TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/14 2007/18/0006

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Veröffentlicht am 14.06.2007
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Index

41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §46 Abs3;
FrPolG 2005 §51;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache des I C, (geboren 1978), vertreten durch Dr. Ernst Muigg und Mag. Eduard Aschauer, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Promenade 29, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. März 2006, Zl. St 351/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 8. März 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie §§ 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2002 von Nigeria nach Österreich gekommen und habe am 7. April 2004 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, Asyl beantragt. Das Asylverfahren sei jedoch am 27. Mai 2004 eingestellt worden, weil der Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme erschienen sei. Am 31. Juli 2004 habe er eine namentlich genannte Frau geheiratet, die er im Winter 2003/2004 in Linz kennen gelernt habe und am 6. September 2004 habe er dann einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Zweck begünstigter Drittstaatsangehöriger mit Österreicher gestellt. Seit der Einstellung des Asylverfahrens bis zum Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung habe sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich befunden, was ihm nicht bewusst gewesen sei. Von der Erstbehörde sei dem Beschwerdeführer am 8. November 2004 eine quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck begünstigter Drittstaatsangehöriger erteilt worden.

Am 21. Juli 2005 habe die Erstbehörde davon Kenntnis erlangt, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Suchtgiftmittelmissbrauchs zu zwei Jahren und neun Monaten (nach Ausweis des Urteils vom 22. Februar 2005 richtig: zu zwei Jahren) Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Weiters sei der Beschwerdeführer bereits am 28. November 2003 vom genannten Landesgericht wegen eines Vergehens nach § 27 des Suchtmittelgesetzes (SMG) verurteilt worden; (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde gleichzeitig mit dem Urteil vom 22. Februar 2005 der bei der Verurteilung vom 28. November 2003 bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten widerrufen).

Auf Grund dessen sei mit Schreiben der Erstbehörde vom 26. Juli 2005 das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots eingeleitet worden. In seiner Stellungnahme vom 3. August 2005 habe der Beschwerdeführer angegeben, er wäre im Jahr 2002 nach Österreich gekommen, weil in seiner Heimat immer wieder Kämpfe zwischen Moslems und Christen stattgefunden hätten und nach wie vor stattfinden würden. Als gläubiger Christ wäre er in Nigeria gefährdet. Er hätte vorerst in einem Asylantenheim in Linz gewohnt, seinen Lebensunterhalt hätte er sich mit Gelegenheitsarbeiten verdient. Im Juli 2004 hätte er seine Frau geheiratet, im Mai 2005 wäre ein gemeinsamer Sohn geboren worden. Nach seiner Entlassung würde der Beschwerdeführer sein weiteres Leben mit seiner Familie in Mauthausen verbringen wollen. Er würde zutiefst bereuen, dass er gegen das Gesetz verstoßen hätte und versichern, dies nie wieder zu tun. Seine Frau und die Kinder wären für den Beschwerdeführer der Lebensmittelpunkt. Die Frau des Beschwerdeführers habe am 26. September 2005 im Wesentlichen folgende Stellungnahme abgegeben: Sie hätte den Beschwerdeführer im Dezember 2003 kennengelernt. Von Anfang an hätte er eine gute Beziehung zu ihren beiden Söhnen (damals sechs und vier Jahre alt) gehabt. Im Mai 2004 wäre der Beschwerdeführer bei ihr eingezogen, am 31. Juli 2004 hätte die Hochzeit stattgefunden. Am 8. Mai 2005 wäre das gemeinsame Kind zur Welt gekommen. Sie habe weiters angegeben, dass der Beschwerdeführer von September bis November 2004 einer geregelten Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma nachgegangen wäre. Er wäre dort bei der ÖBB eingesetzt worden. Es hätte sich um eine Liebeshochzeit gehandelt, die Kinder würden unbedingt wollen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bliebe. Sie hätte gewusst, dass der Beschwerdeführer bereits wegen einer Straftat verurteilt worden wäre, würde aber meinen, dass er sich bessern würde.

In seiner weiteren Stellungnahme vom 3. Oktober 2005 habe der Beschwerdeführer noch einmal ausgeführt, dass er nach Österreich gekommen wäre, weil er als Christ in seiner Heimat in großer Gefahr gewesen wäre und sich die Lage dort noch nicht entspannt hätte. In Österreich angekommen hätte er kein Geld, keinen Schlafplatz und keine Arbeit gehabt. Er wäre daher in eine Situation gekommen, straffällig zu werden. Er würde wissen, dass die Vergehen unentschuldbar wären, würde aber seine Zukunft mit seiner Frau und seinen Kindern verbringen wollen.

In seiner Berufung gegen den Erstbescheid vom 22. Dezember 2005 habe der Beschwerdeführer auf die Situation seiner Ehefrau hingewiesen und ausgeführt, dass im Fall, dass er das Land verlassen müsste, seine Familie unter die Armutsgrenze rutschen würde. Sein Kind müsste ohne Vater aufwachsen, seine Frau ohne Partner leben. Ferner habe der Beschwerdeführer auf die Lage in seinem Heimatstaat verwiesen und ausgeführt, dass er sich auf Grund seiner tristen finanziellen Verhältnisse zu seinen Straftaten hinreißen hätte lassen.

Im vorliegenden Fall sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG schon insofern erfüllt, als der Beschwerdeführer bereits in zwei Fällen gerichtlich verurteilt worden sei. Auch sei die Erlassung des Aufenthaltsverbots im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG dringend erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer bereits im Bereich der Suchtgiftkriminalität bewegt habe. Der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22. Februar 2005 habe zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer Suchtgift in einer Menge, die das 25-fache der Grenzmenge des § 28 Abs. 6 SMG übersteige, gewerbsmäßig eingeführt, ausgeführt, in Verkehr gesetzt bzw. in Verkehr zu setzen versucht habe, indem er sich für EUR 200,-- bereiterklärt habe, 5.361 Gramm Heroin, 855 Gramm Kokain und 1,7 kg Cannabis zu übernehmen und an eine nicht ausgeforschte Person weiter zu leiten. Er sei dafür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden. Es sei dem Beschwerdeführer zwar mildernd angerechnet worden, dass er in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt und in tristen finanziellen Verhältnissen gelebt habe, erschwerend seien jedoch sein einschlägig getrübtes Vorleben und der rasche Rückfall nach der letzten einschlägigen Verurteilung ins Gewicht gefallen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, sei die Erlassung des Aufenthaltsverbots auch bei ansonsten voller sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiege als die gegenläufigen privaten Interessen des Fremden.

Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte (ganz gleich in welcher Form) sei schon deshalb dringend geboten, weil der immer größer werdende Konsum von Suchtgift zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier vor allem bei Jugendlichen führe. Außerdem nehme die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führten. Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und hier vor allem der Jugendlichen, die dieser Gefahr auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt seien, sei die vorliegende, sicherlich in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifende Maßnahme dringend erforderlich. Bei Suchtgiftdelikten sei die Wiederholungsgefahr besonders groß.

Aus den angeführten Gründen sei auch von der Ermessensbestimmung des § 60 Abs. 1 FPG Gebrauch zu machen, weil eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots die öffentliche Ordnung zu schwer beeinträchtigen würde.

Hinsichtlich der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sei zu beachten gewesen, dass ihm zweifelsohne eine der Dauer seines Aufenthalts entsprechende Integration zuzubilligen sei. Insbesondere halte sich der Beschwerdeführer seit 2002 im Bundesgebiet auf, sei zeitweilig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und würde nunmehr auch mit seiner Ehefrau und seinem Kind in Österreich leben.

Da - unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen - im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erstellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots wesentlich schwerer zu wiegen schienen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch zulässig iSd § 66 Abs. 2 FPG. Zweifelsohne bestünden familiäre Bindungen im Bundesgebiet, Suchtgiftkriminalität sei jedoch sehr schwer zu gewichten. Überdies sei das Aufenthaltsverbot nicht gleichzusetzen mit einem Kontaktverbot zu seiner Familie.

Auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation in seinem Heimatland sei im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen, weil in diesem Verfahren nicht darüber abgesprochen werde, in welches Land der Beschwerdeführer auszureisen habe bzw. allenfalls abgeschoben werden könnte.

Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbots sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer sich an die in Österreich geltenden Normen halten werde. Da sich der Beschwerdeführer bereits im Bereich der Suchtgiftkriminalität (Verbrechen) bewegt habe und zu einer sehr hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei die mit zehn Jahren festgelegte Dauer des vorliegenden Aufenthaltsverbots erforderlich.

2. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 27. November 2006, B 759/06).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte, den bekämpften Bescheid aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit den vorgelegten Verwaltungsakten ergeben sich Hinweise, dass die Ehefrau von ihrer gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen (§ 2 Abs. 4 Z. 12 FPG) einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Für die Beantwortung der Frage, ob die oben umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, ist demnach zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der Beurteilung der genannten Gefährdung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0440, und vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0173).

