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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §366 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/04/0127 2006/04/0128Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde 1.) der CS in I, 2.) der ER in B und 3.) der BP-H in Z, sämtliche vertreten durch Dr. Joachim Stock, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 12, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol jeweils vom 24. Mai 2006, ad 1.) Zl. uvs-2005/22/2868-4 (hg. Zl. 2006/04/0126), ad 2.) Zl. uvs-2006/26/2867-5 (hg. Zl. 2006/04/0127) und ad 3.) Zl. uvs-2005/25/2866-3 (hg. Zl. 2006/04/0128), betreffend jeweils eine Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde 1.) der CS in römisch eins, 2.) der ER in B und 3.) der BP-H in Z, sämtliche vertreten durch Dr. Joachim Stock, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 12, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol jeweils vom 24. Mai 2006, ad 1.) Zl. uvs-2005/22/2868-4 (hg. Zl. 2006/04/0126), ad 2.) Zl. uvs-2006/26/2867-5 (hg. Zl. 2006/04/0127) und ad 3.) Zl. uvs-2005/25/2866-3 (hg. Zl. 2006/04/0128), betreffend jeweils eine Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden in ihren Spruchpunkten II. wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Die angefochtenen Bescheide werden in ihren Spruchpunkten römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerinnen wurden mit den angefochtenen Bescheiden unter Spruchpunkt II. (aus dem Beschwerdevorbringen ist erkennbar, dass nur dieser Spruchteil angefochten ist) zu Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 800,-- verurteilt. Die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) deckt sich wörtlich mit der im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/04/0131, wiedergegebenen Tatumschreibung. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sind auch die gegenständlich angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Die Beschwerdeführerinnen wurden mit den angefochtenen Bescheiden unter Spruchpunkt römisch zwei. (aus dem Beschwerdevorbringen ist erkennbar, dass nur dieser Spruchteil angefochten ist) zu Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 800,-- verurteilt. Die als erwiesen angenommene Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) deckt sich wörtlich mit der im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/04/0131, wiedergegebenen Tatumschreibung. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Entscheidungsgründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, sind auch die gegenständlich angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 27. Juni 2007
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040126.X00Im RIS seit
24.09.2007