TE Vwgh Beschluss 2007/5/3 AW 2007/04/0003

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Veröffentlicht am 03.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
97 Öffentliches Auftragswesen;

Norm

BVergG 2006;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A GmbH, vertreten durch D B J Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 15. Dezember 2006, Zlen. N/0095- BVA/05/2006-46 und N/0099-BVA/05/2006-23, betreffend Zurückweisung bzw. Abweisung von Anträgen nach dem Bundesvergabegesetz 2006 (mitbeteiligte Parteien: 1. Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, dieser vertreten durch die Bundesbeschaffungs GmbH, diese vertreten durch die Finanzprokuratur; 2. H Gesellschaft m.b.H., vertreten durch B K P Rechtsanwälte GmbH; 3. I Gesellschaft m.b.H., vertreten durch H/N & Partner Rechtsanwälte GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Anträge der Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung näher bezeichneter Entscheidungen des mitbeteiligten Auftraggebers zurückgewiesen und die damit verbundenen Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühr abgewiesen.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen, zur hg. Zl. 2007/04/0010 protokollierten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, weil das dem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Vergabeverfahren durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung möglicherweise lediglich etwas verzögert abgeschlossen werde. Demgegenüber wäre die Beschwerdeführerin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil konfrontiert, weil das Vergabeverfahren ungehindert weitergeführt und abgeschlossen werden könnte. Eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof käme für die Beschwerdeführerin insofern zu spät, als sie den von ihr angestrebten Auftrag nicht erhalten könne und daher der unwiederbringliche Entgang eines der größten Referenzprojekte in der österreichischen Geschichte drohe, der auch durch allfällige spätere schadenersatzausgleichende Maßnahmen durch den Auftraggeber nicht ausgeglichen werden könne.

Die belangte Behörde, der mitbeteiligte Auftraggeber und die drittmitbeteiligte Partei sprachen sich in ihren Äußerungen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen wurden, kann dahingestellt bleiben, ob diese abweisenden Entscheidungen einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich sind (dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Fall, wenn mit dem angefochtenen Bescheid ein Begehren abgewiesen wurde, weil dem Beschwerdeführer durch die aufschiebende Wirkung keine bessere Rechtsposition eingeräumt werden kann als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides besessen hat; vgl. dazu Mayer, BVG, Anmerkung B.II.1. und F.II.2. zu § 30 VwGG).

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid Anträge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurden, so sind keinerlei mit diesen Spruchpunkten verbundenen Wirkungen ersichtlich, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Schwebe gehalten werden könnten. Soweit die Beschwerdeführerin damit anstrebt, die Fortführung des Vergabeverfahrens zu verhindern, so wurden die mit dem Nachprüfungsantrag gestellten Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen vor Erlassung des angefochtenen Bescheides unstrittig abgewiesen und zwischenzeitig auch eine weitere Verhandlungsrunde abgehalten.

Wien, am 3. Mai 2007

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Diverses Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007040003.A00

Im RIS seit

09.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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