TE Vwgh Beschluss 2007/5/23 2005/08/0032

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde 1. der J KEG und 2. des Dkfm. DDr. G, beide in W und beide vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 27. Jänner 2005, Zl. BMSG-222676/0001- II/A/3/2005, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. M in W, 2. Wiener Gebietskrankenkasse, 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19,

3. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom 21. September 2001 fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Hilfskraft beim Dienstgeber erstbeschwerdeführende Gesellschaft vom 10. Juni 1996 bis 20. November 1997 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG unterliege. Nach den im Akt liegenden Rückscheinen wurde dieser Bescheid dem Erstmitbeteiligten sowie dem Beschwerdevertreter "als Vertreter des Dienstgebers (erstbeschwerdeführende Gesellschaft)" zugestellt.

Dem von G.M. - wie im zweitinstanzlichen Bescheid ausgeführt "als Bevollmächtigter der (erstbeschwerdeführenden Gesellschaft)" -

gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch, hat der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 19. August 2002 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 10. Oktober 2002 Folge gegeben und festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte zur erstbeschwerdeführenden Partei in der Zeit vom 10. Juni 1996 bis zum 20. November 1997 in einem die Voll- und Arbeitsversicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Dieser Bescheid und der Berichtigungsbescheid wurden nach den im Akt erliegenden Rückscheinen G.M., dem Erstmitbeteiligten sowie dem Beschwerdevertreter "als Vertreter der (erstbeschwerdeführenden Partei)" zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob ausschließlich die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse Berufung, der die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Gesellschaft und des persönlich haftenden Gesellschafters wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt - Abstand genommen. Die übrigen Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in folgenden Rechten verletzt:

"1. Insoweit mit dem bekämpften Bescheid der nur über Einspruch des Zweitmitbeteiligten G.M. in dessen Eigenschaft 'als Bevollmächtigter der (erstbeschwerdeführenden Partei)' ergangene Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10.10.2002 bestätigt wurde, verletzt der bekämpfte Bescheid die Beschwerdeführer wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung in der Sache selbst in ihren Rechten.

2. Im Übrigen verletzt der bekämpfte Bescheid die Beschwerdeführer jedenfalls in ihrem Recht, mit Bezug auf die Beschäftigung des Erstmitbeteiligten M.K. als Hilfskraft in der Zeit von 10.06.1996 bis zum 20.11.1997 nicht als Dienstgeber im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Z. 1 und 35 Abs. 1 ASVG sowie des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG behandelt zu werden, somit im Recht auf negative Feststellung der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht, was ihr Verhältnis zum Erstmitbeteiligten anlangt." 2. Im Übrigen verletzt der bekämpfte Bescheid die Beschwerdeführer jedenfalls in ihrem Recht, mit Bezug auf die Beschäftigung des Erstmitbeteiligten M.K. als Hilfskraft in der Zeit von 10.06.1996 bis zum 20.11.1997 nicht als Dienstgeber im Sinne der Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und 35 Absatz eins, ASVG sowie des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG behandelt zu werden, somit im Recht auf negative Feststellung der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht, was ihr Verhältnis zum Erstmitbeteiligten anlangt."

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 BVG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, BVG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die beschwerdeführenden Parteien (der Zweitbeschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter der erstbeschwerdeführenden Partei) haben gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien keine Berufung erhoben. Als Beschwerdepunkte behaupten sie in der Beschwerde Rechtsverletzungen, hinsichtlich derer sie den Instanzenzug an die belangte Behörde hätten beschreiten müssen.

Diesen Bescheid des Landeshauptmannes hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid auch nicht zu Lasten der beschwerdeführenden Parteien abgeändert, sondern den von den beschwerdeführenden Parteien unbekämpft gelassenen Bescheidinhalt bestätigt. In einem solchen Fall fehlt aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung (vgl. die Erkenntnisse vom 29. März 2006, Zl. 2003/08/0032, und vom 9. April 1987, Zl. 82/08/0180). Diesen Bescheid des Landeshauptmannes hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid auch nicht zu Lasten der beschwerdeführenden Parteien abgeändert, sondern den von den beschwerdeführenden Parteien unbekämpft gelassenen Bescheidinhalt bestätigt. In einem solchen Fall fehlt aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung vergleiche , die Erkenntnisse vom 29. März 2006, Zl. 2003/08/0032, und vom 9. April 1987, Zl. 82/08/0180).

Die Beschwerde ist demnach mangels Erschöpfung des Instanzenzuges unzulässig; sie war daher gemäß § 43 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach mangels Erschöpfung des Instanzenzuges unzulässig; sie war daher gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 23. Mai 2007

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080032.X00

Im RIS seit

29.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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