TE OGH 2004/2/13 7Ob17/04g

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Veröffentlicht am 13.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut L*****, vertreten durch Forcher-Mayr & Kantner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei G***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Martin Schatz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 21.801,85 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2003, GZ 4 R 273/03h-42, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 2 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Art 18 Punkt 5. der dem klagsgegenständlichen Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1988) wird für Bandscheibenhernien eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt.Nach Artikel 18, Punkt 5. der dem klagsgegenständlichen Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1988) wird für Bandscheibenhernien eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt.

Die in der außerordentlichen Revision erörterte Frage, ob Unfallversicherungen bei Unfällen (Stürzen) von 30-, 40-jährigen oder älteren Versicherten, mit jeweils mehr oder weniger altersbedingt degenerativ veränderten Bandscheiben, "die einen Bandscheibenvorfall auslösen", (generell) nicht mehr zu Zahlungen verpflichtet sind, weil in diesem Fall Art 18 Punkt 5. AUVB 1988 für die Unfallversicherung "automatisch eine Ausstiegsklausel ist", stellt sich nicht; fehlt es doch nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen schon am (natürlichen) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Bandscheibenvorfall des Klägers.Die in der außerordentlichen Revision erörterte Frage, ob Unfallversicherungen bei Unfällen (Stürzen) von 30-, 40-jährigen oder älteren Versicherten, mit jeweils mehr oder weniger altersbedingt degenerativ veränderten Bandscheiben, "die einen Bandscheibenvorfall auslösen", (generell) nicht mehr zu Zahlungen verpflichtet sind, weil in diesem Fall Artikel 18, Punkt 5. AUVB 1988 für die Unfallversicherung "automatisch eine Ausstiegsklausel ist", stellt sich nicht; fehlt es doch nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen schon am (natürlichen) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Bandscheibenvorfall des Klägers.

Die außerordentliche Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00017.04G.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20040213_OGH0002_0070OB00017_04G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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