TE OGH 2004/6/16 13Os61/04

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Veröffentlicht am 16.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juni 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Schwab als weitere Richter in Gegenwart des Richters Mag. Redl als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter C***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. März 2004, GZ 10 Hv 234/03w-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Juni 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Schwab als weitere Richter in Gegenwart des Richters Mag. Redl als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter C***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. März 2004, GZ 10 Hv 234/03w-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Walter C***** wurde unter anderem des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I.) schuldig erkannt, weil er am 21. September 2003 in Graz Siegfried B***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zufügte, indem er ihm einen Messerstich in den linken Oberbauch mit Durchstich der Bauchdecke, des Bauchnetzes und Verletzung des Dünndarms versetzte.Walter C***** wurde unter anderem des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (römisch eins.) schuldig erkannt, weil er am 21. September 2003 in Graz Siegfried B***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zufügte, indem er ihm einen Messerstich in den linken Oberbauch mit Durchstich der Bauchdecke, des Bauchnetzes und Verletzung des Dünndarms versetzte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Von offenbar unzureichenden Gründen (Z 5 vierter Fall) für die Feststellung der genannten Absicht kann angesichts der auf die (gar nicht bestrittene) Begehungsweise - Stich in den linken Oberbauch mit einem Klappmesser mit 15 bis 20 cm Klingenlänge - abstellenden Urteilserwägungen (US 7 ff) keine Rede sein. Entgegen der Beschwerdemeinung kommt es nicht darauf an, ob Prämissen "zwangsläufig" zu einer bestimmen Schlussfolgerung führen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449).Von offenbar unzureichenden Gründen (Ziffer 5, vierter Fall) für die Feststellung der genannten Absicht kann angesichts der auf die (gar nicht bestrittene) Begehungsweise - Stich in den linken Oberbauch mit einem Klappmesser mit 15 bis 20 cm Klingenlänge - abstellenden Urteilserwägungen (US 7 ff) keine Rede sein. Entgegen der Beschwerdemeinung kommt es nicht darauf an, ob Prämissen "zwangsläufig" zu einer bestimmen Schlussfolgerung führen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 449).

Indem der Beschwerdeführer den Beweiswert des Umstandes erörtert, dass er seine Verantwortung mehrfach änderte (vgl US 10), und sich pauschal auf die "allgemeinen Lebenserfahrungen" sowie „forensische Erkenntnisse" beruft, zeigt er keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 auf. Das nicht konkretisierte Vorbringen, "der Begründungsmangel" im Sinn des genannten Nichtigkeitsgrundes sei "sicherlich gegeben", entspricht ebenso wenig dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).Indem der Beschwerdeführer den Beweiswert des Umstandes erörtert, dass er seine Verantwortung mehrfach änderte vergleiche US 10), und sich pauschal auf die "allgemeinen Lebenserfahrungen" sowie „forensische Erkenntnisse" beruft, zeigt er keinen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, auf. Das nicht konkretisierte Vorbringen, "der Begründungsmangel" im Sinn des genannten Nichtigkeitsgrundes sei "sicherlich gegeben", entspricht ebenso wenig dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).

Zu einer noch eingehenderen Erörterung der in den Entscheidungsgründen behandelten und verneinten Frage nach einer bei der Tat gegebenen Notwehrsituation oder nach einer irrigen Annahme einer derartigen Situation durch den Angeklagten bestand im Hinblick auf dessen Verantwortung kein Anlass (vgl S 319, 322 f, 325 f, 420). Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht nicht von den getroffenen Feststellungen, sondern von der Bestreitung der konstatierten Willensausrichtung aus und verfehlt solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung.Zu einer noch eingehenderen Erörterung der in den Entscheidungsgründen behandelten und verneinten Frage nach einer bei der Tat gegebenen Notwehrsituation oder nach einer irrigen Annahme einer derartigen Situation durch den Angeklagten bestand im Hinblick auf dessen Verantwortung kein Anlass vergleiche S 319, 322 f, 325 f, 420). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht nicht von den getroffenen Feststellungen, sondern von der Bestreitung der konstatierten Willensausrichtung aus und verfehlt solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E73646 13Os61.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00061.04.0616.000

Dokumentnummer

JJT_20040616_OGH0002_0130OS00061_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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