TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/21 2006/07/0056

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Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §10 Abs1 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §17 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §17;
FlVfLG OÖ 1979 §7 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §7 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des RR in A, vertreten durch Dr. Stephan Messner, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Linzerstraße 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Dezember 2005, Zl. Agrar(Bod)-100344/4- 2005, betreffend Interessentenleistung für den Bau der Wirtschaftswege im Zusammenlegungsverfahren A, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung in dem mehrere Beschwerden des Beschwerdeführers im Zusammenlegungsverfahren A betreffenden hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, Zlen. 2004/07/0147, 0198, 2005/07/0016, 0017 und 0129, verwiesen.

Der Beschwerdeführer ist mit Grundflächen im Ausmaß von ca. 15,9 ha in das Zusammenlegungsverfahren A einbezogen, in welchem mit Bescheiden der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich (ABB) je vom 1. März 2004 der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (GMA) sowie der Zusammenlegungsplan erlassen wurden.

Im Zusammenlegungsplan (Spruchabschnitt F der Haupturkunde) wurde der Kostenanteil des Beschwerdeführers für die Errichtung näher umschriebener Wirtschaftswege gemäß § 17 des Oberösterreichischen Flurverfassungslandesgesetzes, LGBl. Nr. 73/1979 (Oö. FLG), mit 18,98 % festgesetzt; dieser Kostenanteil wurde von der belangten Behörde in ihrer Berufungsentscheidung vom 20. Juli 2004 auf 18,73 % herabgesetzt.

Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (GMA-Plan) schrieb der Zusammenlegungsgemeinschaft A die Errichtung von 10 Wirtschaftswegen in einer Gesamtlänge von 2,9 km zur ordnungsgemäßen Erschließung der Abfindungsgrundstücke vor und verpflichtete die Eigentümer der von den GMA betroffenen Grundstücke, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Realisierung der GMA zu dulden. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde mit dem bereits genannten Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2004 als unbegründet abgewiesen. Mit dem zitierten hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006 wurde schließlich die gegen diesen Bescheid erhobene (mit keinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene) Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Am 2. August 2004 beschloss der Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft A, von deren Mitgliedern entsprechend dem Baufortschritt beim Wegebau Kostenvorschüsse im Ausmaß von jeweils 70 % der Interessentenleistung einzuheben. Alle Weginteressenten außer dem Beschwerdeführer leisteten den Zahlungsaufforderungen Folge. Der Beschwerdeführer verweigerte eine Vorschussleistung und erklärte mit Schriftsatz vom 4. April 2005 gegenüber der ABB, er sei auf Grund der für ihn nachteiligen Zusammenlegung und des "offenen Verfahrens" außer Stande, den vorgeschriebenen Betrag zu errichten.

Der Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft ersuchte daraufhin die ABB mit Schreiben vom 25. Mai 2005, die beschlossene Vorschussleistung des Beschwerdeführers einzutreiben.

Mit Bescheid der ABB vom 10. August 2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 10 des Oö. FLG verpflichtet, den Betrag von EUR 7.341,50 binnen vier Wochen als Vorschuss auf die Interessentenleistung für den Bau der Wirtschaftswege gemäß dem GMA-Plan an die Zusammenlegungsgemeinschaft zu leisten.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung und führte sinngemäß aus, dass "das Verfahren" auf Grund seiner Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof oder auch auf europäischer Ebene noch "aufgehoben" werden könne, weshalb der Bau der Wege auf seinen Grundstücken menschenrechtswidrig sei. Außerdem hätten sich die Behördenorgane nicht an den GMA-Plan gehalten, und seien im Bereich seines Grundkomplexes K 23 bescheidmäßig nicht vorgesehene Maßnahmen durchgeführt worden. Auch seien Aufschüttungen vorgenommen worden, die den Wasserabfluss stark veränderten. Im Bereich seines Grundkomplexes K 19 sei nach dem Straßenbau zuerst das gelagerte Material weggebracht und dann sei von seinem Grundstück gesetzwidrig der Humus entfernt worden; dies sei in keinem Plan vorgesehen und nach seiner Meinung Diebstahl. Die Wegbaumaßnahmen im Bereich der Grundkomplexe K 19 und K 2 seien mangelhaft und es sei unnötig Steuergeld verschleudert worden. Im Bereich von K 13 seien Aufschüttungen durchgeführt worden, die der Beschwerdeführer als Besitzstörung betrachte. Durch die starken Geländeveränderungen würden jetzt Niederschlagswässer konzentriert auf seine alten Besitzkomplexe K 8, K 9 und K 2 unzumutbar abgeleitet. Sein Pächter bewirtschafte nur die alten Grundstücke und lehne die Bearbeitung der zugeteilten Spitz- und Teilflächen ab; er werde nach Pachtende eine Entschädigung beanspruchen. Auch der Beschwerdeführer werde die Entwertung seiner Grundflächen als Forderung geltend machen. Die Höhe dieser Forderungen würde den vorgeschriebenen Vorschussbetrag weit übertreffen. Der Beschwerdeführer habe nie eine Unterschrift geleistet, weshalb es auch keine Änderung der im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse geben könne. Da sich die Behördenorgane nicht an Bescheide hielten, könnten diese nicht als rechtskräftig bezeichnet werden.

