TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/4 89/07/0102

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Veröffentlicht am 04.05.1992
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG OÖ 1911 §10;
FlVfLG OÖ 1911 §88;
ZLG 1883 §3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Karl und der Theresia W in E, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des LAS beim Amt der OÖ Lreg vom 10. April 1989, Zl. Bod-4099/21-1989, betreffend vorläufigen Interessentenbeitrag für die Errichtung gemeinsamer Anlagen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. September 1985 ordnete die Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) für das Gebiet der Zusammenlegung X, Teile K und L, gemäß § 10 des Gesetzes vom 25. Februar 1911, LGuVBl. Nr. 16/1911, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, in der Fassung des Gesetzes vom 26. November 1954, LGBl. Nr. 12/1955 (ZLG), die Errichtung bzw. den Ausbau näher bezeichneter gemeinsamer Anlagen an, darunter, und zwar Spruchabschnitt I.1.) der folgenden, wobei auf einen Projektsplan und auf eine Projektsbeschreibung verwiesen wurde:

a.) Wirtschaftsweg Nr. 1, in einer Länge von 290 m, einer Fahrbahnbreite von 3 m, mit befestigter Fahrbahn (Schotterweg) einschließlich der in diesem Bereich zur Regelung der Wasserableitung durchzuführenden Maßnahme.

...

b.) Wirtschaftsweg Nr. 2, in einer Länge von 320 m, einer Fahrbahnbreite von 3 m, mit befestigter Fahrbahn (Schotterweg).

Gleichzeitig wurden unter Spruchabschnitt II. gemäß § 88 ZLG die durch öffentliche Mittel nicht gedeckten Kosten der gemeinsamen Anlagen näher genannten Parteien zu bestimmten Anteilen (Prozentsätzen) auferlegt, darunter den Beschwerdeführern die voraussichtlichen Kosten für den Wirtschaftsweg Nr. 1 in der Höhe von S 180.000,-- zu insgesamt 50 % und für den Wirtschaftsweg Nr. 2 in der Höhe von S 90.000,-- zu insgesamt 0,704 %. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. April 1986 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der ABB vom 9. September 1985 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 30. März 1987 verpflichtete die ABB gemäß §§ 10 und 88 ZLG die Beschwerdeführer, den vorläufigen Interessentenbeitrag für die Errichtung von "Gemeinsamen Anlagen" im Zusammenlegungsgebiet X in der Höhe von insgesamt S 37.900,-- in einer des näheren bestimmten Weise zur Einzahlung zu bringen.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wies der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 10. April 1989 gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowie §§ 10 und 88 ZLG ab. Begründend wurde unter Hinweis auf das bisherige Verwaltungsgeschehen sowie von der Rechtsmittelbehörde vorgenommene Erhebungen und eine Verhandlung ausgeführt:

