TE OGH 2004/3/23 5Ob37/04h

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Veröffentlicht am 23.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Brigitte P*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebner, Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Gemeinnützige *****genossenschaft ***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, unter Beteiligung aller Mieter der Häuser *****, wegen Überprüfung der Betriebskosten (§ 22 Abs 1 Z 10 iVm § 14 Abs 1 Z 7 WGG), infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 24. Oktober 2003, GZ 4 R 268/03w-18, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Hall vom 19. März 2003, GZ 4 Msch 10037/02x-10, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Brigitte P*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebner, Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Gemeinnützige *****genossenschaft ***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, unter Beteiligung aller Mieter der Häuser *****, wegen Überprüfung der Betriebskosten (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, WGG), infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 24. Oktober 2003, GZ 4 R 268/03w-18, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Hall vom 19. März 2003, GZ 4 Msch 10037/02x-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, je eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin in den Häusern ***** anzuschlagen und dabei iSd § 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 17 lit d MRG auf die Möglichkeit einer Beantwortung dieses Rechtsmittels binnen 4 Wochen hinzuweisen.Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, je eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin in den Häusern ***** anzuschlagen und dabei iSd Paragraph 22, Absatz 4, WGG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera d, MRG auf die Möglichkeit einer Beantwortung dieses Rechtsmittels binnen 4 Wochen hinzuweisen.

Nach Ablauf der Frist für die Revisionsrekursbeantwortung sind die Akten unter Anschluss allfällig erstatteter Äußerungen wieder direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 22 Abs 4 Z 2 WGG sind von Verfahren, die von einem oder mehreren Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Baulichkeit gegen die Bauvereinigung eingeleitet werden, auch die anderen Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit zu verständigen, sofern deren Interessen durch die Stattgebung des Antrags unmittelbar berührt werden könnten. Das gilt insbesondere für die in § 22 Abs 1 Z 10 WGG angeführten Angelegenheiten einer Überprüfung der Betriebskosten (vgl § 37 Abs 3 Z 2 MRG). Dem Sinn dieser Gesetzesvorschrift entspricht es, die Mieter- und sonstigen Nutzungsberechtigten auch an einem Rechtsmittelverfahren zu beteiligen, in dem ein zugunsten des Antragstellers bzw mehrerer Antragsteller ergangener Sachbeschluss bekämpft wird. Zur Wahrung des Parteiengehörs war daher dem Erstgericht (das im Übrigen in erster Instanz völlig gesetzeskonform vorgegangen war) aufzutragen, den Mietern der Häuser ***** die Möglichkeit einer Beantwortung des vorliegenden Revisionsrekurses einzuräumen.Nach Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 2, WGG sind von Verfahren, die von einem oder mehreren Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Baulichkeit gegen die Bauvereinigung eingeleitet werden, auch die anderen Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit zu verständigen, sofern deren Interessen durch die Stattgebung des Antrags unmittelbar berührt werden könnten. Das gilt insbesondere für die in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 10, WGG angeführten Angelegenheiten einer Überprüfung der Betriebskosten vergleiche Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG). Dem Sinn dieser Gesetzesvorschrift entspricht es, die Mieter- und sonstigen Nutzungsberechtigten auch an einem Rechtsmittelverfahren zu beteiligen, in dem ein zugunsten des Antragstellers bzw mehrerer Antragsteller ergangener Sachbeschluss bekämpft wird. Zur Wahrung des Parteiengehörs war daher dem Erstgericht (das im Übrigen in erster Instanz völlig gesetzeskonform vorgegangen war) aufzutragen, den Mietern der Häuser ***** die Möglichkeit einer Beantwortung des vorliegenden Revisionsrekurses einzuräumen.

Textnummer

E74336

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00037.04H.0323.000

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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