Die belangte Behörde führte am 1. Dezember 2005 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Vertreter des Beschwerdeführers den Vorsitzenden der belangten Behörde mit der Begründung ablehnte, dass dieser den Beschwerdeführer in den bisherigen Rechtsmittelverfahren benachteiligt und unsachliche sowie unwahre Äußerungen abgegeben hätte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Dezember 2005 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes der Berufung sowie der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen damit begründet, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, seine Leistungspflicht gegenüber der Zusammenlegungsgemeinschaft dem Grunde oder der Höhe nach erfolgreich zu bestreiten. Als Eigentümer von Grundstücken im Gesamtausmaß von rund 15,9 ha, die der Zusammenlegung A unterzogen seien, sei der Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 Oö. FLG zwangsläufig Mitglied der Zusammenlegungsgemeinschaft und seine Leistungspflicht im Ausmaß von 18,73 % der anderweitig nicht gedeckten Errichtungskosten erstrecke sich auf mehrere Wirtschaftswege, die rechtsverbindlich als gemeinsame Anlagen angeordnet seien. Die prozentuelle Kostenaufteilung sei infolge Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges rechtskräftig und könne nicht mehr neu aufgerollt werden. Die Gesamtbaukosten für die in Rede stehenden Wirtschaftswege beliefen sich auf EUR 191.650,--, bis Ende Oktober 2005 seien Kosten von über EUR 163.000,-- aufgelaufen. Davon sei ein Betrag von EUR 131.787,70 bereits beglichen und ein Betrag von EUR 31.336,-- sei noch zu begleichen. Der durch öffentliche Zuschüsse nicht gedeckte und von den Weginteressenten aufzubringende Anteil an den bisherigen Kosten betrage EUR 48.922,60. Daraus resultiere für den Beschwerdeführer bei einem Anteil von 18,73 % ein Beitrag von EUR 9.163,20. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene "Abschlagszahlung" von EUR 7.341,50 liege unter diesem rechnerischen Kostenanteil.

Die ergänzenden Ermittlungen im Berufungsverfahren hätten ergeben, dass die Wege entsprechend dem GMA-Plan bereits fast zur Gänze fertig gestellt seien und allen technischen Anforderungen einer zeitgemäßen Verkehrserschließung von Nutzflächen entsprächen. Die Baumaßnahmen seien sachgemäß ausgeführt und die Erreichbarkeit der Abfindungsgrundstücke durch das neue Wegenetz sei - wie geplant und bescheidmäßig angeordnet - verbessert worden. Auch die Abfindungsgrundstücke des Beschwerdeführers seien durch gut befahrbare Wege ausreichend, vollständig und zeitgemäß erschlossen worden. Die direkten und indirekten Vorteile der neu errichteten Wege lägen offen auf der Hand und könnten nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Die Beitragspflicht zu den Kosten der GMA gelte auch dann, wenn ein Mitglied der Zusammenlegungsgemeinschaft mit der Neuordnung im Verfahren unzufrieden sei und erkläre, die gemeinsamen Anlagen nicht zu benutzen. Die Leistungspflicht bestehe auch unabhängig von den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren. Diesbezüglich gebe es auch keine Vorfragenproblematik, sodass eine Aussetzung des Berufungsverfahrens im Sinne des § 38 AVG mit der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG unvereinbar wäre; im Übrigen räume § 38 AVG der Partei gar keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein.