Gemäß § 88 ZLG seien die Herstellungskosten der im Sinne des § 10 dieses Gesetzes zu errichtenden wirtschaftlichen Anlagen in Ermangelung eines Übereinkommens oder besonderer rechtsgültiger Verpflichtung von den Parteien nach Maßgabe des Abfindungsanspruches oder des Nutzens der Anlage zu tragen. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei im Sinne dieser Bestimmung den Beschwerdeführern die Leistung eines vorläufigen Interessentenbeitrages in der Höhe von S 37.900,-- vorgeschrieben worden - die mit dem Bescheid vom 9. September 1985 vorgenommene prozentuelle Kostenaufteilung sei rechtskräftig. Damit der frühere Weg 3624 möglichst rasch habe aufgelassen werden können, sei trotz einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen - inzwischen abgewiesenen - Beschwerde zweier anderer Verfahrensparteien gegen ein ihre Berufung gegen den Bescheid der ABB vom 9. September 1985 abweisendes Erkenntnis des Landesagrarsenates mit dem Wegebau begonnen worden und es sei die Errichtung des Weges Nr. 1 bereits sehr weit fortgeschritten. Zur Finanzierung des Wegebaus sei es daher notwendig gewesen, unter anderem auch den Beschwerdeführern den genannten vorläufigen Interessentenbeitrag zur Einzahlung vorzuschreiben. Hiebei sei von der rechtskräftigen prozentuellen Kostenaufteilung ausgegangen worden. Wäre von den Parteien (so auch von den Beschwerdeführern) die Einzahlung dieser Beträge nicht verlangt worden und hätten die übrigen Parteien ihre Beträge auch nicht geleistet, so wären der Wegebau und die damit zusammenhängenden sonstigen Sanierungsmaßnahmen (z.B. die Auflassung des alten Weges 3624 und die Sanierung der Fläche vor dem Haus der Beschwerdeführer) wesentlich verzögert worden. Erst aufgrund der eingezahlten Beiträge habe nämlich mit dem Bau begonnen werden können. Zum Einwand der Beschwerdeführer, der Weg Nr. 1 wäre nicht plangemäß ausgepflockt worden, sei festzustellen, daß dieser Weg entsprechend dem der Wegebauanordnung der Erstbehörde zugrundeliegenden Projekt (Lageplan M = 1:2000 und technischer Bericht) abgesteckt worden sei; im Zuge des bereits sehr weit fortgeschrittenen Ausbaues sei der Weg Nr. 1 entlang des (einer anderen Verfahrenspartei gehörenden) Grundstückes Nr. 3627 verbreitert worden, damit die Beschwerdeführer zu bzw. aus ihrer Garage besser als bisher ein- bzw. ausfahren könnten. Die in der Baubeschreibung als Richtlinie angegebene Wegsteigung ("mit einer Steigung von 9 % kann das Auslangen gefunden werden") sei geringfügig (etwa um 1 %) überschritten worden. Die etwas größere Steigung sei zwangsläufig deshalb entstanden, weil das Wegniveau in der Geländemulde mit Rücksicht auf die notwendige (gleichzeitige) Erschließung der höher gelegenen Abfindung der Beschwerdeführer (Grundstück Nr. 3625) wie die tiefer liegende Abfindung zweier anderer Parteien (Grundstück Nr. 3628) nicht angehoben worden sei. Wäre der Weg in der Geländemulde erhöht worden, hätte zwar die als Richtlinie angegebene Neigung eingehalten werden können, doch wäre dafür die Grundstückseinfahrt für den Unterlieger spürbar steiler geworden, als dies jetzt der Fall sei; durch die geringfügig größere Neigung des Weges Nr. 1 hätten beide Einfahrten (darunter jene für die Beschwerdeführer) mit einer Neigung von rund 8 % ausgeführt werden können. Wesentlich sei, daß trotz der nunmehr bestehenden Neigung von 10 % der Weg Nr. 1 mit allen für die für die Bewirtschaftung notwendigen Maschinen und Geräten unbehindert befahren werden könne. In bezug auf den Wirtschaftsweg Nr. 2 sei festzuhalten, daß dieser projektsgemäß ausgebaut worden sei und benutzt werden könne. Damit auch dieser Weg habe gebaut werden können, habe von den Parteien (unter anderem auch von den Beschwerdeführern) die Einzahlung der Interessentenbeiträge - diese basierten auf der mit dem Bescheid vom 9. September 1985 vorgenommenen Kostenaufteilung - gefordert werden müssen. Dazu sei auch noch festzustellen, daß die in der Berufung aufgezeigten Umstände nicht den Weg Nr. 2, sondern den zu diesem Weg führenden, als Dienstbarkeit eingerichteten Fahrstreifen beträfen. Da mit dem erstinstanzlichen Bescheid nur die für den Ausbau der genannten Wege notwendigen Beiträge hätten eingefordert werden können, sei der Zustand des beschriebenen Fahrstreifens in der Frage der gegenständlichen Beitragszahlungen rechtlich ohne Bedeutung gewesen. Im übrigen bestehe keine Engstelle mehr und sei auch eine Rutschung saniert worden. Den vorstehenden Überlegungen zufolg erweise sich die bekämpfte vorläufige Beitragsvorschreibung als sachlich und rechtlich korrekt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei sich die Beschwerdeführer in dem Recht verletzt erachten, den ihnen vorgeschriebenen Interessentenbeitrag nicht entrichten zu müssen.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der

sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bekämpfen die Vorschreibung des Interessentenbeitrages in erster Linie dem Grunde nach, und zwar mit dem Argument, daß die erwähnten Wirtschaftswege Nr. 1 und Nr. 2 von der Anordnung im Bescheid der ABB vom 9. September 1985 in bestimmter Weise abwichen: Weg Nr. 1 nehme an der Grundgrenze statt einer vorgesehen gewesenen Begradigung einen s-förmigen Verlauf (was zu einem umständlichen Reversiermanöver zwinge), er besitze eine 10 %ige statt einer dem Plan entsprechenden nur 9 %igen Steigung, die ohne Beisein der Beschwerdeführer vorgenommene Abgrenzung des Weges im Bereich ihres Abfindungsgrundstückes 3625 entspreche nicht der tatsächlichen Fläche des Weges und dieser selbst sei wesentlich breiter als geplant ausgeführt worden; der Weg Nr. 2 habe keine zusätzlichen Baumaßnahmen nötig gehabt, welche jetzt in Rechnung gestellt worden seien, und man könne über ihn wegen der Unbefahrbarkeit einer Geländeböschung das Waldgrundstück der Beschwerdeführer nicht erreichen; schließlich habe sich die belangte Behörde mit den von den Beschwerdeführern erhobenen Einwänden in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 1988 nicht auseinandergesetzt und von ihnen erbrachte Robotleistungen (in der Höhe von S 900,--) nicht berücksichtigt.

Was zunächst den Weg Nr. 2 anlangt, haben die Beschwerdeführer zusätzliche Baumaßnahmen - die laut Gegenschrift zur Vermeidung von Vernässungen hätten durchgeführt werden müssen - nicht beanstandet, so daß es sich bei diesem Vorbringen um eine im Beschwerdeverfahren unbeachtliche Neuerung handelt, auf die in ihrer Berufung erwähnte, inzwischen sanierte Rutschung sowie eine inzwischen ebenfalls beseitigte Engstelle wird in der Beschwerde nicht mehr eingegangen; die von den Beschwerdeführern auf Verwaltungsebene ebenfalls nicht erwähnte Unbefahrbarkeit wegen einer Geländeböschung betraf offensichtlich überdies nicht den Weg Nr. 2 selbst, sondern eine mit einer Dienstbarkeit belastete Fläche.

In bezug auf die den Weg Nr. 1 betreffenden Beanstandungen ist vorauszuschicken, daß - zumal geringfügige - Abweichungen der Ausführung vom Projekt, soweit hiedurch für die betroffene Partei keine Mehrkosten entstehen - was die Beschwerdeführer in bezug auf diesen Wirtschaftsweg selber nicht behauptet haben - keinen rechtlich begründeten Anlaß dafür bieten, die Bezahlung von für das betreffende Vorhaben bereits anteilsmäßig rechtskräftig festgelegten Interessentenbeiträgen zu verweigern. Im einzelnen ist dem hinzuzufügen, daß die Beschwerdeführer den die vorgenommenen Änderungen als vorteilhaft kennzeichnenden, oben wiedergegebenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis - übrigens auch bereits gleichartigen Erwiderungen auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung seitens der belangten Behörde - nicht entgegengetreten sind. Zum Projekt selbst sind die Beschwerdeführer daran zu erinnern, daß schon im erwähnten, die Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24. April 1986 unter Bezugnahme auf dessen Erkenntnis vom 1. Dezember 1983 von jener als zweckmäßig erachteten Verbreiterung der Fahrbahn die Rede war, die im nun angefochtenen Erkenntnis erwähnt wird, andererseits lediglich bemerkt wurde, daß im Zuge der Wegerrichtung die Grenze in dem von den Beschwerdeführern angegebenen Bereich "begradigt werden könnte" (im Erkenntnis vom 1. Dezember 1983 "begradigt werden sollte"); davon abgesehen haben die Beschwerdeführer die Frage der Begradigung weder in ihrer Berufung noch in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde aufgeworfen. Zum Vorwurf der Beschwerdeführer, sie seien der "Abgrenzung (Vermarkung) nicht zugezogen" worden - so im Erhebungsbericht des agrartechnischen Mitgliedes der belangten Behörde vom 20. Juni 1988 -, ist bereits in der mündlichen Verhandlung seitens desselben Senatsmitgliedes bemerkt worden, der Weg sei zwar "nicht richtig vermarkt worden, die richtige Vermarkung" müsse "erst erfolgen", und an anderer Stelle "Die endgültige Vermarkung des Weges" werde "anläßlich der Planauflage erfolgen"; damit stimmt überein, daß in der Planbeilage zum angefochtenen Erkenntnis festgehalten wurde: "Auszug aus der vorläufigen Feldskizze N = 1:1000 Die endgültige Darstellung erfolgt erst mit dem noch aufzulegenden Zusammenlegungsplan."

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher, zumal auch die Beschwerdeführer die diesbezüglichen Ausführungen nicht bekämpft haben, auch insoweit hinsichtlich der erfolgten Beitragsvorschreibung keinen wesentlichen Verfahrensmangel erkennen. Dasselbe gilt in bezug auf das sonstige - nicht unerledigt gebliebene - rechtserhebliche Vorbringen der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung, wobei in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt wird, welche Einwände der Beschwerdeführer im Ergebnis unbeantwortet geblieben sein sollen.

Die Berechnung des den Beschwerdeführern vorgeschriebenen Beitrages haben diese auf Verwaltungsebene nicht ausdrücklich angezweifelt; daher kommt ihr undifferenzierter Vorwurf in der Beschwerde, die Vorschreibung wäre "in keiner Weise überprüfbar", zu spät, um darin einen wesentlichen Verfahrensmangel - im Sinne etwa einer fehlenden Erörterung in dieser Hinsicht im angefochtenen Erkenntnis - erkennen zu können. Schließlich haben die Beschwerdeführer auf Verwaltungsebene auf die nun angegebenen Robotleistungen nicht hingewiesen, so daß es sich insofern um eine unbeachtliche Neuerung handelt.

Die sonach unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070102.X00

Im RIS seit

04.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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