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L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg;Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde der T-GmbH in Wien, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen die Salzburger Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Salzburger Tourismusgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei ist eine Mobilfunknetzbetreiberin. Mit Säumnisbeschwerde vom 16. Februar 2007 hat sie beim Verwaltungsgerichtshof beantragt, dieser wolle über ihren mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006 eingebrachten Feststellungsantrag gemäß § 2 Abs. 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 entscheiden. Begründend führte die beschwerdeführende Partei aus, sie habe bei der belangten Behörde - soweit hier relevant - die Feststellung begehrt, dass sie keinem Tourismusverband im Land Salzburg zugehöre. Auch die mit der beschwerdeführenden Partei zwischenzeitig fusionierte T. Service GmbH habe einen inhaltlich gleichen Feststellungsantrag gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. eingebracht. Die belangte Behörde habe innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG über diese Anträge nicht entschieden. Die beschwerdeführende Partei ist eine Mobilfunknetzbetreiberin. Mit Säumnisbeschwerde vom 16. Februar 2007 hat sie beim Verwaltungsgerichtshof beantragt, dieser wolle über ihren mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006 eingebrachten Feststellungsantrag gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 entscheiden. Begründend führte die beschwerdeführende Partei aus, sie habe bei der belangten Behörde - soweit hier relevant - die Feststellung begehrt, dass sie keinem Tourismusverband im Land Salzburg zugehöre. Auch die mit der beschwerdeführenden Partei zwischenzeitig fusionierte T. Service GmbH habe einen inhaltlich gleichen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. eingebracht. Die belangte Behörde habe innerhalb der Sechsmonatsfrist des Paragraph 27, VwGG über diese Anträge nicht entschieden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum nach ihrer Meinung eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof hat der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum nach ihrer Meinung eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2007, mit der sie den Verwaltungsakt vorlegte, bestreitet die belangte Behörde das Bestehen einer Entscheidungspflicht, weil § 2 Abs. 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 seit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 126/2006 am 1. Jänner 2007 nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Gleichzeitig legte die belangte Behörde den Bescheid vom 25. Mai 2007 vor, mit dem sie (u.a.) den gegenständlichen Feststellungsantrag zurückwies. In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2007, mit der sie den Verwaltungsakt vorlegte, bestreitet die belangte Behörde das Bestehen einer Entscheidungspflicht, weil Paragraph 2, Absatz 3, des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 seit dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2006, am 1. Jänner 2007 nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Gleichzeitig legte die belangte Behörde den Bescheid vom 25. Mai 2007 vor, mit dem sie (u.a.) den gegenständlichen Feststellungsantrag zurückwies.
Das Salzburger Tourismusgesetz 2003 in der seit 1. Jänner 2007 geltenden Fassung des LGBl. Nr. 126/2006 lautet (auszugsweise): Das Salzburger Tourismusgesetz 2003 in der seit 1. Jänner 2007 geltenden Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2006, lautet (auszugsweise):
"Mitgliedschaft
§ 2 Paragraph 2
Verbandsbeiträge
Beitragspflicht
§ 30 Paragraph 30
Beitragskontrolle, Mitwirkung
§ 41 Paragraph 41
Mit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 126/2006 am 1. Jänner 2007 ist gemäß § 65 Abs. 1 leg. cit. folgender § 2 Abs. 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 außer Kraft getreten: Mit dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2006, am 1. Jänner 2007 ist gemäß Paragraph 65, Absatz eins, leg. cit. folgender Paragraph 2, Absatz 3, des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 außer Kraft getreten:
Eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Nachholung des Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG und ein Zuspruch von Aufwandersatz an die beschwerdeführende Partei gemäß § 55 VwGG könnte gegenständlich nur dann erfolgen, wenn die Beschwerde zulässig wäre. Dies ist aber nicht der Fall: Eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Nachholung des Bescheides gemäß Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG und ein Zuspruch von Aufwandersatz an die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 55, VwGG könnte gegenständlich nur dann erfolgen, wenn die Beschwerde zulässig wäre. Dies ist aber nicht der Fall:
Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 132 B-VG ist, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2004, Zl. 2004/21/0008, mwN). Ist die Zuständigkeit der (ursprünglich) säumigen belangten Behörde zur Entscheidung über ein Parteibegehren nach Einbringung der Säumnisbeschwerde infolge einer Gesetzesänderung weggefallen und damit ihre Entscheidungspflicht untergegangen, so ist die Säumnisbeschwerde wegen des Verlustes der (ursprünglich vorhandenen) Berechtigung der beschwerdeführenden Partei zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Mai 1991, Zl. 89/12/0090, VwSlg. 13.442/A, auf den die belangte Behörde zutreffend verwies). Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Artikel 132, B-VG ist, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Februar 2004, Zl. 2004/21/0008, mwN). Ist die Zuständigkeit der (ursprünglich) säumigen belangten Behörde zur Entscheidung über ein Parteibegehren nach Einbringung der Säumnisbeschwerde infolge einer Gesetzesänderung weggefallen und damit ihre Entscheidungspflicht untergegangen, so ist die Säumnisbeschwerde wegen des Verlustes der (ursprünglich vorhandenen) Berechtigung der beschwerdeführenden Partei zu ihrer Erhebung zurückzuweisen vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. Mai 1991, Zl. 89/12/0090, VwSlg. 13.442/A, auf den die belangte Behörde zutreffend verwies).
Da die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall seit dem Außerkrafttreten des § 2 Abs. 3 Salzburger Tourismusgesetz 2003 am 1. Jänner 2007 nicht mehr zuständig war, über den Feststellungsantrag der beschwerdeführenden Partei abzusprechen - "sachnächste" Behörde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2003/12/0102, mwN) und damit zuständig für die Entscheidung über das gegenständliche Feststellungsbegehren über die Verbandszugehörigkeit ist seit der genannten Gesetzesänderung das (gemäß § 41 leg. cit. für die Verbandsbeiträge zuständige) Landesabgabenamt -, erweist sich die (am 16. Februar 2007 zur Post gegebene) Säumnisbeschwerde als unzulässig. Da die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall seit dem Außerkrafttreten des Paragraph 2, Absatz 3, Salzburger Tourismusgesetz 2003 am 1. Jänner 2007 nicht mehr zuständig war, über den Feststellungsantrag der beschwerdeführenden Partei abzusprechen - "sachnächste" Behörde vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2003/12/0102, mwN) und damit zuständig für die Entscheidung über das gegenständliche Feststellungsbegehren über die Verbandszugehörigkeit ist seit der genannten Gesetzesänderung das (gemäß Paragraph 41, leg. cit. für die Verbandsbeiträge zuständige) Landesabgabenamt -, erweist sich die (am 16. Februar 2007 zur Post gegebene) Säumnisbeschwerde als unzulässig.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 27. Juni 2007
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040034.X00Im RIS seit
03.09.2007