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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §292 idF 2002/I/097;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des Finanzamtes Salzburg-Land gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 1. April 2004, Zl. RV/0723-S/02, betreffend Einkommensteuer für 2000, (mitbeteiligte Partei:
Ing. T S in E, vertreten durch Dr. mult. Dieter Kindel und DDr. Klaus Kindel, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rosenbursenstraße 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Ing. T.S., die mitbeteiligte Partei, erzielte im Streitjahr 2000 u.a. als Angestellter der T GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2000 machte Ing. T.S. Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, geltend und schlüsselte diese in einer Beilage auf. Er habe eine Liegenschaft in E. gekauft und setze aus den Anschaffungskosten von rund 4,500.000 S einen Gebäudeanteil von 75 % an, den er wiederum je zur Hälfte auf "privat" und "betrieblich" aufteile. Von einer solcherart gewonnenen "Abschreibungsbasis" von rund 1,700.000 S machte er 2 % als Werbungskosten geltend. Die "Inbetriebnahme" habe im März 2000 begonnen, Finanzierungskosten würden erst mit 2001 "zu laufen" beginnen. Anschaffungsnebenkosten seien noch nicht vorgeschrieben worden. Weiters machte Ing. T.S. u. a. die Absetzung für Abnutzung (AfA) für Einrichtungsgegenstände, die Anschaffungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter, Energiekosten und schließlich unstrittige Aufwendungen für "Fachliteratur, Verbrauchsmaterial, Büromaterial und Kilometergelder" als Werbungskosten geltend. Laut einer beigelegten Erklärung der T GmbH müsse er für berufliche Zwecke ein Büro nützen können. Dieses werde "von der Firma" nicht zur Verfügung gestellt. Aus diesem Grund würden sämtliche damit zusammenhängenden Kosten als Werbungskosten geltend gemacht. Dabei handle es sich um die erwähnte "Abschreibung" in Höhe von rund 35.000 S, um geringfügige Wirtschaftsgüter im Gesamtbetrag von rund 25.000 S sowie um Energiekosten von rund 2.000 S.
Der Abgabenerklärung war ein Schreiben der T GmbH an Ing. T.S. vom 8. Februar 2001 angeschlossen, worin die T GmbH bestätigte, dass Ing. T.S. seit 1. April 1998 in ihrem Unternehmen beschäftigt sei. Auf Grund seines Aufgabengebietes als Account Manager sei Ing. T.S. im gesamten Bundesgebiet tätig. Für administrative Tätigkeiten und Geschäftstreffen sei ein repräsentatives Büro notwendig, welches auch im Rahmen eines nunmehr erweiterten Tätigkeitsgebietes verstärkt für Besprechungen Verwendung finden müsse. Von hier aus fände auch die Verbindung mit dem deutschen Mutterunternehmen statt. Ing. T.S. sei als Account Manager in der Produktsparte Spaceline mit der Kundenwerbung und der damit verbundenen Vermittlung von Aufträgen für eine S. GmbH, ein Unternehmen der T-Gruppe, betraut. Der Abgabenerklärung war ein Schreiben der T GmbH an Ing. T.S. vom 8. Februar 2001 angeschlossen, worin die T GmbH bestätigte, dass Ing. T.S. seit 1. April 1998 in ihrem Unternehmen beschäftigt sei. Auf Grund seines Aufgabengebietes als Account Manager sei Ing. T.S. im gesamten Bundesgebiet tätig. Für administrative Tätigkeiten und Geschäftstreffen sei ein repräsentatives Büro notwendig, welches auch im Rahmen eines nunmehr erweiterten Tätigkeitsgebietes verstärkt für Besprechungen Verwendung finden müsse. Von hier aus fände auch die Verbindung mit dem deutschen Mutterunternehmen statt. Ing. T.S. sei als Account Manager in der Produktsparte Spaceline mit der Kundenwerbung und der damit verbundenen Vermittlung von Aufträgen für eine Sitzung , GmbH, ein Unternehmen der T-Gruppe, betraut.
