TE Vwgh Beschluss 2007/5/24 2007/15/0038

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, in der Beschwerdesache der L GmbH, vertreten durch N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH in 8010 Graz, Herdergasse 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 11. Jänner 2007, GZ. RV/0215- G/06, RV/0552-G/05, RV/0214-G/06, betreffend Investitionszuwachsprämie 2004, Aufhebung gemäß § 299 BAO und Umsatzsteuer 2004, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, in der Beschwerdesache der L GmbH, vertreten durch N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH in 8010 Graz, Herdergasse 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 11. Jänner 2007, GZ. RV/0215- G/06, RV/0552-G/05, RV/0214-G/06, betreffend Investitionszuwachsprämie 2004, Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO und Umsatzsteuer 2004, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 forderte der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 2 VwGG die Beschwerdeführerin unter Zurückstellung des Beschwerdeschriftsatzes auf, das Recht, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen und, sofern der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG). Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 forderte der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG die Beschwerdeführerin unter Zurückstellung des Beschwerdeschriftsatzes auf, das Recht, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), bestimmt zu bezeichnen und, sofern der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGG).

Innerhalb offener Frist legte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid und einen Schriftsatz (dreifach) vor. Darin führte sie den Beschwerdepunkt wie folgt aus:

"Zu 1. (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes zu Bescheid über die Abweisung auf Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie 2004) verletzt die belangte Behörde mit der angefochtenen Berufungsentscheidung vom 11.01.2007 die Bestimmungen der § 108e EStG 1988, § 20 Abs. 1 Z. 1 u. 2 lit. a EStG 1988, § 20 BAO, "Zu 1. (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes zu Bescheid über die Abweisung auf Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie 2004) verletzt die belangte Behörde mit der angefochtenen Berufungsentscheidung vom 11.01.2007 die Bestimmungen der Paragraph 108 e, EStG 1988, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, u. 2 Litera a, EStG 1988, Paragraph 20, BAO,

§ 22 BAO, § 93 BAO, § 144 BAO, § 147 BAO, § 167 BAO, § 183 BAO,Paragraph 22, BAO, Paragraph 93, BAO, Paragraph 144, BAO, Paragraph 147, BAO, Paragraph 167, BAO, Paragraph 183, BAO,

§ 7 KStG 1988, § 12 KStG 1988, § 20 EStG 1988, § 1 UStG 1994, § 2Paragraph 7, KStG 1988, Paragraph 12, KStG 1988, Paragraph 20, EStG 1988, Paragraph eins, UStG 1994, Paragraph 2

UStG 1994 und § 12 UStG 1994 und fühlt sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren gesetzlichen Rechten verletzt und beschwert."UStG 1994 und Paragraph 12, UStG 1994 und fühlt sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren gesetzlichen Rechten verletzt und beschwert."

"Zu 2. (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes zu Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO) verletzt die belangte Behörde mit der angefochtenen Berufungsentscheidung vom 11.01.2007 die Bestimmungen der § 20 BAO, § 22 BAO, § 167 BAO, § 183 BAO, § 200 BAO, § 299 BAO und § 93 BAO und fühlt sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren gesetzlichen Rechten verletzt und beschwert." "Zu 2. (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes zu Aufhebungsbescheid gemäß Paragraph 299, BAO) verletzt die belangte Behörde mit der angefochtenen Berufungsentscheidung vom 11.01.2007 die Bestimmungen der Paragraph 20, BAO, Paragraph 22, BAO, Paragraph 167, BAO, Paragraph 183, BAO, Paragraph 200, BAO, Paragraph 299, BAO und Paragraph 93, BAO und fühlt sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren gesetzlichen Rechten verletzt und beschwert."

"Zu 3. (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes zum endgültigen Umsatzsteuerbescheid 2004) verletzt die belangte Behörde mit der angefochtenen Berufungsentscheidung vom 11.01.2007 die Bestimmungen der § 20 BAO, § 22 BAO, § 144 BAO, § 147 BAO, "Zu 3. (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes zum endgültigen Umsatzsteuerbescheid 2004) verletzt die belangte Behörde mit der angefochtenen Berufungsentscheidung vom 11.01.2007 die Bestimmungen der Paragraph 20, BAO, Paragraph 22, BAO, Paragraph 144, BAO, Paragraph 147, BAO,

§ 167 BAO, § 183 BAO, § 299 BAO und § 93 BAO, § 1 UStG 1994, § 2 UStG 1994, § 12 UStG 1994 und § 20 EStG 1988 und § 7 KStG 1988,Paragraph 167, BAO, Paragraph 183, BAO, Paragraph 299, BAO und Paragraph 93, BAO, Paragraph eins, UStG 1994, Paragraph 2, UStG 1994, Paragraph 12, UStG 1994 und Paragraph 20, EStG 1988 und Paragraph 7, KStG 1988,

§ 12 KStG 1988 und fühlt sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren gesetzlichen Rechten verletzt und beschwert."Paragraph 12, KStG 1988 und fühlt sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren gesetzlichen Rechten verletzt und beschwert."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A). Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche , das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A).

Mit den angeführten Ausführungen im ergänzenden Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt) nicht bestimmt bezeichnet. Sie ist dadurch dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Nach der hg. Rechtsprechung genügt zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes ein bloßes Gesetzeszitat nämlich nicht (vgl. etwa den Beschluss vom 20. April 2006, 2006/15/0124, m.w.N.). Mit den angeführten Ausführungen im ergänzenden Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt) nicht bestimmt bezeichnet. Sie ist dadurch dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Nach der hg. Rechtsprechung genügt zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes ein bloßes Gesetzeszitat nämlich nicht vergleiche , etwa den Beschluss vom 20. April 2006, 2006/15/0124, m.w.N.).

Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen. Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzustellen.

Die Entscheidung erfolge in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat. Die Entscheidung erfolge in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat.

Wien, am 24. Mai 2007

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007150038.X00

Im RIS seit

17.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten