TE OGH 2003/12/18 15Os164/03 (15Os165/03)

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich F***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 6. März 2003, GZ 6 U 523/02z-7, und dessen Beschluss vom 27. Juni 2003, GZ 6 U 523/02z-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, des Verteidigers Mag. Pfeiffer, jedoch in Abwesenheit des Subsidiaranklägers, dessen Vertreters und des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich F***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 6. März 2003, GZ 6 U 523/02z-7, und dessen Beschluss vom 27. Juni 2003, GZ 6 U 523/02z-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, des Verteidigers Mag. Pfeiffer, jedoch in Abwesenheit des Subsidiaranklägers, dessen Vertreters und des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

I) Im Strafverfahren zum AZ 6 U 523/02z des Bezirksgerichtes Bregenzrömisch eins) Im Strafverfahren zum AZ 6 U 523/02z des Bezirksgerichtes Bregenz

verletzen

1) das Urteil dieses Gerichtes vom 6. März 2003 (ON 7), durch das Unterbleiben eines Ausspruchs über die Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers § 390 Abs 1 StPO;1) das Urteil dieses Gerichtes vom 6. März 2003 (ON 7), durch das Unterbleiben eines Ausspruchs über die Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers Paragraph 390, Absatz eins, StPO;

2) der Beschluss dieses Gerichtes vom 27. Juni 2003 (ON 12), soweit die vom Subsidiarankläger zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 1.668,10 Euro bestimmt wurden, §§ 390 Abs 1 iVm 393 Abs 4 StPO.2) der Beschluss dieses Gerichtes vom 27. Juni 2003 (ON 12), soweit die vom Subsidiarankläger zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 1.668,10 Euro bestimmt wurden, Paragraphen 390, Absatz eins, in Verbindung mit 393 Absatz 4, StPO.

II) Der unter Punkt 2) genannte Beschluss (ON 12) wird aufgehoben und der Kostenbestimmungsantrag des Beschuldigten (ON 9) zurückgewiesen.römisch II) Der unter Punkt 2) genannte Beschluss (ON 12) wird aufgehoben und der Kostenbestimmungsantrag des Beschuldigten (ON 9) zurückgewiesen.

III) Mit seiner Beschwerde wird der Subsidiarankläger auf diese Entscheidung verwiesen.römisch III) Mit seiner Beschwerde wird der Subsidiarankläger auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit - im Beisein eines bevollmächtigten Verteidigers ergangenen, in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 6. März 2003, GZ 6 U 523/02z-7, wurde Erich F***** von der wider ihn wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB erhobenen (Subsidiar-)Anklage (§ 449 StPO) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, dem Subsidiarankläger aber kein Kostenersatz nach § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO auferlegt. Dieses Versäumnis ließ der Freigesprochene unbekämpft. Über Antrag des Beschuldigten (ON 9) bestimmte das Gericht mit Beschluss vom 27. Juni 2003 die Kosten für die Verteidigung mit 1.668,10 Euro (ON 12) und trug dem Subsidiarankläger deren Ersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf.Mit - im Beisein eines bevollmächtigten Verteidigers ergangenen, in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 6. März 2003, GZ 6 U 523/02z-7, wurde Erich F***** von der wider ihn wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB erhobenen (Subsidiar-)Anklage (Paragraph 449, StPO) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, dem Subsidiarankläger aber kein Kostenersatz nach Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO auferlegt. Dieses Versäumnis ließ der Freigesprochene unbekämpft. Über Antrag des Beschuldigten (ON 9) bestimmte das Gericht mit Beschluss vom 27. Juni 2003 die Kosten für die Verteidigung mit 1.668,10 Euro (ON 12) und trug dem Subsidiarankläger deren Ersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf.