Das beschwerdeführende Finanzamt setzte mit Bescheid vom 5. Dezember 2001 die Einkommensteuer für 2000 für die mitbeteiligte Partei fest, erkannte jedoch nur einen geringeren als den geltend gemachten Betrag an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, an. Begründend führte das Finanzamt aus, Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung lägen nur dann vor, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bilde. Diese Voraussetzungen seien im Fall der mitbeteiligten Partei nicht gegeben. Daher könnten die diesbezüglich als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.
Dagegen berief die mitbeteiligte Partei mit der Begründung, sie habe die Werbungskosten "für das Dienstverhältnis Firma T. schlüssig dargelegt". Auch ein Arbeitnehmer könne Werbungskosten für ein im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit benötigtes Büro geltend machen, welches den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Arbeit bilde. Dieser Umstand liege vor und sei entsprechend dargelegt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2002 wies das beschwerdeführende Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürften Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer einschließlich der Kosten seiner Einrichtung "bei der Einkunftsart" nicht abgezogen werden. Dies sei dann nicht der Fall, wenn ein derartiges Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde und somit den Mittelpunkt der Tätigkeit darstelle. "Dazu" zählten z. B. die Berufsgruppe der Schriftsteller, Dichter, Maler, Heimarbeiter, Heimbuchhalter, Teleworker, nicht aber die der Lehrer, Richter, Künstler oder Vertreter. Die mitbeteiligte Partei sei als Account Manager im gesamten Bundesgebiet tätig und führe ein Arbeitszimmer für administrative Tätigkeiten sowie Geschäftstreffen. Da aber der Mittelpunkt einer Tätigkeit nach ihrem Schwerpunkt zu beurteilen sei, könne im Beschwerdefall die Annahme gerechtfertigt werden, dass der Schwerpunkt der ausgeübten Tätigkeit der mitbeteiligten Partei im Außendienst liege. Damit sei dem Erfordernis einer ausschließlichen oder fast ausschließlichen beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers nicht entsprochen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2002 wies das beschwerdeführende Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 dürften Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer einschließlich der Kosten seiner Einrichtung "bei der Einkunftsart" nicht abgezogen werden. Dies sei dann nicht der Fall, wenn ein derartiges Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde und somit den Mittelpunkt der Tätigkeit darstelle. "Dazu" zählten z. B. die Berufsgruppe der Schriftsteller, Dichter, Maler, Heimarbeiter, Heimbuchhalter, Teleworker, nicht aber die der Lehrer, Richter, Künstler oder Vertreter. Die mitbeteiligte Partei sei als Account Manager im gesamten Bundesgebiet tätig und führe ein Arbeitszimmer für administrative Tätigkeiten sowie Geschäftstreffen. Da aber der Mittelpunkt einer Tätigkeit nach ihrem Schwerpunkt zu beurteilen sei, könne im Beschwerdefall die Annahme gerechtfertigt werden, dass der Schwerpunkt der ausgeübten Tätigkeit der mitbeteiligten Partei im Außendienst liege. Damit sei dem Erfordernis einer ausschließlichen oder fast ausschließlichen beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers nicht entsprochen.
Im daraufhin gestellten Vorlageantrag führte die mitbeteiligte Partei aus, für ihre Tätigkeiten sei ein Arbeitszimmer unabdingbar. Dies werde auch vom Arbeitgeber verlangt; der Umstand sei somit unstrittig. Das Arbeitszimmer werde überdies ausschließlich betrieblich genutzt, es stelle auch den ausschließlichen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar. Die mitbeteiligte Partei sei als Account Manager in dieser Funktion mit einem "Teleworker" vergleichbar. Geschäftliche Treffen und Verhandlungen seien nur in diesem Büro abzuführen, überdies werde die gesamte administrative Arbeit nur in diesem Büro erledigt. Gelegentliche Reisetätigkeit führe nicht zur Verlagerung des Arbeitsortes über das gesamte Bundesgebiet.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz vor. Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz vor.
