Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rizah B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten Rizah B***** sowie die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Zeljko T***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 5. August 2003, GZ 9 Hv 121/03w-101, sowie die Beschwerde des Letztgenannten gegen den gleichzeitig verkündeten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rizah B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten Rizah B***** sowie die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Zeljko T***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 5. August 2003, GZ 9 Hv 121/03w-101, sowie die Beschwerde des Letztgenannten gegen den gleichzeitig verkündeten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zeljko T*****, teils aus deren Anlass (§§ 290 Abs 1, 344 StPO) in Ansehung des Angeklagten Nermin A*****, werden der diese beiden Angeklagten betreffende Wahrspruch der Geschworenen sowie das darauf beruhende Urteil samt dem Zeljko T***** betreffenden Widerrufsbeschluss aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Graz zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte Zeljko T***** auf diese Entscheidung verwiesen.Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zeljko T*****, teils aus deren Anlass (Paragraphen 290, Absatz eins,, 344 StPO) in Ansehung des Angeklagten Nermin A*****, werden der diese beiden Angeklagten betreffende Wahrspruch der Geschworenen sowie das darauf beruhende Urteil samt dem Zeljko T***** betreffenden Widerrufsbeschluss aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Graz zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte Zeljko T***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Rizah B***** werden vorerst die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen von diesem unangefochten gebliebenen Schuldspruch des Angeklagten Nermin A***** und einen rechtskräftig gewordenen Freispruch des Angeklagten Kaahan Y***** enthaltenden, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, wurden Rizah B***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, Zeljko T***** und Nermin A***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen von diesem unangefochten gebliebenen Schuldspruch des Angeklagten Nermin A***** und einen rechtskräftig gewordenen Freispruch des Angeklagten Kaahan Y***** enthaltenden, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, wurden Rizah B***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB, Zeljko T***** und Nermin A***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach haben Rizah B*****, Zeljko T***** und Nermin A***** am 26. März 2003 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) dem Bah L***** eine fremde bewegliche Sache nämlich Bargeld oder Drogen, mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem Rizah B***** ihn zur Herausgabe von Geld oder Drogen aufforderte, ihm sein Geld oder Drogen aus der Gesäßtasche zu entreißen versuchte, während Zeljko T***** und Nermin A***** ohne Kenntnis der sodann erfolgten Verwendung einer Waffe durch Rizah B***** und mit seinem weiteren Vorgehen, nämlich dass er zur Unterstreichung seiner Forderung sein Fixiermesser gegen Bah L***** richtete und damit Stichbewegungen ausführte, nicht einverstanden waren.Danach haben Rizah B*****, Zeljko T***** und Nermin A***** am 26. März 2003 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) dem Bah L***** eine fremde bewegliche Sache nämlich Bargeld oder Drogen, mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem Rizah B***** ihn zur Herausgabe von Geld oder Drogen aufforderte, ihm sein Geld oder Drogen aus der Gesäßtasche zu entreißen versuchte, während Zeljko T***** und Nermin A***** ohne Kenntnis der sodann erfolgten Verwendung einer Waffe durch Rizah B***** und mit seinem weiteren Vorgehen, nämlich dass er zur Unterstreichung seiner Forderung sein Fixiermesser gegen Bah L***** richtete und damit Stichbewegungen ausführte, nicht einverstanden waren.
Rechtliche Beurteilung
Nur der Angeklagte Zeljko T***** bekämpft seinen Schuldspruch mit auf § 345 Abs 1 Z 6 gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, welcher auch Berechtigung zukommt.Nur der Angeklagte Zeljko T***** bekämpft seinen Schuldspruch mit auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, welcher auch Berechtigung zukommt.