Dagegen erhob dieser eine (lediglich gegen die Höhe der Kosten gerichtete) Beschwerde, über die noch nicht entschieden wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die bezeichneten Entscheidungen des Bezirksgerichtes stehen, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach § 390 Abs 1 StPO ist in einem Strafverfahren, das - so wie hier - gemäß § 48 StPO (bzw § 449 StPO) auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat und auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet wird (ausgenommen davon allerdings ein Vorgehen nach dem IXa. Hauptstück), diesem der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die erste Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Da dies fälschlich nicht geschah, verletzen sowohl das Urteil vom 6. März 2003 mangels grundsätzlichen Ausspruches über die Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers als auch der darauf beruhende, den Subsidiarankläger zu Unrecht belastende Beschluss vom 27. Juni 2003 über den Ersatz der Verteidigerkosten § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO (auch iVm § 393 Abs 4 StPO). Die von der Generalprokuratur aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren daher spruchgemäß festzustellen.Nach Paragraph 390, Absatz eins, StPO ist in einem Strafverfahren, das - so wie hier - gemäß Paragraph 48, StPO (bzw Paragraph 449, StPO) auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat und auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet wird (ausgenommen davon allerdings ein Vorgehen nach dem römisch IX a. Hauptstück), diesem der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die erste Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Da dies fälschlich nicht geschah, verletzen sowohl das Urteil vom 6. März 2003 mangels grundsätzlichen Ausspruches über die Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers als auch der darauf beruhende, den Subsidiarankläger zu Unrecht belastende Beschluss vom 27. Juni 2003 über den Ersatz der Verteidigerkosten Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO (auch in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, StPO). Die von der Generalprokuratur aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren daher spruchgemäß festzustellen.

Da der anwaltlich vertretene Beschuldigte den fehlenden Kostenausspruch im freisprechenden Urteil des Bezirksgerichtes unangefochten ließ (siehe § 392 Abs 1 StPO), kommt ein Nachholen des vom Gericht unterlassenen Ausspruchs über die Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers im Verfahren über die gemäß § 33 StPO vom Generalprokurator erhobene Beschwerde - entgegen der dort vertretenen Ansicht - nicht in Betracht (vgl 15 Os 116-120/96 = EvBl 1997/83 mit eingehender Erörterung der früher dazu gegenteilig vertretenen Standpunkte; 12 Os 153/97, 12 Os 45/98, 13 Os 14/99 uam). Durch das Unterlassen der Anfechtung des Unterbleibens eines Kostenausspruchs im Urteil wurde die Rechtslage durch die Verfahrensbeteiligten in der vorliegenden Weise gestaltet. Dem Rechnung tragend entbehrt der nicht rechtskräftige Kostenbestimmungsbeschluss einer Grundlage, weshalb er zu beseitigen war. Im Hinblick auf die mangelnde gesetzliche Grundlage war der Beschluss ON 12 aufzuheben und der Kostenbestimmungsantrag des Angeklagten zurückzuweisen.Da der anwaltlich vertretene Beschuldigte den fehlenden Kostenausspruch im freisprechenden Urteil des Bezirksgerichtes unangefochten ließ (siehe Paragraph 392, Absatz eins, StPO), kommt ein Nachholen des vom Gericht unterlassenen Ausspruchs über die Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers im Verfahren über die gemäß Paragraph 33, StPO vom Generalprokurator erhobene Beschwerde - entgegen der dort vertretenen Ansicht - nicht in Betracht vergleiche 15 Os 116-120/96 = EvBl 1997/83 mit eingehender Erörterung der früher dazu gegenteilig vertretenen Standpunkte; 12 Os 153/97, 12 Os 45/98, 13 Os 14/99 uam). Durch das Unterlassen der Anfechtung des Unterbleibens eines Kostenausspruchs im Urteil wurde die Rechtslage durch die Verfahrensbeteiligten in der vorliegenden Weise gestaltet. Dem Rechnung tragend entbehrt der nicht rechtskräftige Kostenbestimmungsbeschluss einer Grundlage, weshalb er zu beseitigen war. Im Hinblick auf die mangelnde gesetzliche Grundlage war der Beschluss ON 12 aufzuheben und der Kostenbestimmungsantrag des Angeklagten zurückzuweisen.

Der Subsidiarankläger war mit seiner Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E71896 15Os164.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00164.03.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20031218_OGH0002_0150OS00164_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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