Mit Ausnahme des Beschwerdeführers seien alle Weginteressenten den bisherigen Kostenvorschreibungen der Zusammenlegungsgemeinschaft pünktlich nachgekommen. Ein funktionsgerechtes Wegenetz in einem neu geordneten Zusammenlegungsgebiet sei ein gemeinschaftliches Anliegen. Die Zusammenlegungsgemeinschaft sei im gemeinschaftlichen Interesse der pünktlichen Zahler und angesichts der großteils bereits abgeschlossenen Baumaßnahmen nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, möglichst rasch eine vollstreckbare Zahlungsvorschreibung gegenüber dem zahlungsunwilligen Beschwerdeführer zu erwirken, zumal das Oö. FLG keine Grundlage für die Vorschreibung von Verzugszinsen biete. Die Streitigkeit zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und dem Beschwerdeführer als deren Mitglied sei bereits mit dessen aktenkundiger Zahlungsverweigerung entstanden und bilde zweifellos eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis, weshalb die ABB zuständig gewesen sei, nach § 10 Oö. FLG vorzugehen.

Die belangte Behörde bezweifle auch nicht, dass die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre gesetzlich definierten Aufgaben bei der Durchführung der GMA einwandfrei erfüllt und die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder sehr umsichtig wahrgenommen habe. Ein Großteil der Wegerrichtungskosten werde durch öffentliche Fördermittel und Leistungen der Gemeinde finanziert, sodass für alle Weginteressenten eine überaus günstige Kosten/Nutzen-Relation gewährleistet sei. Die an den Beschwerdeführer ergangene Kostenvorschreibung stehe im Einklang mit dem rechtskräftigen Umlegungsschlüssel und überschreite nicht das erforderliche Ausmaß; der noch ausstehenden Endabrechnung werde möglichst nahe gekommen. Eine Benachteiligung des Beschwerdeführers bei der Kostenvorschreibung sei ebenso wenig zu erkennen wie eine menschenrechtswidrige Vorgangsweise bei der Realisierung des GMA-Plans. Die behaupteten Mängel bei der Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens und bei der Realisierung des GMA-Plans beträfen nicht die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bilde und seien auch nicht Sache des Berufungsverfahrens. Gleiches gelte für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gegenforderungen betreffend Schadenersatz, die außerdem keinen rechtlich relevanten Zusammenhang mit der Kostenvorschreibung für gemeinsame Anlagen aufwiesen und somit einer Kompensation gar nicht zugänglich wären. Was die unzutreffenden Vorwürfe der "Besitzstörung" und des "Diebstahls" anlange, sei der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass ihm der GMA-Plan auch die Verpflichtung zur Duldung der Grundinanspruchnahme rechtskräftig auferlegt habe.

Da die Verfahrensvorschriften (§ 1 AgrVG in Verbindung mit § 7 AVG) eine Ablehnung von Verwaltungsorganen durch Parteien und Beteiligte nicht vorsehe, sei es entbehrlich, über den bei der Berufungsverhandlung gestellten Ablehnungsantrag formell abzusprechen. Befangenheitsgründe gemäß § 7 Abs. 1 AVG lägen bei keinem Mitglied des Landesagrarsenates vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 27. Februar 2006, B 135/06-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Oö. FLG hat über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Die Bestimmungen der §§ 7 und 17 Oö. FLG haben folgenden auszugsweisen Wortlaut:

"§ 7. (1) ...

(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere die erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.

