänderte Rechtslage plötzlich die Grundlage entzogen wurde. Dieser rückwirkende Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen stellt offenkundig einen Eingriff in die Rechtsposition der Klägerinnen von erheblichem Gewicht dar vergleiche VfSlg 12.688), zumal mit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension in der Regel auch die Beendigung der bisherigen Erwerbstätigkeit verbunden ist vergleiche §122c Abs2 BSVG).

Andererseits fehlt es nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes an triftigen Gründen, die einen derartigen Eingriff sachlich zu rechtfertigen vermöchten, etwa indem sie sich als notwendig erweisen, um andere Gleichheitswidrigkeiten zu vermeiden (VfSlg 12.186 ua). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur RV 626 BlgNR XXI. GP, 10 f verfolgt die Übergangsbestimmung des §255 Abs21 BSVG zu §122c BSVG den Zweck, dass Personen, die das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verlängerung der Wartezeit im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996 für diese Pension bereits erreicht haben, von dieser Verschärfung nicht betroffen sein sollten. Durch diese Übergangsbestimmung in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist. Durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000, BGBl I Nr. 43/2000, wurde mit Wirkung ab 1. Juli 2000 die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß §122c BSVG aufgehoben, sodass für die Anwendung dieser Übergangsbestimmung kein Raum mehr bleibt. Es wurde daher vorgeschlagen, §255 Abs21 BSVG ausdrücklich aufzuheben und stattdessen vorzusehen, dass bei bisher von dieser Bestimmung umfasst gewesenen Fällen für künftige Erwerbsunfähigkeitspensionen gemäß §124 Abs2 BSVG die Wartezeitbestimmungen, wie sie für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit in der am 31. August 1996 geltenden Fassung anzuwenden waren, gelten. Von dieser Maßnahme sind rund 400 bis 600 Frauen betroffen (RV aaO). Andererseits fehlt es nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes an triftigen Gründen, die einen derartigen Eingriff sachlich zu rechtferti

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten