TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/14 2007/18/0284

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Veröffentlicht am 14.06.2007
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des S T in W, geboren 1977, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. März 2007, Zl. 147.998/2-III/4/06, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 19. März 2007 wurde der vom Beschwerdeführer am 16. Februar 2006 beim Landeshauptmann von Wien (bei der Erstbehörde) gestellte Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "Familienangehöriger" gemäß § 21 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 27. Mai 2004 illegal mit dem PKW an einem unbekannten Ort in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt, der in erster Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Sein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz (AsylG) habe mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens geendet, und er halte sich seit 15. Februar 2006 illegal im Bundesgebiet auf.

Am 19. Dezember 2005 habe der Beschwerdeführer eine Österreicherin geheiratet und sei seit 13. Oktober 2006 in Wien polizeilich gemeldet.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 9. Oktober 2006 sei sein am 16. Februar 2006 gestellter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 21 Abs. 1 NAG zurückgewiesen worden.

Da sich der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 16. Februar 2006 als auch im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 9. Oktober 2006 nicht rechtmäßig im Inland aufgehalten habe, stehe § 21 Abs. 1 NAG einer Bewilligung des gegenständlichen Antrages entgegen. Seit seiner illegalen Einreise am 27. Mai 2004 halte er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.

Die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin allein führe noch zu keinem Aufenthaltsrecht nach dem NAG. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid als besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 72 NAG angegeben habe, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und eine Familienintegration vollständig gegeben sei, so hätten von der belangten Behörde unter Berücksichtigung, dass seine Einreise illegal erfolgt und er allein wegen seines Asylantrages vorübergehend aufenthaltsberechtigt gewesen sei, keine humanitären Gründe im Sinn des § 72 leg. cit. erkannt werden können. Eine Inlandsantragstellung werde daher gemäß § 74 leg. cit. von Amts wegen nicht zugelassen.

Ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, sei entbehrlich.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bringt vor, laut der Begründung des angefochtenen Bescheides sei der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem NAG deswegen unzulässig, weil er als Asylwerber geführt werde, die asylrechtlichen Bestimmungen die Anwendbarkeit des NAG ausschlössen und er zum Zeitpunkt der Antragstellung illegal in Österreich gewesen sei. Diese "inhaltliche Interpretation" und Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde sei insofern unrichtig, als aus § 7 Abs. 2 letzter Satz AsylG (2005) iVm § 45 NAG "direkt und indirekt" ableitbar sei, dass ein Erstantrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels - beschränkt Fam. Gem."

zulässig sei, auch wenn noch eine vorläufige Asylberechtigung auf Grund des anhängigen und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bestehe. § 45 Abs. 5 NAG bestimme ausdrücklich, dass einem Asylanten ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" von Amts wegen zu erteilen sei und in diesem Fall die Asylbehörde von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen sei. Daraus ergebe sich, dass eindeutig ein Erstantrag im Inland gestellt werden könne und dürfe. So bestimme auch § 46 Abs. 4 leg. cit., dass einem Familienangehörigen eine "Niederlassungsbewilligung beschränkt" zu erteilen sei, auch wenn er Asylberechtigter sei. Gerade diese Situation "dürfte" im konkreten Fall vorliegen. Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, die Familienintegration sei vollständig gegeben, und seine Antragstellung sei noch während des legalen "Asylaufenthaltes" im Inland erfolgt.

2. Entgegen der Beschwerdeansicht hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht die Auffassung vertreten, dass das NAG auf den Beschwerdeführer als Asylwerber nicht anwendbar sei, und den Antrag auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. zurückgewiesen, sondern unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzungen für eine positive Erledigung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 21 Abs. 1 NAG nicht erfüllt seien, weil er sowohl bei der Stellung dieses Antrages als auch danach im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Da die belangte Behörde sich sohin meritorisch mit diesem Antrag auseinandergesetzt hat, bewirkte es keine Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers, wenn sie dessen Antrag - verfehlterweise - im Spruch des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen und nicht abgewiesen hat.

Was den Beschwerdehinweis auf § 7 Abs. 2 AsylG 2005 - diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten - und auf § 45 Abs. 5 NAG - danach ist bei Vorliegen einer Verständigung seitens der Asylbehörde gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" von Amts wegen zu erteilen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 47 oder des § 48 NAG vor - anlangt, so geht dieser Hinweis bereits deshalb ins Leere, weil auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und auch des (weiteren) Beschwerdevorbringens kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Z. 15 AsylG 2005) zuerkannt worden sei.

3. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist die Entscheidung im Ausland abzuwarten.

Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits über einen Aufenthaltstitel im Sinn des NAG verfügt hat. Die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer am 16. Februar 2006 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels um einen Erstantrag handle, auf den § 21 Abs. 1 leg. cit. anzuwenden sei, begegnet daher keinen Bedenken.

Ergänzend sei bemerkt, dass auch § 21 Abs. 2 Z. 1 NAG - danach sind (u.a.) Familienangehörige von Österreichern, unter den in dieser Bestimmung angeführten weiteren Voraussetzungen abweichend von § 21 Abs. 1 leg. cit. zur Antragstellung im Inland berechtigt - bereits deshalb nicht auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, weil er nicht rechtmäßig eingereist ist und sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die Antragstellung noch während des legalen "Asylaufenthaltes" erfolgt sei, so ändert dies nichts am Ergebnis der vorliegenden Beurteilung, wäre doch in diesem Fall der Beschwerdeführer in Anbetracht einer asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung - mangels Anwendbarkeit des NAG (vgl. § 1 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.) - nicht antragsberechtigt gewesen.

4. Das weitere Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, ist bereits deshalb nicht zielführend, weil die Beschwerde nicht darlegt und konkretisiert, was der Beschwerdeführer vorgebracht hätte und zu welchen für ihn günstigen Feststellungen die belangte Behörde hätte gelangen müssen.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 14. Juni 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180284.X00

Im RIS seit

13.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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