Er verantwortete sich in der Hauptverhandlung damit, der Tatplan habe darin bestanden, einen Schwarzafrikaner "mit der Polizei zu bedrohen, um so zu Drogen zu kommen" (S 143/II). Festgehalten habe er das Tatopfer bloß um zu verhindern, dass dieser ein Messer zog, nachdem dieser in die Taschen gegriffen und er, der Angeklagte, etwas "Silbernes" gesehen hätte. Auch vor der Polizei (S 99/I) und vor dem Untersuchungsrichter (S 141/I) hatte er sich gleich verantwortet, wobei er diese Angaben in der Hauptverhandlung als seine nunmehrige Angeklagtenverantwortung aufrecht hielt (S 143/II). Auch die Angeklagten A***** (S 151/II) und der (rechtskräftig freigesprochene) Y***** (S 157/II) verantworteten sich damit in der Hauptverhandlung, dass durch Drohung mit der Polizei, durch "Stress" und "Einschüchterung durch ihre Gegenwart" die Herausgabe von Drogen angestrebt und keine Gewalt ausgeübt, sondern nur ein kurzes Anfassen erfolgt sei.
Einzig der Angeklagte B***** gab in der Hauptverhandlung zu, und zwar in Übereinstimmung mit seiner Verantwortung vor der Polizei (S 73, 87 ff/I) und vor dem Untersuchungsrichter (S 219/I), sie hätten darüber gesprochen, dass er den Schwarzen - im Fall der verweigerten Drogenherausgabe - zur Herausgabe zwingen und die beiden anderen diesen festhalten sollten (S 139/II), was er erst auf "Einwand des Verteidigers der Angeklagten T***** und A***** widerrief. Sohin gab es in der Hauptverhandlung - zwar nicht in Ansehung des Angeklagten B***** (der nie dem Vorbringen seiner Mitangeklagten folgte, und deren Verantwortung auch kein solches hinsichtlich seiner subjektiven Tatseite darstellt) - ein Tatsachenvorbringen, das hinsichtlich der Angeklagten T***** und A***** die Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB indizierte. Denn die Drohung mit einer Anzeigeerstattung bei Polizei stellt keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben iSd § 142 Abs 1 StGB dar. Demnach war - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T***** und, weil diese Nichtigkeit auch dem Angeklagten Nermin A***** zugute kommt (§§ 290 Abs 1, 344 StPO) der diese beiden Angeklagten betreffende Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil einschließlich des T***** betreffenden Widerrufsbeschlusses mit dem Auftrag der Verfahrenserneuerung aufzuheben (§§ 285e, 344 StPO). Der Angeklagte T***** war demzufolge mit seinen weiteren Rechtsmitteln auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Rizah B***** folgt aus §§ 285i, 344 StPO.Einzig der Angeklagte B***** gab in der Hauptverhandlung zu, und zwar in Übereinstimmung mit seiner Verantwortung vor der Polizei (S 73, 87 ff/I) und vor dem Untersuchungsrichter (S 219/I), sie hätten darüber gesprochen, dass er den Schwarzen - im Fall der verweigerten Drogenherausgabe - zur Herausgabe zwingen und die beiden anderen diesen festhalten sollten (S 139/II), was er erst auf "Einwand des Verteidigers der Angeklagten T***** und A***** widerrief. Sohin gab es in der Hauptverhandlung - zwar nicht in Ansehung des Angeklagten B***** (der nie dem Vorbringen seiner Mitangeklagten folgte, und deren Verantwortung auch kein solches hinsichtlich seiner subjektiven Tatseite darstellt) - ein Tatsachenvorbringen, das hinsichtlich der Angeklagten T***** und A***** die Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15,, 144 Absatz eins, StGB indizierte. Denn die Drohung mit einer Anzeigeerstattung bei Polizei stellt keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben iSd Paragraph 142, Absatz eins, StGB dar. Demnach war - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T***** und, weil diese Nichtigkeit auch dem Angeklagten Nermin A***** zugute kommt (Paragraphen 290, Absatz eins,, 344 StPO) der diese beiden Angeklagten betreffende Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil einschließlich des T***** betreffenden Widerrufsbeschlusses mit dem Auftrag der Verfahrenserneuerung aufzuheben (Paragraphen 285 e,, 344 StPO). Der Angeklagte T***** war demzufolge mit seinen weiteren Rechtsmitteln auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Rizah B***** folgt aus Paragraphen 285 i,, 344 StPO.
Anmerkung
E7185213Os150.03Schlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3528XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00150.03.1217.000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2009