2.1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers - u.a. wurde er nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Februar 2005 wegen des versuchten Verbrechens nach §§ 28 Abs. 2, 4. Fall, Abs.3 1. Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG und § 15 StGB als Beteiligter nach § 1, 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt - bestehen gegen diese Berurteilung keine Bedenken (vgl. § 60 Abs. 2 Z. 1 erster und vierter Fall FPG).

2.2. Der Verurteilung vom 22. Februar 2005 liegt unstrittig zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Beteiligter gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge, die das 25-fache der Grenzmenge des § 28 Abs. 6 SMG überstieg, , gewerbsmäßig eingeführt, ausgeführt, in Verkehr gesetzt bzw. in Verkehr zu setzen versucht hat. Nach § 28 Abs. 6 SMG ist eine "große Menge" eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß sehr groß ist. Diese Wiederholungsgefahr hat sich beim Beschwerdeführer darin manifestiert, dass er sich durch seine unstrittige Verurteilung im Jahr 2003 nicht davon abhalten hat lassen, neuerlich straffällig zu werden. Dabei hat er sein strafbares Verhalten bei dem seiner zweiten Verurteilung zugrunde liegenden Fehlverhalten noch beträchtlich gesteigert. Daran vermag das Vorbringen, er habe dabei nur eine "untergeordnete Rolle als Mittelsmann" gespielt, er habe sich in der Hauptverhandlung geständig verantwortet, und der finanzielle Vorteil aus dieser Straftat sei für den Beschwerdeführer äußerst gering gewesen, nichts zu ändern, zumal sein strafbares Verhalten mit der besagten strafgerichtlichen Verurteilung bindend feststeht (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133).

In Ansehung dieses schweren Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers ist die im § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Daher kommt dem (von der Beschwerde nicht aufgegriffenen) Umstand, dass die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers rechtsirrtümlich nach § 60 Abs. 1 Z. 1 FPG beurteilt hat, für den Ausgang des Verfahrens keine Bedeutung zu.

3.1. Im Grund des § 66 FPG wird in der Beschwerde vorgebracht, die belangte Behörde habe bei Erlassung des Aufenthaltsverbots die schwerwiegenden privaten und familiären Interessen des seit 2002 in Österreich lebenden und nunmehr verehelichten und für seinen Sohn unterhaltspflichtigen Beschwerdeführers im Verhältnis zu seiner untergeordneten Beteiligung an einer Straftat im Zusammenhang mit seiner geständigen Verantwortung unzutreffend gewürdigt. Bei richtiger Würdigung wäre die Behörde zur Entscheidung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Die belangte Behörde habe auch gänzlich außer Betracht gelassen, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer angesichts der sozialen, familiären und politischen Situation in seinem Heimatland eine Reintegration unter menschenwürdiger Lebensführung möglich und zumutbar sei. Die belangte Behörde habe hiezu keine Feststellungen getroffen, obwohl bei der gemäß § 66 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung auch die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen seien. Ferner habe die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland weiterhin als gläubiger Christ einer mit Lebensgefahr verbundenen religiösen Verfolgung ausgesetzt sei.

3.2. Die belangte Behörde hat die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers, seine daraus ableitbare Integration sowie seine familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben iSd § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf seine persönlichen Interessen - ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme iSd genannten Bestimmung dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein gravierendes wiederholtes Fehlverhalten die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, an der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen sowie am Schutz der Gesundheit anderer erheblich beeinträchtigt.

Unter Zugrundelegung dieser öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts ist ferner das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung nicht zu beanstanden. Die Integration des Beschwerdeführers hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm wiederholt begangenen Suchtgiftdelikte eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zurecht der durch seine Straftaten in Österreich bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Angehörigen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein Heimatland ist im Übrigen festzuhalten, dass mit einem Aufenthaltsverbot keine Aussage darüber verbunden ist, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder dass er (allenfalls) abgeschoben wird; die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat stellt sich vielmehr etwa im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 51 FPG oder in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubs (§ 46 FPG), nicht jedoch in einem Aufenthaltsverbotsverfahren.

4. Auf dem Boden des Gesagten erweist sich die Rüge, die belangte Behörde habe in Anbetracht des § 66 FPG den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, als nicht zielführend.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte im Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. Juni 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180006.X00

Im RIS seit

19.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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