Mit Vorhalt vom 3. März 2003 fragte das - offenbar von der belangten Behörde nach § 279 Abs. 2 BAO herangezogene - beschwerdeführende Finanzamt die mitbeteiligte Partei, was ein Account Manager sei und welche Tätigkeit sie ausübe. Weiters ersuchte das Finanzamt um eine genaue Darstellung der Reisetätigkeit der mitbeteiligten Partei und um Stellungnahme zu dem Umstand, dass die gesamte Wohnnutzfläche der Wohnung der mitbeteiligten Partei rund 150 m2 betrage, wovon auf das "Atelier (Büro)" rund 54 m2 entfielen, was 36 % entspreche, während die mitbeteiligte Partei 50 % der Anschaffungskosten als Werbungskosten geltend gemacht habe. Mit Vorhalt vom 3. März 2003 fragte das - offenbar von der belangten Behörde nach Paragraph 279, Absatz 2, BAO herangezogene - beschwerdeführende Finanzamt die mitbeteiligte Partei, was ein Account Manager sei und welche Tätigkeit sie ausübe. Weiters ersuchte das Finanzamt um eine genaue Darstellung der Reisetätigkeit der mitbeteiligten Partei und um Stellungnahme zu dem Umstand, dass die gesamte Wohnnutzfläche der Wohnung der mitbeteiligten Partei rund 150 m2 betrage, wovon auf das "Atelier (Büro)" rund 54 m2 entfielen, was 36 % entspreche, während die mitbeteiligte Partei 50 % der Anschaffungskosten als Werbungskosten geltend gemacht habe.
Darauf antwortete die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 24. März 2003, ein Account Manager sei das Bindeglied zwischen speziellen Kunden, Branchen und Märkten und dem Unternehmen, der für alle in diesem Zusammenhang anfallenden Prozesse und Aufgaben im Unternehmen verantwortlich und im Bereich des Sales and Customer Management angesiedelt sei. Zur ausgeübten Tätigkeit legte sie eine Darstellung des Vertriebsprozesses der T GmbH vor. Die Reisetätigkeit sei durch Schulungen, Kunden-Meetings außerhalb des Büros, Sales Meetings, "TSM", das seien regelmäßige Treffen zu gemeinsamen Geschäftsfällen, Accountplaning, Kick-Off-Meetings (Meeting mit den zusammenarbeitenden Projektteams) und Thementage (unternehmensinterne Information) bedingt. Zur Bürofläche legte sie die Baupläne bei und führte aus, das Büro liege genau über der eigenen Wohnung.
In einem in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Aktenvermerk des Finanzamtes vom 24. Juni 2003 wird festgehalten, dass bei der mitbeteiligten Partei Anfang 2003 von einem Erhebungsorgan eine Nachschau durchgeführt worden sei, woraufhin die "örtlichen Gegebenheiten auf Grund der damaligen visuellen Wahrnehmungen bzw. einer telefonischen Rücksprache mit (mitbeteiligte Partei(" dargestellt würden. Das gegenständliche Arbeitszimmer befinde sich im Obergeschoss der Wohnung des Steuerpflichtigen. Die Räumlichkeiten seien nur über eine Wendeltreppe, im Wohnungsverband gelegen, zu erreichen (ein Zugang von außen bestehe nicht). Das gesamte Obergeschoss sei als eine Ebene angelegt, lediglich das im vorliegenden Plan eingezeichnete Bad sei räumlich abgetrennt. In diesem Nassraum befinde sich ein WC (werde benutzt), eine kleine Brausetasse, ein Waschbecken und eine Ablage für Ordner. Im eigentlichen Arbeitszimmer befänden sich ein Schreibtisch mit EDV, Fax und Arbeitsunterlagen, eine Couch mit zwei Sesseln, Tisch und einem Großbildfernseher (Präsentationsecke), eine Arbeitsbibliothek mit Kaffeemaschine und Gläsern für Mineralwasser und ein Flip Chart.
Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2003 ergänzte die mitbeteiligte Partei - offensichtlich auf Grund eines Telefonates mit der Referentin der belangten Behörde - die Beschreibung ihrer beruflichen Tätigkeit: Ihre Berufsbezeichnung sei "Key Account Manager" und diese Tätigkeit werde für die T GmbH, Division Tr, ausgeübt. Die "Division Tr" bestehe derzeit aus fünf Personen, die im Rahmen der Aufgabenstellung als "Agent" IT-Dienstleistungen zwischen dem "Prinzipal" Tr und den Kunden unterstütze. Der Key Account Manager sei bei der Division Tr als Bindeglied zwischen dem Prinzipal Tr (Steuerung der internen und externen Abläufe) und dem Kunden. Das Geschäft erstrecke sich von Beratungsdienstleistungen bis zum kompletten IT-Outsourcing (Übernahme der gesamten EDV von Kunden). Dies setze schwerpunktmäßig folgende Anforderungen und Aufgaben an den Key Account Manager:
"Vorqualifizierung von zu erbringenden Dienstleistungen für
den Kunden
Erarbeitung der Lösungspositionierung
Führung und Information des internen Sales Teams
Vertriebs- und Marketingplanung
Vermittlung der Kundenverträge
Wartung der Stammdaten
Koordination der Rechtsabteilungen
Analyse und Optimierung von Geschäftsprozessen Präsentation von Lösungsmöglichkeiten (intern und extern) Zusammenführung der Dienstleistungen der Divisionen:
Hosting Service, Onsite-Service und Application & Solution
Koordination Division übergreifender Angebote, Ausschreibungen, sowie Unterstützung der Projekt- und Auftragsabwicklung zwischen Kunden und dem Prinzipal
Präsentation des Prinzipal, und deren Dienstleistungen Qualitätskontrolle der zu erbringenden Dienstleistung
(Reviewboards)
Strategische Planung mit TSM (Tr-Salesmethode) Kunden Opportunity Management (Strategische Entwicklung von Bestandskunden)
Koordination des Reklamationsmanagements mit den Divisionen Pflege des CRM Programms SAM"
Die Voraussetzung, um den Beruf ausüben zu können und den beruflichen Anforderungen des Unternehmens gerecht zu werden, setze ein Büro voraus, das auch den Mittelpunkt der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei darstelle. Ein solches Büro werde vom Dienstgeber nicht zur Verfügung gestellt, es müsse daher von der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellt werden. Dieser Punkt habe als Ausgangsbasis für die Anstellung gegolten.
In einem Schriftsatz vom 7. November 2003 an die belangte Behörde hält das beschwerdeführende Finanzamt fest, der Dienstvertrag vom 14. April 1998 enthalte keine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei, ein Arbeitszimmer einzurichten. Die von der mitbeteiligten Partei gelieferte Reiseaufstellung sowie die steuerfrei ausbezahlten Reisekostenersätze zeigten, dass die mitbeteiligte Partei "oft" im Außendienst unterwegs sei. Zu einem modernen und erfolgsorientierten Management gehöre es, die Präsentation der jeweiligen Produktsparten direkt bei den potentiellen Kunden und Entscheidungsträgern durchzuführen und nicht die Kunden zu sich an den Wohnsitz zu einer Produktpräsentation zu bitten. Bei Art und Höhe des Auftragsvolumens werde es unumgänglich sein, dass die mitbeteiligte Partei regelmäßig Rücksprache mit der Firmenleitung halte und sie über die Auftragsentwicklung persönlich informiere. Es sei unglaubwürdig, dass die Geschäftsleitung in Wien der mitbeteiligten Partei nicht die nötigen Büroräumlichkeiten zur Verfügung stelle, zumal die Kollegen der mitbeteiligten Partei am Firmensitz in Wien arbeiteten und angenommen werden könne, dass die erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten dort auch für die mitbeteiligte Partei gegeben seien. Der Arbeitgeber komme den privaten Wohnbedürfnissen der mitbeteiligten Partei sowie dessen nebenberuflicher Vortragstätigkeit entgegen und räume ihm die Möglichkeit ein, einen Teil der Arbeit bei sich in der Wohnung in E. zu erledigen. Nach Auffassung des Finanzamtes seien für die teilweise be