(3) Die Umlegung nach Abs. 2 hat mangels eines Übereinkommens und unbeschadet der Bestimmungen des § 17 nach Maßgabe des Wertes (§ 12) der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Berücksichtigung der Zersplitterung des Besitzes zu erfolgen. Im erforderlichen Ausmaß können, solange der Umlegungsschlüssel noch nicht endgültig festgesetzt ist, von den Mitgliedern Vorschüsse auf die zu erbringenden Geldleistungen eingehoben werden.

§ 17. (1) Die anderweitig nicht gedeckten Kosten für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen sind mangels eines Übereinkommens von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke nach Maßgabe des Wertes ihrer Grundabfindungen und des sonstigen Vorteiles aus der Zusammenlegung bzw. aus den gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen zu tragen. Die Kostenumlegung kann für Teile eines Zusammenlegungsgebietes gesondert erfolgen, wenn - insbesondere auf Grund der Gelände-, Verkehrs- oder Besitzverhältnisse - für solche Gebietsteile ein besonderer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, der in Bezug auf das übrige Gebiet fehlt. Über Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft hat die Agrarbehörde die Kostenanteile zu errechnen und den Parteien mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Bei Maßnahmen zur Auflockerung der Ortslage oder der Verlegung von Hofstellen in die Feldflur dürfen zur Kostentragung (Abs. 1) nur die unmittelbar begünstigten Parteien nach Maßgabe ihres Vorteiles aus solchen Maßnahmen herangezogen werden.

(3) Wenn Eigentümer von Grundstücken aus einer gemeinsamen Anlage einen wesentlichen Vorteil ziehen, ohne zur Kostentragung nach Abs. 1 verpflichtet zu sein, ist ihnen von der Agrarbehörde über Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Kosten (Abs. 1) aufzuerlegen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf das Ausmaß und die Nutzung der Grundstücke sowie gegebenenfalls auf die Art der Benützung der Anlage Bedacht zu nehmen."

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die angefochtene Berufungsentscheidung in seinem Recht verletzt, die Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen "nur nach Maßgabe des sonstigen Vorteiles aus der Zusammenlegung bzw. aus den GMA" zu bezahlen. Er behauptet insbesondere, die GMA seien im Widerspruch zum Plan errichtet und sehr mangelhaft durchgeführt worden, sodass er keinerlei Vorteile sondern nur Nachteile habe.

Mit diesem, auf die Relevanz des erzielten Vorteils abzielenden Vorbringen bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 17 Abs. 1 erster Satz Oö. FLG, wo die Rede davon ist, dass die anderweitig nicht gedeckten Kosten für GMA mangels eines Übereinkommens von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke nach Maßgabe des Wertes ihrer Grundabfindungen und des sonstigen Vorteiles aus der Zusammenlegung bzw. aus den GMA zu tragen sind.

§ 17 Abs. 1 erster Satz Oö. FLG stellt Regeln für die Aufteilung der anderweitig nicht gedeckten Kosten für GMA auf; auf Grundlage der dort genannten Kriterien ermittelt die Agrarbehörde den Prozentsatz der auf die einzelne Partei fallenden Kosten. Diese Festlegung wurde im vorliegenden Zusammenlegungsverfahren bereits mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2004 vorgenommen, mit dem der Anteil des Beschwerdeführers mit 18,73 % festgelegt wurde. Diese daher bereits rechtskräftig entschiedene Frage kann im vorliegenden Verfahren aber nicht mehr neu aufgerollt werden.

Angesichts des hier rechtskräftig nach § 17 Abs. 1 erster Satz Oö. FLG festgelegten Prozentsatzes spielen die vom Beschwerdeführer genannten Kriterien keine Rolle mehr. Die Behörde hat die Beträge der insgesamt aufgelaufenen Kosten für die Errichtung der GMA, der noch zu begleichenden Kosten und der von den Interessenten insgesamt noch zu zahlenden Kosten festgestellt; die Höhe dieser Beträge und des auf ihn entfallenden ziffernmäßigen Anteils wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde nun unter Anführung konkreter einzelner Punkte gegen die Annahme, der GMA-Plan entspreche dem Gesetz und sei ordnungsgemäß realisiert worden. Insoweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen Einwendungen gegen den Bewertungsplan, den GMA-Plan selbst oder gegen den Zusammenlegungsplan erhebt, ist ihm die Rechtskraft der diesbezüglichen Bescheide entgegen zu halten.

