TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/27 2006/04/0126

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z2;
GewO 1994 §4 Abs1 Z2 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/04/0127 2006/04/0128

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde 1.) der CS in I, 2.) der ER in B und 3.) der BP-H in Z, sämtliche vertreten durch Dr. Joachim Stock, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 12, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol jeweils vom 24. Mai 2006, ad 1.) Zl. uvs-2005/22/2868-4 (hg. Zl. 2006/04/0126), ad 2.) Zl. uvs-2006/26/2867-5 (hg. Zl. 2006/04/0127) und ad 3.) Zl. uvs-2005/25/2866-3 (hg. Zl. 2006/04/0128), betreffend jeweils eine Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden in ihren Spruchpunkten II. wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerinnen wurden mit den angefochtenen Bescheiden unter Spruchpunkt II. (aus dem Beschwerdevorbringen ist erkennbar, dass nur dieser Spruchteil angefochten ist) zu Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 800,-- verurteilt. Die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) deckt sich wörtlich mit der im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/04/0131, wiedergegebenen Tatumschreibung. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sind auch die gegenständlich angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 27. Juni 2007

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040126.X00

Im RIS seit

24.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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