Dass Abweichungen der ausgeführten GMA vom Plan vorliegen, wird von der belangten Behörde in Abrede gestellt. Aber selbst wenn solche Abweichungen der Ausführung einer wirtschaftlichen Anlage (wie eines Wirtschaftsweges) vom Projekt vorlägen, würden sie keinen rechtlich begründeten Anlass dafür bieten, die Bezahlung von für das betreffende Vorhaben bereits anteilsmäßig rechtskräftig festgelegten Interessentenbeiträgen zu verweigern, soweit hiedurch für die betroffene Partei keine Mehrkosten entstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1992, 89/07/0102). Dass für die betroffene Partei durch die allenfalls gegebene andere Ausführung der GMA höhere Errichtungskosten entstehen, bringt der Beschwerdeführer aber gar nicht vor.

Ein solches Vorbringen ist auch den Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Arbeiten beim Komplex K 19 nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer spricht in diesem Zusammenhang zwar davon, dass entgegen dem GMA-Plan nach dem Straßenbau zuerst das gelagerte Material weggebracht und dann der Humus ausgebaggert und mit LKWs weggebracht worden sei, was in die Kostenberechnung eingeflossen wäre. Diese Behauptung trifft aber schon deshalb nicht zu, weil der an K 19 vorbeiführende Weg "Radweg 2" zur Gänze von der Gemeinde P. finanziert wird und die allenfalls dort entstehenden Kosten nicht in die Errichtungskosten der GMA einberechnet werden (vgl. dazu auch die Ausführungen auf den Seiten 23 und 24 des Bescheides der belangten Behörde vom 20. Juli 2004).

Weiters wird zu den einzelnen Punkten des Beschwerdevorbringens bemerkt, dass sich die gegenständliche Vorschreibung der Kosten nur auf die Kosten für die Errichtung der Wirtschaftswege und nicht auf Kosten für allfällige geländegestaltende Maßnahmen (wie Aufschüttungen) bezieht; die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers gehen daher an der Sache ebenso vorbei wie der vom Beschwerdeführer gerügte Wegfall eines Fahrtrechtes auf einem Abfindungsgrundstück. Auch die angekündigten Entschädigungsansprüche, etwa infolge eines zeitweiligen erheblichen Nutzungsentganges durch die GMA, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Verfahren betreffend die Einhebung von Vorschüssen für die Interessentenleistung für die GMA hat dieses Vorbringen keinen Platz.

Schließlich ist der Beschwerdeführer noch darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung des Interessentenbeitrags unabhängig von seiner subjektiven Einschätzung des Zusammenlegungserfolges bzw. des Erfolges und der Sinnhaftigkeit der GMA besteht. Die Beitragspflicht für den Bau von Wirtschaftswegen in einem Zusammenlegungsverfahren ist auch dann gegeben, wenn die betroffene Partei mit der Neuordnung im Zusammenlegungsverfahren unzufrieden ist und ankündigt, die GMA nicht zu benützen.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, er sei zu dem dem Erhebungsbericht zu Grunde gelegenen Lokalaugenschein nicht beigezogen worden und das Verfahren sei deshalb mangelhaft geblieben, so zeigt er mit dieser Rüge keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Beiziehung einer Partei zum Lokalaugenschein - mag sie auch im Einzelfall zweckmäßig sein - schreibt das Gesetz nicht generell vor (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 2001/07/0164, m.w.N.). Die belangte Behörde stellte ergänzende Ermittlungen im Berufungsverfahren an, denen zufolge die neu errichteten Wirtschaftswege laut GMA-Plan bescheidkonform ausgeführt und geeignet seien, die Abfindungsgrundstücke zeitgemäß zu erschließen. Der Erhebungsbericht wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Ein der belangten Behörde unterlaufener Verfahrensmangel ist daher nicht zu erkennen. Die Beschwerde zeigt schließlich auch nicht auf, in welchen Punkten dieser Bericht unvollständig oder unrichtig wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. Juni 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070056.X00

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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